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GOÄ 3 - eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher
Leistungsbeschreibung | 2,3-fach |
---|---|
eingehende, das gewöhnliche Maß überschreitende Beratung | € 20,11 |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- die Leistungsbeschreibung in Ihrer Software ggf. um den Zusatz "mindestens 10 Minuten" zu ergänzen, damit das immer auf der Rechnung steht!
- Heil- und Kostenpläne frühestens am nächsten Tag zu erstellen.
- weitere Leistungen in anderen Setzungen zu erbringen und abzurechnen.
- eventuell lieber die GOÄ 1 anzusetzen und dadurch weitere Leistungen in gleicher Sitzung abrechenbar zu halten.
- Unser Kommentar
-
Sogar die Zuschläge A, B, C, D und K1, werden durch die Gebührenbeschreibung ausgeschlossen!
Allein Untersuchungen nach GOZ 0010, GOÄ5 oder GOÄ6 sind gestattet.
Mit der Vorschrift für die Mindestzeit von 10 Minuten Beratung sollten eigentlich mindestens € 42,70 herauskommen, damit eine Zahnarztpraxis kostendeckend laufen kann. Das ist hier nicht der Fall und da es darauf ankommt, dass die Beratung selbst mindestens 10 Minuten lang ist und nicht der Termin, sind dicke rote Zahlen vorprogrammiert.
Fazit: diese Position entweder nach § 2 GOZ abweichend vereinbaren oder nur im absoluten Ausnahmefall mal abrechnen, wenn man wirklich nur beraten hat.
Heil- und Kostenpläne nach GOZ 0030, 0040 sollte man frühestens am nächsten Tag erstellen, sonst kann man sie nicht erechnen. Erstellt man sie am nächsten Tag, so ist die Gleichzeitigkeit nicht gegeben und die Arbeit kann normal berechnet werden.
Falls die Thematik der Beratung einschneidend für die Lebensführung des Patienten ist, kommt statt der GOÄ 3 evtl. auch die GOÄ 34 in Betracht, sonst muss man überlegen, wenn in diese Sitzung noch andere Leistungen, erbracht wurden, die insgesamt höherwertig waren als € 10,-, dass man statt der GOÄ 3 evtl. lieber die GOÄ 1 zzgl. weiterer, erbrachter Leistungen ansetzt.
- BZÄK
-
Die Beratung muss mindestens 10 Minuten dauern. Die Dokumentation der Zeitdauer ist empfehlenswert, jedoch auch unter Berücksichtigung des genauen Wortlauts von § 12 Abs. 2 Nr. 2 in der Liquidation nicht zwingend erforderlich. Eine mehrmalige Berechnung der Leistung nach Nr. 0003 innerhalb eines Tages oder eines Behandlungsfalls ist möglich, sollte jedoch in der Liquidation erläutert werden.
Gemäß den Bestimmungen zur GOÄ Nr. 0045 und 0046 ist die 0003 neben oder anstelle dieser Leistungen nicht berechnungsfähig. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
Die GOÄ Nrn. 0004 und 0003 sind nicht nebeneinander berechenbar, wenn sich sämtliche Bestandteile der Legenden zu den Nrn. 0003 und 0004 (Anamnese, Beratung, Fremdanamnese, Unterweisung) an ein und dieselbe Person richten, wie dies z. B. der Fall ist bei Mutter und Kleinkind oder Betreuer und schwerst kommunikationsgestörten Patienten. (analog zum Beschluss des Gebührenausschusses der BÄK vom 21.05.1997)
Nebeneinanderberechnung
Die GOÄ Nr. 0003 ist neben den GOÄ Nrn. 0005 und 0006 berechnungsfähig. Ggf. können die entsprechenden Zuschläge A, B, C, D sowie ggf. K1 berechnet werden.Berechnungseinschränkungen für Zahnärzte gemäß den allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt A der GOZ:
Eine Beratungsgebühr nach der GOÄ Nummer 0003 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen ist für Zahnärzte nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nummer 0010 der GOZ oder einer Untersuchung nach den Nummern 0005 oder 0006 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. Andere weitere Leistungen dürfen neben der Leistung nach der Nummer 0003 nicht berechnet werden. - PKV
-
Der PKV-Verband kommentiert:
"Eine Beratungsgebühr nach GOÄ-Nr. 3 ist laut GOÄ dann anzusetzen, wenn es sich um eine „eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher“ handelt.
