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§ 3 - Vergütungen
Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.
- Unser Kommentar
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... so kurz sollten Verordnungs- und Gesetzestexte vielleicht häufiger sein :-)
- BZÄK
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1. § 3 nennt abschließend der Arten der Vergütung des Zahnarztes. „Gebühren“ werden in § 4 GOZ, „Entschädigungen“ werden in § 8 GOZ und „Auslagen“ werden in § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ näher definiert. (Einzelheiten siehe dort)
- Bundesregierung
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Die Änderung ist eine Folgeregelung zur Neufassung des § 8.
... so kurz sollten Verordnungs- und Gesetzestexte vielleicht häufiger sein :-)
1. § 3 nennt abschließend der Arten der Vergütung des Zahnarztes. „Gebühren“ werden in § 4 GOZ, „Entschädigungen“ werden in § 8 GOZ und „Auslagen“ werden in § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ näher definiert. (Einzelheiten siehe dort)
Die Änderung ist eine Folgeregelung zur Neufassung des § 8.