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K Implantologische Leistungen - "9000er"

Allgemeine Bestimmungen:

"1. Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.

2. Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmalverwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z.B. Nerven) sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig."

  • Unser Kommentar
  • Wie auch für die anderen chirurgischen Leistungen sollen bei der Implantologie die einfachen Wundversorgungsmaßnahmen enthalten sein.

    Besondere Materialien sind jedoch gesondert berechnungsfähig, angefangen bei Faden und Nadel ohne Nadelöhr (atraumatisches Nahtmaterial), Befestigungsstiften zur Membranfixierung etc.

    Natürlich gilt wieder: wo das Mikroskop eingesetzt wird, kann der Zuschlag 0110 angesetzt werden,  wenn er dafür vorgesehen ist, wo der Laser eine besondere Ausführungsart nach GOZ 0120 darstellt, ist ein Zuschlag möglich.

    Selbstverständlich begrenzt das nicht die Einsatzmöglichkeiten des Lasers insgesamt, wie Analogleistungen zeigen.

    Ab der 9100 werden die Gebührenbeschreibungen kurios lang. Dies ist eine der Stellen der GOZ 2012 an denen man nicht mehr übersehen kann, dass die Novellierung der Gebührenordnung hastig und mit heißer Nadel gestrickt wurde. Die Leistungen, die man ab Position 9090 findet, sind alle neu in der GOZ, zuvor durften Zahnärzte für diese operativen Eingriffe auf die GOÄ zugreifen. 

    Das war dem Verordnungsgeber - dem Bundesrat, der ja als Dienstherr auch für seine Beihilfeberechtigten zahlen darf - zu teuer gewesen und so wurden neue Positionen formuliert, die so umfassend beschrieben sein sollten, dass da möglichst kein Zahnarzt heraus kommen konnte. 

    Wie heiß die Nadel beim Stricken war, erkennt man daran, dass es leicht gewesen wäre, die Bestimmungen jeweils ab dem zweiten Satz aus der Leistungsbeschreibung in die Abrechnungsbestimmung zu verschieben, dann wären die Rechnungen heute nicht auf so vielen Seiten Papier.

    Das hat man aber übersehen vor lauter Regulierungswut. Es freut sich die Deutsche Post über jedes Blatt mehr im Briefumschlag und die Computerindustrie über die erhöhte Nachfrage nach breiten Bildschirmen... ;-)

  • BZÄK
  • Wundversorgungsmaßnahmen, die für eine möglichst komplikationslose Wundheilung erbracht werden, sind mit der Gebühr für die entsprechende Nummer abgegolten.

    Die einfache Rückverlegung und ggf. Fixierung der Wundränder ist in der jeweiligen Leistung enthalten.

    Gewebekleber, atraumatisches Nahtmaterial, Membranen und einmal verwendbare Explantationsfräsen und Implantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

    Einmal verwendbare Explantationsfräsen und Implantationsfräsen sind solche, die nach der Verwendung am Ende der Behandlung verbraucht sind.

    Beim Einsatz eines Operationsmikroskops und/oder eines Lasers werden Zuschläge nach den Nummern 0110 bzw. 0120 berechnet.

    Materialien, die zur Fixierung oder Stabilisierung des Augmentates implantiert werden, sind gesondert berechnungsfähig.

  • Bundesregierung
  • Die Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt K werden neu gefasst, um einige in der Anwendung der GOZ bisher strittige Anwendungsfragen zu klären und die gesondert berechnungsfähigen Materialien von den mit den Honoraren abgegoltenen Materialien abzugrenzen.

    Zu den gesondert berechnungsfähigen Materialien gehören auch die im Rahmen einer Geweberegeneration verwendeten Membranen.

  • GKV
  • Implantate sind nur sehr selten auf GKV-Kosten möglich. Näheres bestimmt die Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses.

    Sie werden immer nach GOZ abgerechnet, die GKV zahlt nichts außer in den wirklich seltenen Ausnahmefällen.

    Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung schreibt hierzu:

    "Implantologische Leistungen gehören gem. § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V nicht zur zahnärztlichen Behandlung von Versicherten der GKV und dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden.
    Etwas anderes gilt nur für die vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Abschnitt B. VII. der Behandlungsrichtlinie festgelegten Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle. Ausschließlich in diesen Fällen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen alle Kosten (als „Sachleistung“) für die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Leistungen, die mit einer Implantation im Zusammenhang stehen. Dazu werden die gesamten Kosten für Suprakonstruktionen in diesen „schweren“ Fällen von den Krankenkassen übernommen.
    Die Abrechnung erfolgt gegenüber dem Versicherten ausschließlich nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), ggf. kann – nach vorheriger Vereinbarung – auch eine Abrechnung direkt mit der Krankenkasse erfolgen. Eine Abrechnung über die KZV ist ausgeschlossen.
    Wegen des sehr speziellen Spektrums der implantologischen Leistungen gibt es keine Überschneidungen bzw. Schnittstellen von im Abschnitt K. der GOZ aufgeführten Leistungen mit Sachleistungen, die im BEMA beschrieben sind.
    Die gesetzlichen Krankenkassen müssen sich allerdings im Rahmen der Festzuschuss- und Zahnersatz-Richtlinien an den Kosten für Suprakonstruktionen beteiligen (siehe Abschnitt A. Nr. 6 der Festzuschuss-Richtlinie bzw. Abschnitt D. V. der Zahnersatz-Richtlinie). Die Höhe der Kostenbeteiligung entspricht grundsätzlich den durchschnittlichen Kosten der befundbezogenen Regelversorgung.
    Die Abrechnung der Suprakonstruktionen erfolgt mit Ausnahme der in Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinie
    beschriebenen Ausnahmefälle, die nach BEMA abzurechnen sind, ebenfalls nach Maßgabe der GOZ.
    Zudem ist zu beachten, dass gem. Abschnitt A. Nr. 7 der Festzuschuss-Richtlinie keine Beteiligung an den Kosten für Leistungen in Zusammenhang mit Implantaten (Implantatkörper, Implantataufbauten und implantatbedingte Verbindungselemente) erfolgen darf. Dies gilt für Erstversorgungen mit Suprakonstruktionen ebenso wie für Erneuerungen und Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen.
    Diese Regelungen sind insbesondere für die im Abschnitt K. der GOZ beschriebenen Leistungen nach den Nrn. 9040, 9050 und 9060 GOZ zu beachten.

Wie auch für die anderen chirurgischen Leistungen sollen bei der Implantologie die einfachen Wundversorgungsmaßnahmen enthalten sein.

Besondere Materialien sind jedoch gesondert berechnungsfähig, angefangen bei Faden und Nadel ohne Nadelöhr (atraumatisches Nahtmaterial), Befestigungsstiften zur Membranfixierung etc.

Natürlich gilt wieder: wo das Mikroskop eingesetzt wird, kann der Zuschlag 0110 angesetzt werden,  wenn er dafür vorgesehen ist, wo der Laser eine besondere Ausführungsart nach GOZ 0120 darstellt, ist ein Zuschlag möglich.

Selbstverständlich begrenzt das nicht die Einsatzmöglichkeiten des Lasers insgesamt, wie Analogleistungen zeigen.

Ab der 9100 werden die Gebührenbeschreibungen kurios lang. Dies ist eine der Stellen der GOZ 2012 an denen man nicht mehr übersehen kann, dass die Novellierung der Gebührenordnung hastig und mit heißer Nadel gestrickt wurde. Die Leistungen, die man ab Position 9090 findet, sind alle neu in der GOZ, zuvor durften Zahnärzte für diese operativen Eingriffe auf die GOÄ zugreifen. 

Das war dem Verordnungsgeber - dem Bundesrat, der ja als Dienstherr auch für seine Beihilfeberechtigten zahlen darf - zu teuer gewesen und so wurden neue Positionen formuliert, die so umfassend beschrieben sein sollten, dass da möglichst kein Zahnarzt heraus kommen konnte. 

Wie heiß die Nadel beim Stricken war, erkennt man daran, dass es leicht gewesen wäre, die Bestimmungen jeweils ab dem zweiten Satz aus der Leistungsbeschreibung in die Abrechnungsbestimmung zu verschieben, dann wären die Rechnungen heute nicht auf so vielen Seiten Papier.

