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GOZ 4110 - Auffüllen parodontaler Knochendefekte

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat € 23,28
Die Leistung nach der Nummer 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig. Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 23,28
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • wir empfehlen dringend, die 4110 grundsätzlich mit höherem Faktor abweichend zu vereinbaren, denn wird sie nur an wenigen Zähnen in einem Eingriff erbracht, so ist das nicht kostendeckend realisierbar..
  • viele Leistungen sind zusätzlich sinnvoll und abrechenbar, denken Sie bei der Planung einer solchen Operation auch an die anderen Schritte der obigen Liste und natürlich an die GOZ 0030.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung (inklusive Anwendung regenerativer Eiweiße!) stehen mit Faktor 2,3 etwa 4 Minuten pro Zahn zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 7,0 damit stehen bis zu 12 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 3,5 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ sind die 0520 - PPa - Periimplantitis- und Parodontalchirurgie und die 0530 - AuZ - Knochenaufbau am Zahn/Implantat.

  • Unser Kommentar
  • Das Auffüllen von parodontalen Knochendefekten kann während einer nichtchirurgischen, einer chirurgischen Parodontaltherapie oder während anderer operativer Eingriffe erfolgen, bei denen ein auf den Zahnhalteapparat und benachbarten Knochen begrenzter Knochendefekt besteht.

    Gegenüber der GOZ ´88 hat der Verordnungsgeber nun ohne Honoraranhebung die Einbringung aktiver Eiweiße, also die regenerative Parodontalbehandlung eingeschlossen. Dabei hat er das Honorar also massiv abgewertet, da eine Faktoranhebung auf 3,5 lediglich ca 50% mehr Honorar und ungewisse Mehrarbeit einbringt (Begründung + ggf. Nachbegründung) empfehlen wir dringend die grundsätzliche abweichende Vereinbarung!

    Die Leistung wird pro Parodontium abgerechnet, also pro Zahnposition. Sie ist nicht zuständig für Implantatbehandlungen oder das Auffüllen von Zahnfächern nach Zahnentfernungen, da in beiden Fällen kein Parodontium (mehr) besteht, Gleiches gilt für zystische Hohlräume, die nicht von Zähnen abstammen.

    Ist der Knochendefekt größer oder führt sein Aufbau zu einer merklichen Volumenvermehrung, so trifft die 4110 auch nicht mehr zu, statt dessen wäre ggf. die GOZ 9100, 9120 oder die GOÄ 2442 anzusetzen, wenn es auch um die Unterfütterung von Weichteilen durch Knochenersatzmaterial oder z.B. Kollagen geht.

    Wird zusätzlich Eigenknochen im gleichen Operationsgebiet entnommen und eingesetzt, so ist das Bestandteil der Leistung, lediglich Einmalschaber sind zusätzlich abrechenbar. Wird aber Knochen aus einem anderen Gebiet entnommen, so ist dies zusätzlich mit der GOZ 9140 abrechenbar.

    Das Einbringen einer Membran zur Isolierung des Knochenaufbaus gegen andere Gewebe oder Speichel wird zusätzlich nach GOZ 4138 abgerechnet.

    In den folgenden Tagen kann eine Nachkontrolle nach GOZ 4150 sinnvoll sein.

  • BZÄK
  • Die Leistung beinhaltet das Auffüllen knöcherner Defekte unter Beteiligung eines Parodontiums mit Knochen und/oder Knochenersatzmaterial. Auch das Einbringen regenerativer Proteine entspricht dem Leistungsinhalt.

    Die Gebührennummer stellt vorrangig auf die Therapie spalt- oder schüsselförmiger parodontaler Knochendefekte ab.

    Die Nummer 4110 ist jedoch auch neben chirurgischen Leistungen wie z.B. der Prämolarisierung, Wurzelspitzenresektionen, Zystektomien, die als parodontaler Defekt die Größe einer Zahnregion nicht übersteigen oder der Hemisektion und Teilextraktion berechnungsfähig.

    Die Leistung ist gemäß der Leistungsbeschreibung auf die Region eines Zahnes begrenzt.

    Eine Volumenvermehrung oder Veränderung der Außenkontur des Alveolarknochens erfolgt nicht.

