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GOZ 5070 - Brückenglied / Prothesenspanne

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel € 51,74
Vergütung 1988 - 2011 € 51,75
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 92). € 59,37

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass bei größeren zahntechnischen Werkstücken der Zahntechniker nur 6 Monate, der Zahnarzt jedoch zwei Jahre Garantie auf Herstellungsfehler oder Materialfehler gewähren muss. Auch, wenn die Position seit 1988 leicht aufgewertet wurde, erscheint uns eine Faktorsteigerung oder abweichende Vereinbarung hier mehr als angebracht!
  • das Provisorium nach GOZ 5140 zu berechnen!
  • Einen nicht direkt neben einer Lücke stehenden Brückenpfeiler mit der GOZ 2200, 2210 oder 2220 zu berechnen.
  • das Abformmaterial zu berechnen!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 8 Minuten pro Brückenspanne zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 8,0 damit stehen bis zu 30 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 4,0 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0701 - Ank - Anker für Zahnersatz.

  • Unser Kommentar
  • Wenn Zähne fehlen, können sie durch eine

    • festsitzende Brücke (zementiert, geklebt oder auf Implantaten verschraubt),
    • herausnehmbare Brücke (z.B. auf teleskopierenden Kronen nach GOZ 5040) oder
    • herausnehmbare Prothese ersetzt werden.

    In dem Fall, dass Zähne oder Implantate im Bereich einer Zahnlücke miteinander durch einen Bügel (Steg) verbunden sind, auf den dann eine herausnehmbare Brücke oder Prothese gesetzt werden kann, wird je Spanne (Lücke) einmal die 5070 für den Steg und ein zweites Mal für die Brücken- oder Prothesenspanne angesetzt.

    Unter Resektionsprothese versteht man einen Zahnersatz, der Zähne, Zahnfleisch und eine entfernten (resezierten - "gestutzten") Kieferabschnitt ersetzt.

    Epithese meint ein Ersatzteil für fehlende äußere Gesichtsteile, z.B. Ohr - Epithese - meist befestigt an einem Implantat - getragenen Bügel (=Steg)

  • BZÄK
  • Versorgung eines teilbezahnten Kiefers mit einer abnehmbaren oder festsitzenden Brücke (verblendet oder unverblendet) oder Teilprothese im Zusammenhang mit der Anfertigung von Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 oder Einlagefüllungen als Brückenanker nach Nummer 5010.

    Die Nummer 5070 ist je zu überbrückender Spanne oder Sattel, auch Freiendsattel berechnungsfähig.

    Wird eine Lücke oder Freiendsituation sowohl mit einem Steg, als auch mit einem steggetragenen Brückenglied bzw. Prothesensattel versorgt, kommt die Geb.Nr. 5070 GOZ zweifach zum Ansatz.

    Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.

    Leistungen nach den Nummern 5150 und 5160 sind neben der Nummer 5070 nicht berechnungsfähig.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwertes Vorgehen wegen kurzer klinischer Anker- oder Pfeilerkronen
    • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
    • Große Brückenspanne
    • Ausgedehnte Prothesensättel oder Stegspannen
    • Ungünstige Pfeiler- oder Ankerverteilung
    • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
    • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
    • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
    • Erschwertes Vorgehen im Abrasionsgebiss
    • Maßnahmen zur Farbbestimmung
    • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Ergänzung der Leistungsbeschreibung nach der Nummer 5070 mit „Prothesenspannen“ beschreibt die übliche Anwendungspraxis.

  • GKV & GOZ?
  • Die GOZ 5070 kann mit GKV-Versicherten im Rahmen einer gleich- oder andersartigen Versorgung vereinbart werden, hierbei sind alle die Begleitleistungen als BeMa-Leistungen abgerechnet werden, die auch bei Erbringung der Kassenleistung angefallen wären.

    Die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 ist im Erbringungsfall zusätzlich vereinbarungsfähig.