Das hat man aber übersehen vor lauter Regulierungswut. Es freut sich die Deutsche Post über jedes Blatt mehr im Briefumschlag und die Computerindustrie über die erhöhte Nachfrage nach breiten Bildschirmen... ;-)

Wundversorgungsmaßnahmen, die für eine möglichst komplikationslose Wundheilung erbracht werden, sind mit der Gebühr für die entsprechende Nummer abgegolten.

Die einfache Rückverlegung und ggf. Fixierung der Wundränder ist in der jeweiligen Leistung enthalten.

Gewebekleber, atraumatisches Nahtmaterial, Membranen und einmal verwendbare Explantationsfräsen und Implantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

Einmal verwendbare Explantationsfräsen und Implantationsfräsen sind solche, die nach der Verwendung am Ende der Behandlung verbraucht sind.

Beim Einsatz eines Operationsmikroskops und/oder eines Lasers werden Zuschläge nach den Nummern 0110 bzw. 0120 berechnet.

Materialien, die zur Fixierung oder Stabilisierung des Augmentates implantiert werden, sind gesondert berechnungsfähig.

Die Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt K werden neu gefasst, um einige in der Anwendung der GOZ bisher strittige Anwendungsfragen zu klären und die gesondert berechnungsfähigen Materialien von den mit den Honoraren abgegoltenen Materialien abzugrenzen.

Zu den gesondert berechnungsfähigen Materialien gehören auch die im Rahmen einer Geweberegeneration verwendeten Membranen.

Implantate sind nur sehr selten auf GKV-Kosten möglich. Näheres bestimmt die Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses.

Sie werden immer nach GOZ abgerechnet, die GKV zahlt nichts außer in den wirklich seltenen Ausnahmefällen.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung schreibt hierzu:

"Implantologische Leistungen gehören gem. § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V nicht zur zahnärztlichen Behandlung von Versicherten der GKV und dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden.
Etwas anderes gilt nur für die vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Abschnitt B. VII. der Behandlungsrichtlinie festgelegten Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle. Ausschließlich in diesen Fällen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen alle Kosten (als „Sachleistung“) für die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Leistungen, die mit einer Implantation im Zusammenhang stehen. Dazu werden die gesamten Kosten für Suprakonstruktionen in diesen „schweren“ Fällen von den Krankenkassen übernommen.
Die Abrechnung erfolgt gegenüber dem Versicherten ausschließlich nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), ggf. kann – nach vorheriger Vereinbarung – auch eine Abrechnung direkt mit der Krankenkasse erfolgen. Eine Abrechnung über die KZV ist ausgeschlossen.
Wegen des sehr speziellen Spektrums der implantologischen Leistungen gibt es keine Überschneidungen bzw. Schnittstellen von im Abschnitt K. der GOZ aufgeführten Leistungen mit Sachleistungen, die im BEMA beschrieben sind.
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen sich allerdings im Rahmen der Festzuschuss- und Zahnersatz-Richtlinien an den Kosten für Suprakonstruktionen beteiligen (siehe Abschnitt A. Nr. 6 der Festzuschuss-Richtlinie bzw. Abschnitt D. V. der Zahnersatz-Richtlinie). Die Höhe der Kostenbeteiligung entspricht grundsätzlich den durchschnittlichen Kosten der befundbezogenen Regelversorgung.
Die Abrechnung der Suprakonstruktionen erfolgt mit Ausnahme der in Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinie
beschriebenen Ausnahmefälle, die nach BEMA abzurechnen sind, ebenfalls nach Maßgabe der GOZ.
Zudem ist zu beachten, dass gem. Abschnitt A. Nr. 7 der Festzuschuss-Richtlinie keine Beteiligung an den Kosten für Leistungen in Zusammenhang mit Implantaten (Implantatkörper, Implantataufbauten und implantatbedingte Verbindungselemente) erfolgen darf. Dies gilt für Erstversorgungen mit Suprakonstruktionen ebenso wie für Erneuerungen und Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen.
Diese Regelungen sind insbesondere für die im Abschnitt K. der GOZ beschriebenen Leistungen nach den Nrn. 9040, 9050 und 9060 GOZ zu beachten.

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