    Das Auffüllen knöcherner Defekte, die die Größe einer Zahnregion überschreiten, fällt nicht unter diese Nummer, da kein parodontaler Defekt, sondern ein Knochendefekt des Alveolarkammes/ Kieferkörpers vorliegt.

    Die Bezugnahme zu einem Implantat in der Leistungsbeschreibung und somit zum Auffüllen eines periimplantären Knochendefektes ist fachlich obsolet, da kein Parodontium und somit kein parodontaler Defekt vorliegt. Das Auffüllen derartiger Defekte ist bei der Verwendung autologen Knochens mit der Nummer 9090 und/oder bei Einbringung von Knochenersatzmaterial analog zu berechnen.

    Eine Knochenentnahme geringen Umfangs im Operationsgebiet ist Bestandteil der Leistung nach der Nummer 4110.

    Die Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet berechtigt zum Ansatz der Nummer 9140.

    Die Kosten für einen einmal verwendungsfähigen Knochenkollektor oder -schaber sind neben der Nummer 4110 gesondert berechnungsfähig.

    Eine mit einer Volumenvermehrung einhergehende Augmentation mit Knochen und/oder Knochenersatzmaterial, z.B. als vorbereitende oder begleitende Maßnahme für eine lmplantateinbringung entspricht den Nummern 9100 oder 9130. Ggf. treten die Nummern 9140 und 9150 hinzu.

    Erfolgt neben der Leistung nach der Nummer 4110 eine Weichteilunterfütterung mit autologem Knochen, ist hierfür die 9090 berechnungsfähig. Wird hierbei Knochenersatzmaterial und/oder ein collagen patch verwendet, so entspricht diese Leistung der Nummer GOÄ 2442.

    Die Leistung nach der Nummer 4110 wird je Zahn bzw. Parodontium einmal berechnet.

    Sie ist auch neben anderen parodontalchirurgischen Leistungen berechnungsfähig.

    Werden in einem Zahnzwischenraum die parodontalen Knochendefekte zweier benachbarter Zähne behandelt, kommt die Nummer zweimal zum Ansatz.

    Zusätzlicher Aufwand

    • Erschwerter Zugang bei Zahnengstand
    • Furkationsbefall
    • Therapien an überkronten Zähnen/Implantaten und/oder an extrakoronalen Verbindungselementen
    • Erschwernis bei Maßnahmen im posterioren Gebiet
    • Modellierende Maßnahmen am Knochen
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistung nach der Nummer 4110 beschreibt das Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial, das aus Knochen oder Knochenersatzmaterial bestehen und ggf. auch regenerativ wirksame Proteine enthalten kann.

    Die Leistung beinhaltet auch die fakultative Entnahme von Material im Aufbaugebiet. Werden neben einer Entnahme von Material (z.B. Knochenmaterial) im Aufbaugebiet auch regenerativ wirkende Proteine eingebracht, so kann ein sich im Einzelfall ergebender erhöhter Zeitbedarf bei der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Die Leistung nach der Nummer 4110 ist mit der Leistung nach der Nummer 4138 kombinierbar, die die zusätzliche Verwendung einer Membran – bezogen auf die Behandlung eines Zahnes oder Implantates – zur Behandlung eines Knochendefektes abbildet.

    Die Leistungen nach den Nummern 4110 und 4138 können auch im Rahmen von chirurgischen Behandlungen indiziert sein und sind dann auch nach den genannten Nummern berechnungsfähig.

    Die Kosten für einen im Rahmen der Erbringung der Leistung nach der Nummer 4110 genutzten einmal verwendbaren sogenannten Knochenkollektor oder -schaber sind gesondert berechnungsfähig

  • GKV & GOZ?
  • Die GOZ 4110 ist mit GKV-Versicherten grundsätzlich vereinbar, da die Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.

Das Auffüllen von parodontalen Knochendefekten kann während einer nichtchirurgischen, einer chirurgischen Parodontaltherapie oder während anderer operativer Eingriffe erfolgen, bei denen ein auf den Zahnhalteapparat und benachbarten Knochen begrenzter Knochendefekt besteht.