Die GOÄ-Nr. 3 sieht eine Mindestdauer vor (Dauer mindestens 10 Minuten). Rechnet der Zahnarzt eine Gebührenposition aus der GOÄ ab, gelten die allgemeinen Rahmenbedingungen aus dem Paragraphenteil der GOÄ (§ 6 Absatz 2 GOZ), das heißt hier, die Dauer der Beratung ist nach § 12 GOÄ in der Rechnung zu erfassen. In der neuen GOZ findet sich im Übrigen nunmehr eine entsprechende Regelung in § 10 Absatz 2 Punkt 2 GOZ.
Kriterien für eine „das gewöhnliche Maß überschreitende Beratung“ können nach dem GOÄ Kommentar Lang/Schäfer/Stiel/Vogt u. a. auch sein: (Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 2. Auflage, zu GOÄ-Nr. 3, S. B 5)
- Beratung aufgrund vorliegender Allgemeinerkrankungen (Herzerkrankung, Stoffwechselerkrankung, Bluterkrankheit, Tumorerkrankungen etc.)
- Beratung eines Patienten, der aufgrund seiner persönlichen Struktur (z.B. Depression, Non-Compliance, Verwirrtheit) einer besonders hohen Zuwendung durch den Arzt bedarf.
- Beratung als Aufklärungsgespräch z.B. vor einem größeren operativen Eingriff oder einer umfangreichen Therapie
Die Leistung nach GOZ-Nr. 3 ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach GOZNummer 0010 oder einer Untersuchung nach den GOÄ-Nrn. 5 oder 6. Andere Leistungen dürfen neben der Leistung nach GOZ-Nr. 3 GOÄ nicht berechnet werden."
Zahnarztrechnung.info kommentiert:
Zur Angabe einer Dauer:
Auch, wenn der PKV-Verband hier den Eindruck vermittelt, als müsse der (Zahn-)Arzt die genaue Dauer der Beratung angeben ("die Dauer der Beratung ist nach § 12 GOÄ in der Rechnung zu erfassen") - Lesen hilft!
in § 12 GOÄ steht:
"2. bei Gebühren die Nr. und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz"
In der Leistungsbeschreibung zur GOÄ 3 steht nichts von Mindestdauer.
Das mit den 10 Minuten steht in den Bestimmungen zur GOÄ 3. Somit muss GAR KEINE ZEITANGABE auf der Rechnung stehen.
Zur Angabe von begründenden Beispielen:
Es ist egal, waws irgendein womöglihc versicherungsnaher Kommentar hier sagt, der Gesetzgeber benennt als Kriterium lediglich
- die Überschreitung des gewöhnlichen Maßes
- die Mindestdauer von 10 Minuten.
Da steht nichts von Krankheiten, Gesprächsinhalten o.Ä. Diese Einlassung des PKV-Verbandes ist höchstens dazu geeignet, auf irgendeinen Holzweg zu führen.
- GKV & GOZ?
-
Eine Beratungsleistung ist Gegenstand der BEMA - Ä1 - Ber oder der BEMA 01k, jedoch kommt es darauf an, über was gesprochen wird.
Handelt es sich überwiegend um Privatleistungen, so ist die Beratungsgebühr privat abzurechnen.
Sogar die Zuschläge A, B, C, D und K1, werden durch die Gebührenbeschreibung ausgeschlossen!
Allein Untersuchungen nach GOZ 0010, GOÄ5 oder GOÄ6 sind gestattet.
Mit der Vorschrift für die Mindestzeit von 10 Minuten Beratung sollten eigentlich mindestens € 42,70 herauskommen, damit eine Zahnarztpraxis kostendeckend laufen kann. Das ist hier nicht der Fall und da es darauf ankommt, dass die Beratung selbst mindestens 10 Minuten lang ist und nicht der Termin, sind dicke rote Zahlen vorprogrammiert.
