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GOZ 5260 - Wiederherstellung einer Prothese mit Abformung
Leistungsbeschreibung | 2,3-fach |
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Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) | € 34,93 |
Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten. | |
Vergütung 1988 - 2011 | € 34,92 |
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 100b). | € 47,88 |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- weitere Maßnahmen wie die 5080, 5090 ggf. anzusetzen,
- Abformmaterial zu berechnen,
- ggf. die Abformung mit individuellem Löffel (Prothese) nach GOZ 5170 zu berechnen,
- die 5260 ggf. abweichend zu vereinbaren, um keine roten Zahlen damit zu schreiben!
Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!
Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 6 Minuten zur Verfügung.
Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von
Faktor 7,9 damit stehen bis zu 20 Minuten zur Verfügung.
Die Praxis sollte als Regelfaktor 4,0 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.
Leistung in der eGOZ
Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.
Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!
Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0706 - WPro - Wiederherstellung von Prothesen.
- Unser Kommentar
-
Reparaturen an herausnehmbarem Zahnersatz, die eine Abformung erfordern, brauchen einige Minuten mehr Zeit, daher ist die 5260 nur dann kostendeckend bewertet, wenn z.B. gleichzeitig die Prothese als individueller Löffel nach GOZ 5170 dient.
Bedenken Sie, dass zur Abformsitzung auch noch die Sitzung zur Wiedereingliederung hinzu kommt!
Egal, wie viele Reparaturen ausgeführt werden: die 5260 kann nur ein Mal pro Sitzung angesetzt werden, wird jedoch zunächst eine Reparatur abschließend ausgeführt und danach unterfüttert, so kann die Unterfütterung auch in der gleichen Sitzung zusätzlich berechnet werden.
Laborarbeiten - auch solche im Eigenlabor natürlich - sind nach § 9 GOZ zusätzlich abzurechnen!
Wird in gleicher Sitzung ein Prothesensattel ergänzt, so fällt hierfür die GOZ 5070 an. Dass diese höher bewertet ist, zeigt, wie schlecht die 5260 honoriert wird und führt aber dazu, dass die Leistung der 5070 nicht unter der 5260 untergeordnet sein kann. Daher ist eine zusätzliche Reparatur nach 5260 auch neben der "größeren" 5070 abrechenbar!
- BZÄK
-
Nach dieser Nummer werden Wiederherstellungsmaßnahmen an abnehmbarem Zahnersatz berechnet, die eine Abformung erfordern.
Zu derartigen Maßnahmen zählen Reparaturen von Brüchen an Prothesenbasen, -sätteln bzw. -rändern oder Brüchen an Metallanteilen einer Prothese/Teilprothese o. Ä. Ebenso werden Erweiterungen um zusätzliche Prothesenzähne bzw. Halte- oder Stützelemente unter dieser Nummer berechnet. Auch die Neuaufstellung von Prothesenzähnen unter Erhaltung der Prothesenbasis wird unter dieser Nummer berechnet.
Die Berechnung der Nummer 5260 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5270-5310 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird.
Diese Leistung kann als zusätzliche Maßnahme u. a. bei der Erneuerung von Verbindungselementen, Teleskopkonstruktionen oder Verblendungen erforderlich werden.
Mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen an derselben Prothese in einem Arbeitsgang berechtigen nicht zum mehrfachen Ansatz der Gebührennummer.
Wird im Rahmen einer Prothesenerweiterung ein neuer Prothesensattel hergestellt, wird diese Maßnahme nach der Nummer 5070 berechnet.
Werden daneben in gleicher Sitzung – jedoch an anderer Stelle – weitere Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt, kann neben der Nummer 5070 auch die Nummer 5260 berechnet werden.
Die professionelle Reinigung und Desinfektion einer Prothese bzw. abnehmbarem Zahnersatz sind nicht in der Gebührenordnung beschrieben und werden daher nach § 6 Absatz 1 analog berechnet. Eine Berechnung nach § 9 bleibt unberührt. Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand:
- Schwierige Fixierung der Prothesenfragmente
- Mehrere Defekte an derselben Prothese/Teilprothese
- Erhöhter Aufwand bei intraoraler Fixierung von Bruchstücken
- u. v. m.
- GKV & GOZ?