Gegenüber der GOZ ´88 hat der Verordnungsgeber nun ohne Honoraranhebung die Einbringung aktiver Eiweiße, also die regenerative Parodontalbehandlung eingeschlossen. Dabei hat er das Honorar also massiv abgewertet, da eine Faktoranhebung auf 3,5 lediglich ca 50% mehr Honorar und ungewisse Mehrarbeit einbringt (Begründung + ggf. Nachbegründung) empfehlen wir dringend die grundsätzliche abweichende Vereinbarung!

Die Leistung wird pro Parodontium abgerechnet, also pro Zahnposition. Sie ist nicht zuständig für Implantatbehandlungen oder das Auffüllen von Zahnfächern nach Zahnentfernungen, da in beiden Fällen kein Parodontium (mehr) besteht, Gleiches gilt für zystische Hohlräume, die nicht von Zähnen abstammen.

Ist der Knochendefekt größer oder führt sein Aufbau zu einer merklichen Volumenvermehrung, so trifft die 4110 auch nicht mehr zu, statt dessen wäre ggf. die GOZ 9100, 9120 oder die GOÄ 2442 anzusetzen, wenn es auch um die Unterfütterung von Weichteilen durch Knochenersatzmaterial oder z.B. Kollagen geht.

Wird zusätzlich Eigenknochen im gleichen Operationsgebiet entnommen und eingesetzt, so ist das Bestandteil der Leistung, lediglich Einmalschaber sind zusätzlich abrechenbar. Wird aber Knochen aus einem anderen Gebiet entnommen, so ist dies zusätzlich mit der GOZ 9140 abrechenbar.

Das Einbringen einer Membran zur Isolierung des Knochenaufbaus gegen andere Gewebe oder Speichel wird zusätzlich nach GOZ 4138 abgerechnet.

In den folgenden Tagen kann eine Nachkontrolle nach GOZ 4150 sinnvoll sein.

Die Leistung beinhaltet das Auffüllen knöcherner Defekte unter Beteiligung eines Parodontiums mit Knochen und/oder Knochenersatzmaterial. Auch das Einbringen regenerativer Proteine entspricht dem Leistungsinhalt.

Die Gebührennummer stellt vorrangig auf die Therapie spalt- oder schüsselförmiger parodontaler Knochendefekte ab.

Die Nummer 4110 ist jedoch auch neben chirurgischen Leistungen wie z.B. der Prämolarisierung, Wurzelspitzenresektionen, Zystektomien, die als parodontaler Defekt die Größe einer Zahnregion nicht übersteigen oder der Hemisektion und Teilextraktion berechnungsfähig.

Die Leistung ist gemäß der Leistungsbeschreibung auf die Region eines Zahnes begrenzt.

Eine Volumenvermehrung oder Veränderung der Außenkontur des Alveolarknochens erfolgt nicht.

Das Auffüllen knöcherner Defekte, die die Größe einer Zahnregion überschreiten, fällt nicht unter diese Nummer, da kein parodontaler Defekt, sondern ein Knochendefekt des Alveolarkammes/ Kieferkörpers vorliegt.

Die Bezugnahme zu einem Implantat in der Leistungsbeschreibung und somit zum Auffüllen eines periimplantären Knochendefektes ist fachlich obsolet, da kein Parodontium und somit kein parodontaler Defekt vorliegt. Das Auffüllen derartiger Defekte ist bei der Verwendung autologen Knochens mit der Nummer 9090 und/oder bei Einbringung von Knochenersatzmaterial analog zu berechnen.

Eine Knochenentnahme geringen Umfangs im Operationsgebiet ist Bestandteil der Leistung nach der Nummer 4110.

Die Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet berechtigt zum Ansatz der Nummer 9140.

Die Kosten für einen einmal verwendungsfähigen Knochenkollektor oder -schaber sind neben der Nummer 4110 gesondert berechnungsfähig.

Eine mit einer Volumenvermehrung einhergehende Augmentation mit Knochen und/oder Knochenersatzmaterial, z.B. als vorbereitende oder begleitende Maßnahme für eine lmplantateinbringung entspricht den Nummern 9100 oder 9130. Ggf. treten die Nummern 9140 und 9150 hinzu.