    Im GKV-System ist die BEMA 91 eine ähnliche Leistung.

Wenn Zähne fehlen, können sie durch eine

  • festsitzende Brücke (zementiert, geklebt oder auf Implantaten verschraubt),
  • herausnehmbare Brücke (z.B. auf teleskopierenden Kronen nach GOZ 5040) oder
  • herausnehmbare Prothese ersetzt werden.

In dem Fall, dass Zähne oder Implantate im Bereich einer Zahnlücke miteinander durch einen Bügel (Steg) verbunden sind, auf den dann eine herausnehmbare Brücke oder Prothese gesetzt werden kann, wird je Spanne (Lücke) einmal die 5070 für den Steg und ein zweites Mal für die Brücken- oder Prothesenspanne angesetzt.

Unter Resektionsprothese versteht man einen Zahnersatz, der Zähne, Zahnfleisch und eine entfernten (resezierten - "gestutzten") Kieferabschnitt ersetzt.

Epithese meint ein Ersatzteil für fehlende äußere Gesichtsteile, z.B. Ohr - Epithese - meist befestigt an einem Implantat - getragenen Bügel (=Steg)

Versorgung eines teilbezahnten Kiefers mit einer abnehmbaren oder festsitzenden Brücke (verblendet oder unverblendet) oder Teilprothese im Zusammenhang mit der Anfertigung von Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 oder Einlagefüllungen als Brückenanker nach Nummer 5010.

Die Nummer 5070 ist je zu überbrückender Spanne oder Sattel, auch Freiendsattel berechnungsfähig.

Wird eine Lücke oder Freiendsituation sowohl mit einem Steg, als auch mit einem steggetragenen Brückenglied bzw. Prothesensattel versorgt, kommt die Geb.Nr. 5070 GOZ zweifach zum Ansatz.

Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.

Leistungen nach den Nummern 5150 und 5160 sind neben der Nummer 5070 nicht berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwertes Vorgehen wegen kurzer klinischer Anker- oder Pfeilerkronen
  • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
  • Große Brückenspanne
  • Ausgedehnte Prothesensättel oder Stegspannen
  • Ungünstige Pfeiler- oder Ankerverteilung
  • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
  • Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
  • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
  • Erschwertes Vorgehen im Abrasionsgebiss
  • Maßnahmen zur Farbbestimmung
  • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
  • u. v. m.

Die Ergänzung der Leistungsbeschreibung nach der Nummer 5070 mit „Prothesenspannen“ beschreibt die übliche Anwendungspraxis.

Die GOZ 5070 kann mit GKV-Versicherten im Rahmen einer gleich- oder andersartigen Versorgung vereinbart werden, hierbei sind alle die Begleitleistungen als BeMa-Leistungen abgerechnet werden, die auch bei Erbringung der Kassenleistung angefallen wären.

Die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197 ist im Erbringungsfall zusätzlich vereinbarungsfähig.

Im GKV-System ist die BEMA 91 eine ähnliche Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Beseitigung von scharfen Zahnkanten nach GOZ 4030
+ Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040 (anderer Zahn!)
+ Pfeiler- oder Ankerkronen nach GOZ 5000, 5010, 5020, 5030
+ Verwendung eines Verbindungselements nach GOZ 5080 (!s.a. Kommentar!)
+ provisorische Brücke im direkten Verfahren nach GOZ 5140
+ funktionelle Abformung nach GOZ 5180, 5190
+ Teilprothese mit einfachen gebogenen Halteelementen nach GOZ 5200
+ Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen nach GOZ 5210
+ Resektionsprothese nach GOZ 5330
+ Epithese nach GOZ 5340
+ laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied nach OGZ 7090
+ Funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
+ Auswechseln eines Aufbauelements bei der Implantatversorgung GOZ 9050 und GOZ 9060 im Reparaturfall
+ Individualisierung eines Implantataufbaus vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- adhäsive Brückenspanne nach GOZ 5160, 5170