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GOZ 7010 - Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Eingliederung eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche € 103,49
Vergütung 1988 - 2011 € 103,49
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA K 1). € 120,14

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • einen kompletten Umbau einer nicht adjustierten Schiene als 7010 anzusetzen.
  • Pflegetips für die Schiene zu geben.
  • Bei einer Beratung auch die GOÄ 1 anzusetzen.
  • Abformmaterialien und natürlich auch Laborkosten anzusetzen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 2,8.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 5,6, die Praxis sollte als Regelfaktor 2,8 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ sind die 0111 - Abf - Standard-Abformung und die 0601 - AuBe - Aufbissbehelfe und Schienen.

  • Unser Kommentar
  • "Adjustiert" bedeutet hier: an die Kaufläche der Gegenbezahnung angepasst. Das muss diese Schiene also sein, sonst würde sie nach der GOZ 7000 berechnet werden.

    Wird jedoch eine nicht adjustierte Schiene zur adjustierten "umgebaut", z.B. durch umfangreiche Auflagerungen von Kunststoff, so sieht die BZÄK die Leistungsposition der 7010 als erbracht an.

    Diese Schiene dient aufwendigeren therapeutischen Zielen im Bereich Funktionstherapie und aber auch dem mechanischen Schutz der Zähne aus funktionstherapeutischen Gründen.

    Die folgenden Sitzungen zur Kontrolle dieses Aufbissbehelfs werden nach den Positionen GOZ 7030, 7040, 7050, 7060 berechnet.

    Eine Sportschutzschiene ist hiermit z.B. nicht gemeint, sie wäre vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Ebenso ist eine Schiene, die als "Provisorium" nach Zahnverlust dienen soll, vergleichend zu berechnen.

    Eine Schiene nach einer Verletzung (Trauma) wäre nach GOÄ 2700 zu berechnen, eine festsitzende Schienung durch Schmelzätztechnik wird nach GOZ 7070 honoriert.

    Es kommt hier also tatsächlich auf die Verwendung als Aufbissbehelf an. Jeder andere vorrangige Zweck führt dazu, dass der Leistungsinhalt nicht erfüllt ist.

  • BZÄK
  • Unter der Leistungsnummer werden – unabhängig von der Art der Herstellung – alle Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen, z. B. Repositionierungs-/ Relaxierungsschienen, Distraktionsschienen und Tiefziehschienen mit adjustierter Oberfläche berechnet.

    Sie dienen der Stabilisierung oder Veränderung der Bisslage mittels Führung des Unterkiefers nach Definition einer physiologischen oder therapeutischen Okklusion und Artikulation. Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche können die Funktion einer Eckzahnführung oder Gruppenführung übernehmen.

    Aufbissschienen mit adjustierter Oberfläche werden auch zum Schutz von natürlichen Zähnen und/oder Zahnersatz bei unphysiologisch hohem Kaudruck oder habitueller Fehlfunktion verwendet („Knirscherschiene“).

    Sie können temporär oder zum dauerhaften Gebrauch indiziert sein.

    Die individuelle Adjustierung des Aufbissbehelfs bei der Eingliederung durch additive oder subtraktive Maßnahmen ist Bestandteil dieser Leistung. Veränderungen an adjustierten Oberflächen einer Schiene im Rahmen von Kontrollsitzungen werden nach den Nummern 7050 bzw. 7060 berechnet.

    Die komplette Umarbeitung eines vorhandenen Aufbissbehelfs zu einer Schiene mit adjustierter Oberfläche erfüllt hingegen den Leistungsinhalt dieser Gebührennummer.

    Schienen/Aufbissbehelfe können für den Ober- oder Unterkiefer angefertigt werden.

    Abnehmbare Schienen zur Stabilisierung von z. B. traumatisch gelockerten oder teilluxierten sowie parodontal geschädigten Zähnen sind von dieser Nummer nicht erfasst, sondern sind nach Nummer 2700 (GOÄ) zu berechnen.

    Die Eingliederung einer Schiene zum Zwecke einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig.

    Strahlenschutzschienen, die durch Isolierung von Metallstrukturen im Mund der Vermeidung von Streustrahlungsschäden an Schleimhäuten bei der Bestrahlung von Tumorpatienten dienen, sind analog zu berechnen.

    Die Brux-Checker- Schiene erfüllt den Leistungsinhalt nicht und muss analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwerte Abdrucknahme bei eingeschränkter Mundöffnung (Myoarthropathie, Kieferklemme, Schmerzzustand)
    • Kippungen, Elongationen von Zähnen, Teilbezahnung
    • Erschwerte Retention bei starken Abrasionen
    • Erschwerte Relationsbestimmung
    • Bruxismus
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • -

"Adjustiert" bedeutet hier: an die Kaufläche der Gegenbezahnung angepasst. Das muss diese Schiene also sein, sonst würde sie nach der GOZ 7000 berechnet werden.

