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GOZ 9050 - Entfernen und Wiedereinsetzen oder Auswechseln von Aufbauelements

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase € 40,49
1. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9010 und 9040 berechnungsfähig.
2. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist je Implantat höchstens dreimal und höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 41,39
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Zahnfleischformer und prothetische Hilfsteile anzusetzen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 7:30 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 5,2 damit stehen bis zu 15 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,6 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0540 - Im - Implantologie.

  • Unser Kommentar
  • Das Herausschrauben eines Teiles aus einem Implantat und Einsetzen eines anderen Teiles während der Phase der Prothetischen Versorgung (rekonstruktive Phase) ist mit der GOZ 9050 beschreiben.

    Auch, wenn der Wechselvorgang innerhalb einer Sitzung mehrfach erfolgt, darf er nur einmal pro Sitzung und Implantat abgerechnet werden.

    Insgesamt darf er bis zur fertigen Versorgung auf dem Implantat nur dreimal pro Implantat abgerechnet werden.

    Bevor die in der GOZ 9050 beschriebene rekonstruktive Phase beginnt, kann es sein, dass Aufbauelemente für Maßnahmen zur Verbesserung des Emergenzprofils (Durchtrittsform) ausgewechselt werden, dies ist von der GOZ 9050 nicht erfasst und ist nur vergleichend vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abrechenbar.

    Auch die Wiederbefestigung eines Gingivaformers bei Lockerung vor der rekonstruktiven Phase ist nicht inbegriffen und ist nur vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abrechenbar.

    Wird der Wechsel wegen einer Reparatur der Prothetik (Krone, Brücke, Prothese,...) notwendig, so ist nicht die GOZ 9050, sondern die GOZ 9060 - Sekundärteil wechseln im Reparaturfall anzusetzen.

    Wird ein Implantat später einmal neu versorgt, so ist die 9050 nicht mehr zuständig, da sie begrenzt ist auf die Rekonstruktive Phase, unter der Zahnärzte die Erstversorgung verstehen.

    Daher ist die Abnahme und Wiederbefestigung von Aufbauelementen während der Bestandsphase bei einer prothetischen Neuversorgung vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abzurechnen.

    Sind Aufbauteile im Implantat gebrochen und ist deshalb das instrumentelle Entfernen gebrochener Aufbauelemente notwendig, so ist dies ebenfalls nur vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abrechenbar.

    Die Resonanzfrequenzanalyse ist NICHT von der Leistungsbeschreibung der 9050 abgedeckt, ihr Leistungskern ist die Messung, nicht der Teilewechsel, sie ist ggf. zusätzlich zur GOZ 9050 vergleichend abzurechnen.

  • BZÄK
  • Während der Versorgungsphase des Implantats mit Krone, Brücke bzw. Prothese sind in der Regel Abformmaßnahmen und Einproben notwendig.

    Dabei ist das Auswechseln des Gingivaformers gegen Abformpfosten, Aufbauelemente (Abutments) o. Ä. erforderlich, bevor der Gingvaformer wieder zurückgesetzt wird.

    Dieser Wechselvorgang ist pro Sitzung je Implantat einmal berechnungsfähig. Innerhalb der rekonstruktiven Phase ist diese Leistung insgesamt je Implantat allerdings höchstens dreimal – unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Wechselvorgänge – berechenbar.

    Die „rekonstruktive Phase“ beginnt erst mit dem prothetischen Ersatz des verloren gegangenen Zahnes oder der Zähne und endet mit der endgültigen Eingliederung der Suprakonstruktion.

    Das Entfernen und Wiedereinsetzen oder der Austausch von Aufbauteilen nach der Freilegung des Implantates z. B. zur Verbesserung des Emergenzprofils der Gingiva ist demzufolge nicht nach der Gebührennumemr 9050, sondern analog zu berechnen.

    Die Leistung kann in derselben Sitzung weder mit der Nummer 9010 noch mit der Nummer 9040 zusammen berechnet werden.

    Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwerte klinische Erreichbarkeit
    • Besonderer Aufwand bei der Fixierung der Aufbauteile zur Abformung
    • Mehr als drei Wechselvorgänge über den Zeitraum der prothetischen Versorgung
    • Zusätzliche medikamentöse Applikation in den Implantathohlraum
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Mit der Neufassung der Leistung nach der Nummer 9050 wird eine bisher gebührenrechtlich strittige Frage geklärt. Die Leistung beschreibt das Auswechseln (auch das Entfernen und Wiedereinbringen) eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem.

    Sie ist nur in der rekonstruktiven Phase berechnungsfähig.