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Reparaturen an herausnehmbarem Zahnersatz, die eine Abformung erfordern, brauchen einige Minuten mehr Zeit, daher ist die 5260 nur dann kostendeckend bewertet, wenn z.B. gleichzeitig die Prothese als individueller Löffel nach GOZ 5170 dient.
Bedenken Sie, dass zur Abformsitzung auch noch die Sitzung zur Wiedereingliederung hinzu kommt!
Egal, wie viele Reparaturen ausgeführt werden: die 5260 kann nur ein Mal pro Sitzung angesetzt werden, wird jedoch zunächst eine Reparatur abschließend ausgeführt und danach unterfüttert, so kann die Unterfütterung auch in der gleichen Sitzung zusätzlich berechnet werden.
Laborarbeiten - auch solche im Eigenlabor natürlich - sind nach § 9 GOZ zusätzlich abzurechnen!
Wird in gleicher Sitzung ein Prothesensattel ergänzt, so fällt hierfür die GOZ 5070 an. Dass diese höher bewertet ist, zeigt, wie schlecht die 5260 honoriert wird und führt aber dazu, dass die Leistung der 5070 nicht unter der 5260 untergeordnet sein kann. Daher ist eine zusätzliche Reparatur nach 5260 auch neben der "größeren" 5070 abrechenbar!
Nach dieser Nummer werden Wiederherstellungsmaßnahmen an abnehmbarem Zahnersatz berechnet, die eine Abformung erfordern.
Zu derartigen Maßnahmen zählen Reparaturen von Brüchen an Prothesenbasen, -sätteln bzw. -rändern oder Brüchen an Metallanteilen einer Prothese/Teilprothese o. Ä. Ebenso werden Erweiterungen um zusätzliche Prothesenzähne bzw. Halte- oder Stützelemente unter dieser Nummer berechnet. Auch die Neuaufstellung von Prothesenzähnen unter Erhaltung der Prothesenbasis wird unter dieser Nummer berechnet.
Die Berechnung der Nummer 5260 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5270-5310 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird.
Diese Leistung kann als zusätzliche Maßnahme u. a. bei der Erneuerung von Verbindungselementen, Teleskopkonstruktionen oder Verblendungen erforderlich werden.
Mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen an derselben Prothese in einem Arbeitsgang berechtigen nicht zum mehrfachen Ansatz der Gebührennummer.
Wird im Rahmen einer Prothesenerweiterung ein neuer Prothesensattel hergestellt, wird diese Maßnahme nach der Nummer 5070 berechnet.
Werden daneben in gleicher Sitzung – jedoch an anderer Stelle – weitere Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt, kann neben der Nummer 5070 auch die Nummer 5260 berechnet werden.
Die professionelle Reinigung und Desinfektion einer Prothese bzw. abnehmbarem Zahnersatz sind nicht in der Gebührenordnung beschrieben und werden daher nach § 6 Absatz 1 analog berechnet. Eine Berechnung nach § 9 bleibt unberührt. Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand:
- Schwierige Fixierung der Prothesenfragmente
- Mehrere Defekte an derselben Prothese/Teilprothese
- Erhöhter Aufwand bei intraoraler Fixierung von Bruchstücken
- u. v. m.
-
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.
Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.
In gleicher Sitzung + daneben möglich
+ daneben möglich |
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+ Wiedereingliederung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz nach GOZ 2310 |
+ Beseitigung von scharfen Zahnkanten nach GOZ 4030 |
+ Beseitigung grober Vorkontakte nach GOZ 4040 |
+ Abformung mit individuellem Löffel nach GOZ 5170 |
+ Erneuerung von Teleskopkronen nach GOZ 5040 |
+ Erweiterung um eine Prothesenapanne nach GOZ 5070 |
+ Erneuerung eines Verbindungselements nach GOZ 5080 |
+ Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach GOZ 5090 |
+ Erneuerung des Sekundärteils einer Teleskopkrone nach GOZ 5100 |
+ Unterfütterungsmaßnahmen nur zeitlich getrennt nach GOZ 5270 ff. |
+ funktionsanalytische und -therapeutische Maßnahmen nach GOZ 8000 ff. |
+ und viele mehr |
/ - nicht möglich
- daneben nicht möglich |
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- die GOZ 5260 schließt gleichzeitige Unterfütterungen aus! |