Fazit: diese Position entweder nach § 2 GOZ abweichend vereinbaren oder nur im absoluten Ausnahmefall mal abrechnen, wenn man wirklich nur beraten hat.
Heil- und Kostenpläne nach GOZ 0030, 0040 sollte man frühestens am nächsten Tag erstellen, sonst kann man sie nicht erechnen. Erstellt man sie am nächsten Tag, so ist die Gleichzeitigkeit nicht gegeben und die Arbeit kann normal berechnet werden.
Falls die Thematik der Beratung einschneidend für die Lebensführung des Patienten ist, kommt statt der GOÄ 3 evtl. auch die GOÄ 34 in Betracht, sonst muss man überlegen, wenn in diese Sitzung noch andere Leistungen, erbracht wurden, die insgesamt höherwertig waren als € 10,-, dass man statt der GOÄ 3 evtl. lieber die GOÄ 1 zzgl. weiterer, erbrachter Leistungen ansetzt.
Die Beratung muss mindestens 10 Minuten dauern. Die Dokumentation der Zeitdauer ist empfehlenswert, jedoch auch unter Berücksichtigung des genauen Wortlauts von § 12 Abs. 2 Nr. 2 in der Liquidation nicht zwingend erforderlich. Eine mehrmalige Berechnung der Leistung nach Nr. 0003 innerhalb eines Tages oder eines Behandlungsfalls ist möglich, sollte jedoch in der Liquidation erläutert werden.
Gemäß den Bestimmungen zur GOÄ Nr. 0045 und 0046 ist die 0003 neben oder anstelle dieser Leistungen nicht berechnungsfähig. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
Die GOÄ Nrn. 0004 und 0003 sind nicht nebeneinander berechenbar, wenn sich sämtliche Bestandteile der Legenden zu den Nrn. 0003 und 0004 (Anamnese, Beratung, Fremdanamnese, Unterweisung) an ein und dieselbe Person richten, wie dies z. B. der Fall ist bei Mutter und Kleinkind oder Betreuer und schwerst kommunikationsgestörten Patienten. (analog zum Beschluss des Gebührenausschusses der BÄK vom 21.05.1997)
Nebeneinanderberechnung
Die GOÄ Nr. 0003 ist neben den
GOÄ Nrn. 0005 und 0006 berechnungsfähig. Ggf. können die entsprechenden
Zuschläge A, B, C, D sowie ggf. K1 berechnet werden.
Berechnungseinschränkungen für Zahnärzte gemäß den
allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt A der GOZ:
Eine Beratungsgebühr nach
der GOÄ Nummer 0003 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen ist für
Zahnärzte nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit
einer Untersuchung nach der Nummer 0010 der GOZ oder einer Untersuchung nach den
Nummern 0005 oder 0006 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen.
Andere weitere Leistungen dürfen neben der Leistung nach der Nummer 0003 nicht
berechnet werden.
Der PKV-Verband kommentiert:
"Eine Beratungsgebühr nach GOÄ-Nr. 3 ist laut GOÄ dann anzusetzen, wenn es sich um eine „eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher“ handelt.
Die GOÄ-Nr. 3 sieht eine Mindestdauer vor (Dauer mindestens 10 Minuten). Rechnet der Zahnarzt eine Gebührenposition aus der GOÄ ab, gelten die allgemeinen Rahmenbedingungen aus dem Paragraphenteil der GOÄ (§ 6 Absatz 2 GOZ), das heißt hier, die Dauer der Beratung ist nach § 12 GOÄ in der Rechnung zu erfassen. In der neuen GOZ findet sich im Übrigen nunmehr eine entsprechende Regelung in § 10 Absatz 2 Punkt 2 GOZ.
Kriterien für eine „das gewöhnliche Maß überschreitende Beratung“ können nach dem GOÄ Kommentar Lang/Schäfer/Stiel/Vogt u. a. auch sein: (Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 2. Auflage, zu GOÄ-Nr. 3, S. B 5)
- Beratung aufgrund vorliegender Allgemeinerkrankungen (Herzerkrankung, Stoffwechselerkrankung, Bluterkrankheit, Tumorerkrankungen etc.)
