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GOÄ 50 - Besuch
Leistungsbeschreibung | 2,3-fach |
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Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung | € 42,90 |
Die Leistung nach Nummer 50 darf anstelle oder neben einer Leistung nach den Nummern 45 oder 46 nicht berechnet werden. Neben der Leistung nach der Nummer 50 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 5, 48 und/oder 52 nicht berechnungsfähig. |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- das Wegegeld auch anzusetzen.
- Unser Kommentar
-
Die Beratung ist inbegriffen, die symptombezogene Untersuchung ebenfalls.
Die ausgedehnte Beratung über 10 Minuten nach GOÄ 3 ist nach Abrechnungsbestimmung jedoch nicht gemeint, dort ist lediglich die GOÄ 1 ausgeschlossen. Auch eine Erörterung nach GOÄ 34 ist in der Besuchsgebühr nicht enthalten, denn sie ist nicht ausgeschlossen und fast gleich hoch bewertet, kann also nicht enthalten sein.
Weiter gehende Untersuchungen jedoch oder weitere Behandlungsschritte sind zusätzlich berechenbar.
Auch die Wegepauschalen nach GOZ §8 sind separat zu berechnen.
- BZÄK
-
Findet ein Besuch eines Patienten im Krankenhaus statt, ohne dass der Zahnarzt Krankenhausarzt oder
Belegarzt ist, z. B. weil ein niedergelassener Arzt oder Zahnarzt konsiliarisch hinzugezogen wird, kann die GOÄ 0050 berechnet werden.Die Geb.-Nr. 0010 GOZ oder die GOÄ 0006 sowie weitere therapeutische Leistungen können neben der GOÄ 0050 berechnet werden.
- GKV & GOZ?
-
Dreht es sich überwiegend um Privatleistungen, so ist die Besuchsgebühr privat abzurechnen.
Ähnliche Leistungen finden sich im GKV-Bereich in den BEMA 151 - Bs1 bis 155 - Bs5.
Die Beratung ist inbegriffen, die symptombezogene Untersuchung ebenfalls.
Die ausgedehnte Beratung über 10 Minuten nach GOÄ 3 ist nach Abrechnungsbestimmung jedoch nicht gemeint, dort ist lediglich die GOÄ 1 ausgeschlossen. Auch eine Erörterung nach GOÄ 34 ist in der Besuchsgebühr nicht enthalten, denn sie ist nicht ausgeschlossen und fast gleich hoch bewertet, kann also nicht enthalten sein.
Weiter gehende Untersuchungen jedoch oder weitere Behandlungsschritte sind zusätzlich berechenbar.
Auch die Wegepauschalen nach GOZ §8 sind separat zu berechnen.
Findet ein Besuch eines Patienten im Krankenhaus statt, ohne dass der
Zahnarzt Krankenhausarzt oder
Belegarzt ist, z. B. weil ein niedergelassener
Arzt oder Zahnarzt konsiliarisch hinzugezogen wird, kann die GOÄ 0050 berechnet
werden.
Die Geb.-Nr. 0010 GOZ oder die GOÄ 0006 sowie weitere therapeutische Leistungen können neben der GOÄ 0050 berechnet werden.
Dreht es sich überwiegend um Privatleistungen, so ist die Besuchsgebühr privat abzurechnen.
Ähnliche Leistungen finden sich im GKV-Bereich in den BEMA 151 - Bs1 bis 155 - Bs5.
In gleicher Sitzung + daneben möglich
+ daneben möglich |
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+ GOÄ 3, GOÄ 34 |
+ GOZ 0010, GOÄ 0060 |
+ und viele andere mehr |
/ - nicht möglich
- daneben nicht möglich |
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- GOÄ 1, 5, 48, 52 |