Erfolgt neben der Leistung nach der Nummer 4110 eine Weichteilunterfütterung mit autologem Knochen, ist hierfür die 9090 berechnungsfähig. Wird hierbei Knochenersatzmaterial und/oder ein collagen patch verwendet, so entspricht diese Leistung der Nummer GOÄ 2442.

Die Leistung nach der Nummer 4110 wird je Zahn bzw. Parodontium einmal berechnet.

Sie ist auch neben anderen parodontalchirurgischen Leistungen berechnungsfähig.

Werden in einem Zahnzwischenraum die parodontalen Knochendefekte zweier benachbarter Zähne behandelt, kommt die Nummer zweimal zum Ansatz.

Zusätzlicher Aufwand

  • Erschwerter Zugang bei Zahnengstand
  • Furkationsbefall
  • Therapien an überkronten Zähnen/Implantaten und/oder an extrakoronalen Verbindungselementen
  • Erschwernis bei Maßnahmen im posterioren Gebiet
  • Modellierende Maßnahmen am Knochen
  • u. v. m.

Die Leistung nach der Nummer 4110 beschreibt das Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial, das aus Knochen oder Knochenersatzmaterial bestehen und ggf. auch regenerativ wirksame Proteine enthalten kann.

Die Leistung beinhaltet auch die fakultative Entnahme von Material im Aufbaugebiet. Werden neben einer Entnahme von Material (z.B. Knochenmaterial) im Aufbaugebiet auch regenerativ wirkende Proteine eingebracht, so kann ein sich im Einzelfall ergebender erhöhter Zeitbedarf bei der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Die Leistung nach der Nummer 4110 ist mit der Leistung nach der Nummer 4138 kombinierbar, die die zusätzliche Verwendung einer Membran – bezogen auf die Behandlung eines Zahnes oder Implantates – zur Behandlung eines Knochendefektes abbildet.

Die Leistungen nach den Nummern 4110 und 4138 können auch im Rahmen von chirurgischen Behandlungen indiziert sein und sind dann auch nach den genannten Nummern berechnungsfähig.

Die Kosten für einen im Rahmen der Erbringung der Leistung nach der Nummer 4110 genutzten einmal verwendbaren sogenannten Knochenkollektor oder -schaber sind gesondert berechnungsfähig

Die GOZ 4110 ist mit GKV-Versicherten grundsätzlich vereinbar, da die Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ OP-Mikroskop nach GOZ 0110
+ Anwendung Laser nach GOZ 0120
+ lokale Fluoridierung nach GOZ 1020
+ Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen nach GOZ 2010
+ Füllungspolituren nach GOZ 2130
+ Konturieren von Rekonstruktionsrändern nach GOZ 2320
+ Stillung einer Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ plastische Deckung nach GOZ 3100
+ Wurzelspitzenresektion nach GOZ 3110, 3120
+ Hemisektion und Teilextraktion nach GOZ 3130
+ Zystektomie einer dentogenen Zyste bis zur Größe einer Zahnregion nach GOZ 3190
+ Beseitigung von Schleimhautbändern nach GOZ 3210
+ Vestibulumplastik nach GOZ 3240
+ Vestibulumplastik > 2 Zähne, Mundvorhofplastik etc. nach GOÄ 2675 ff.
+ Parodontalstatus nach GOZ 4000
+ Gingival- oder Parodontalindex nach GOZ 4005
+ lokale medikamentöse Behandlung der Schleimhaut nach GOZ 4020
+ Subgingivale medikamentöse Lokalapplikation nach GOZ 4025
+ Beseitigung störender Kanten nach GOZ 4030
+ Entfernung harter und weicher Zahnbeläge nach GOZ 4050, 4055
+ PAR-Chirurgie geschlossen nach GOZ 4070, 4075
+ Lappenoperation nach GOZ 4090, 4100
+ Verlegung eines gestielten Lappens nach GOZ 4120
+ Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut nach GOZ 4130
+ Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe nach GOZ 4133
+ Verwendung einer Membran nach GOZ 4138
+ Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebiets nach GOZ 9140
+ Prämolarisierung vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1
+ Verbandplatte nach GOÄ 2700
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 4110 schließt keine Position neben sich aus!