- Beratung eines Patienten, der aufgrund seiner persönlichen Struktur (z.B. Depression, Non-Compliance, Verwirrtheit) einer besonders hohen Zuwendung durch den Arzt bedarf.
- Beratung als Aufklärungsgespräch z.B. vor einem größeren operativen Eingriff oder einer umfangreichen Therapie
Die Leistung nach GOZ-Nr. 3 ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach GOZNummer 0010 oder einer Untersuchung nach den GOÄ-Nrn. 5 oder 6. Andere Leistungen dürfen neben der Leistung nach GOZ-Nr. 3 GOÄ nicht berechnet werden."
Zahnarztrechnung.info kommentiert:
Zur Angabe einer Dauer:
Auch, wenn der PKV-Verband hier den Eindruck vermittelt, als müsse der (Zahn-)Arzt die genaue Dauer der Beratung angeben ("die Dauer der Beratung ist nach § 12 GOÄ in der Rechnung zu erfassen") - Lesen hilft!
in § 12 GOÄ steht:
"2. bei Gebühren die Nr. und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz"
In der Leistungsbeschreibung zur GOÄ 3 steht nichts von Mindestdauer.
Das mit den 10 Minuten steht in den Bestimmungen zur GOÄ 3. Somit muss GAR KEINE ZEITANGABE auf der Rechnung stehen.
Zur Angabe von begründenden Beispielen:
Es ist egal, waws irgendein womöglihc versicherungsnaher Kommentar hier sagt, der Gesetzgeber benennt als Kriterium lediglich
- die Überschreitung des gewöhnlichen Maßes
- die Mindestdauer von 10 Minuten.
Da steht nichts von Krankheiten, Gesprächsinhalten o.Ä. Diese Einlassung des PKV-Verbandes ist höchstens dazu geeignet, auf irgendeinen Holzweg zu führen.
Eine Beratungsleistung ist Gegenstand der BEMA - Ä1 - Ber oder der BEMA 01k, jedoch kommt es darauf an, über was gesprochen wird.
Handelt es sich überwiegend um Privatleistungen, so ist die Beratungsgebühr privat abzurechnen.
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen weitere Probleme bekannt werden!
Kostenerstatter: "Die Mindeszeitangabe/Minutenangabe auf der Rechnung fehlt, daher keine Erstattung."
Die Mindestdauer von 10 Minuten ist integraler Bestandteil der GOÄ3.
§ 12 GOÄ fordert die Angabe von Mindeszeitangaben, wenn dies in der Leistungsbeschreibung einer Gebührenziffer steht.
Die Mindestdauer steht jedoch nicht in der Leistungsbeschreibung sondern in der kommentierenden Bestimmung zur GOÄ 3.
Somit ist eine Angabe einer Mindestdauer oder gar einer genauen Dauer hier nicht vorgesehen und nicht erforderlich.
Daher fordere ich Sie auf, umgehend vertragsgemäß zu erstatten.
Kostenerstatter: "Diagnosen oder Gesprächsinhalte müssen mitgeteilt werden"
Die Leistungsbeschreibung zur GOÄ 3 und die zugehörige kommentierende Bestimmung legen ausschließlich die Überschreitung des gewöhnlichen Maßes und die Mindestdauer von 10 Minuten fest.
Weitere Angaben sind nicht eforderlich, ich sehe auch nicht, inwieweit nähere Angaben durch unser Vertragsverhältnis konkret erforderlich wären, um die vertragsgemäße Erstattung auszuzahlen.
Es steht Ihnen frei, nach der Rechnungserstattung einen unabhängigen Gutchter einzuschalten und die Rechtmäßigkeit der Rechnungslegung überprüfen zu lassen.
Ich darf Sie aber letztmalig auffordern, Ihrer vertragsgemäßen Erstattungspflicht nunmehr nachzukommen!
In gleicher Sitzung + daneben möglich
+ daneben möglich |
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+ Untersuchungen nach GOÄ 5, GOÄ 6 |
+ NICHTS mehr |
/ - nicht möglich
- daneben nicht möglich |
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außer GOÄ 5 oder GOÄ 6 ist dem Zahnarzt NICHTS weiter erlaubt! |