    Darüber hinaus kann sie je Implantat insgesamt höchstens dreimal und je Sitzung höchstens einmal berechnet werden.

  • GKV & GOZ?
  • -

Das Herausschrauben eines Teiles aus einem Implantat und Einsetzen eines anderen Teiles während der Phase der Prothetischen Versorgung (rekonstruktive Phase) ist mit der GOZ 9050 beschreiben.

Auch, wenn der Wechselvorgang innerhalb einer Sitzung mehrfach erfolgt, darf er nur einmal pro Sitzung und Implantat abgerechnet werden.

Insgesamt darf er bis zur fertigen Versorgung auf dem Implantat nur dreimal pro Implantat abgerechnet werden.

Bevor die in der GOZ 9050 beschriebene rekonstruktive Phase beginnt, kann es sein, dass Aufbauelemente für Maßnahmen zur Verbesserung des Emergenzprofils (Durchtrittsform) ausgewechselt werden, dies ist von der GOZ 9050 nicht erfasst und ist nur vergleichend vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abrechenbar.

Auch die Wiederbefestigung eines Gingivaformers bei Lockerung vor der rekonstruktiven Phase ist nicht inbegriffen und ist nur vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abrechenbar.

Wird der Wechsel wegen einer Reparatur der Prothetik (Krone, Brücke, Prothese,...) notwendig, so ist nicht die GOZ 9050, sondern die GOZ 9060 - Sekundärteil wechseln im Reparaturfall anzusetzen.

Wird ein Implantat später einmal neu versorgt, so ist die 9050 nicht mehr zuständig, da sie begrenzt ist auf die Rekonstruktive Phase, unter der Zahnärzte die Erstversorgung verstehen.

Daher ist die Abnahme und Wiederbefestigung von Aufbauelementen während der Bestandsphase bei einer prothetischen Neuversorgung vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abzurechnen.

Sind Aufbauteile im Implantat gebrochen und ist deshalb das instrumentelle Entfernen gebrochener Aufbauelemente notwendig, so ist dies ebenfalls nur vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 abrechenbar.

Die Resonanzfrequenzanalyse ist NICHT von der Leistungsbeschreibung der 9050 abgedeckt, ihr Leistungskern ist die Messung, nicht der Teilewechsel, sie ist ggf. zusätzlich zur GOZ 9050 vergleichend abzurechnen.

Während der Versorgungsphase des Implantats mit Krone, Brücke bzw. Prothese sind in der Regel Abformmaßnahmen und Einproben notwendig.

Dabei ist das Auswechseln des Gingivaformers gegen Abformpfosten, Aufbauelemente (Abutments) o. Ä. erforderlich, bevor der Gingvaformer wieder zurückgesetzt wird.

Dieser Wechselvorgang ist pro Sitzung je Implantat einmal berechnungsfähig. Innerhalb der rekonstruktiven Phase ist diese Leistung insgesamt je Implantat allerdings höchstens dreimal – unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Wechselvorgänge – berechenbar.

Die „rekonstruktive Phase“ beginnt erst mit dem prothetischen Ersatz des verloren gegangenen Zahnes oder der Zähne und endet mit der endgültigen Eingliederung der Suprakonstruktion.

Das Entfernen und Wiedereinsetzen oder der Austausch von Aufbauteilen nach der Freilegung des Implantates z. B. zur Verbesserung des Emergenzprofils der Gingiva ist demzufolge nicht nach der Gebührennumemr 9050, sondern analog zu berechnen.

Die Leistung kann in derselben Sitzung weder mit der Nummer 9010 noch mit der Nummer 9040 zusammen berechnet werden.

Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwerte klinische Erreichbarkeit
  • Besonderer Aufwand bei der Fixierung der Aufbauteile zur Abformung
  • Mehr als drei Wechselvorgänge über den Zeitraum der prothetischen Versorgung
  • Zusätzliche medikamentöse Applikation in den Implantathohlraum
  • u. v. m.

Mit der Neufassung der Leistung nach der Nummer 9050 wird eine bisher gebührenrechtlich strittige Frage geklärt. Die Leistung beschreibt das Auswechseln (auch das Entfernen und Wiedereinbringen) eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem.

Sie ist nur in der rekonstruktiven Phase berechnungsfähig.

Darüber hinaus kann sie je Implantat insgesamt höchstens dreimal und je Sitzung höchstens einmal berechnet werden.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Abformungen nach GOZ 5170, 5180
+ instrumentelle Entfernung eines intraimplantär gebochenen Aufbauelementes vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Abrechnungsbestimmung zur 9050 schließt ihre Abrechnung neben der 9040 und 9010 aus.