Wird jedoch eine nicht adjustierte Schiene zur adjustierten "umgebaut", z.B. durch umfangreiche Auflagerungen von Kunststoff, so sieht die BZÄK die Leistungsposition der 7010 als erbracht an.

Diese Schiene dient aufwendigeren therapeutischen Zielen im Bereich Funktionstherapie und aber auch dem mechanischen Schutz der Zähne aus funktionstherapeutischen Gründen.

Die folgenden Sitzungen zur Kontrolle dieses Aufbissbehelfs werden nach den Positionen GOZ 7030, 7040, 7050, 7060 berechnet.

Eine Sportschutzschiene ist hiermit z.B. nicht gemeint, sie wäre vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Ebenso ist eine Schiene, die als "Provisorium" nach Zahnverlust dienen soll, vergleichend zu berechnen.

Eine Schiene nach einer Verletzung (Trauma) wäre nach GOÄ 2700 zu berechnen, eine festsitzende Schienung durch Schmelzätztechnik wird nach GOZ 7070 honoriert.

Es kommt hier also tatsächlich auf die Verwendung als Aufbissbehelf an. Jeder andere vorrangige Zweck führt dazu, dass der Leistungsinhalt nicht erfüllt ist.

Unter der Leistungsnummer werden – unabhängig von der Art der Herstellung – alle Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen, z. B. Repositionierungs-/ Relaxierungsschienen, Distraktionsschienen und Tiefziehschienen mit adjustierter Oberfläche berechnet.

Sie dienen der Stabilisierung oder Veränderung der Bisslage mittels Führung des Unterkiefers nach Definition einer physiologischen oder therapeutischen Okklusion und Artikulation. Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche können die Funktion einer Eckzahnführung oder Gruppenführung übernehmen.

Aufbissschienen mit adjustierter Oberfläche werden auch zum Schutz von natürlichen Zähnen und/oder Zahnersatz bei unphysiologisch hohem Kaudruck oder habitueller Fehlfunktion verwendet („Knirscherschiene“).

Sie können temporär oder zum dauerhaften Gebrauch indiziert sein.

Die individuelle Adjustierung des Aufbissbehelfs bei der Eingliederung durch additive oder subtraktive Maßnahmen ist Bestandteil dieser Leistung. Veränderungen an adjustierten Oberflächen einer Schiene im Rahmen von Kontrollsitzungen werden nach den Nummern 7050 bzw. 7060 berechnet.

Die komplette Umarbeitung eines vorhandenen Aufbissbehelfs zu einer Schiene mit adjustierter Oberfläche erfüllt hingegen den Leistungsinhalt dieser Gebührennummer.

Schienen/Aufbissbehelfe können für den Ober- oder Unterkiefer angefertigt werden.

Abnehmbare Schienen zur Stabilisierung von z. B. traumatisch gelockerten oder teilluxierten sowie parodontal geschädigten Zähnen sind von dieser Nummer nicht erfasst, sondern sind nach Nummer 2700 (GOÄ) zu berechnen.

Die Eingliederung einer Schiene zum Zwecke einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig.

Strahlenschutzschienen, die durch Isolierung von Metallstrukturen im Mund der Vermeidung von Streustrahlungsschäden an Schleimhäuten bei der Bestrahlung von Tumorpatienten dienen, sind analog zu berechnen.

Die Brux-Checker- Schiene erfüllt den Leistungsinhalt nicht und muss analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwerte Abdrucknahme bei eingeschränkter Mundöffnung (Myoarthropathie, Kieferklemme, Schmerzzustand)
  • Kippungen, Elongationen von Zähnen, Teilbezahnung
  • Erschwerte Retention bei starken Abrasionen
  • Erschwerte Relationsbestimmung
  • Bruxismus
  • u. v. m.

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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Das Umarbeiten einer Schiene zur adjustierten Schiene muss nach GOZ 7060 berechnet werden."

Die Leistungsbeschreibung der GOZ 7060 bezieht sich klar auf eine adjustierte Schiene, die hier nicht vorlag, statt dessen wurde eine nicht adjustierte Schiene zur adjustierten Schiene umgearbeitet, Laborkosten für eine Schienenneuherstellung fielen dabei nicht an, da eine zuvor hergestellte Schiene umgearbeitet wurde.

Da die 7060 wegen einer anders lautenden Leistungsbeschreibung keine Anwendung finden kann, ist der zahnärztliche Arbeitsaufwand mit der GOZ 7010 abgebildet, entsprechend muss diese Position abgerechnet und nach unserem Versicherungsvertrag erstattet werden.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Abformung des Kiefers zur Diagnostik und Planung nach GOZ 0050 oder 0060
+ Vitalitätsprobe nach GOZ 0070
+ Abformungen mit individuellem Löffel nach GOZ 5170
+ funktionsanalytische Leistungen nach GOZ 8000 ff.
+ Beratung nach GOÄ 1
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 7010 schließt selbst keine Leistung neben sich aus.