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GOZ 2180 - plastische Aufbaufüllung

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone € 19,40
Die Leistung nach der Nummer 2195 ist neben der Leistung nach der Nummer 2180 berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 19,40
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 13b). € 44,20

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die begleitende GOZ 2030 ggf. zweimal pro Zahn anzusetzen.
  • adhäsive Kompositaufbaufüllungen vergleichend zu berechnen (s.o.)!
  • eine herausgefallene plastische Aufbaufüllung beim Neulegen auch erneut zu berechnen! (s.a. "Textbausteine")
  • die 2180 ist schlecht bewertet, sogar die GKV zahlt mehr; wir empfehlen, grundsätzlich die abweichende Vereinbarung.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 5,0.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 10,0, die Praxis sollte als Regelfaktor 5,0 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0412 - F2 - zweiflächige Füllung.

  • Unser Kommentar
  • Wenn ein Zahn für die Aufnahme einer Krone oder Brücke vorbereitet (präpariert) wird, muss dafür gesorgt werden, dass bei der Abformung keine Verziehungen des Abformmaterials entstehen können und dass beim Einsetzen der Krone oder Brücke, keine Luftblasen in Hohlräumen verbleiben können.

    Deswegen muss eventuell die durch Karies oder Füllungen zerklüftete Zahnoberfläche geglättet werden, wie etwa eine Wand vor dem Tapezieren glatt gespachtelt werden muss.

    Geschieht das mit plastischen Materialien (Füllstoffe, die im Hohlraum des Zahnes dann hart werden), so wird hierfür die GOZ 2180 angesetzt. Der plastische Aufbau nach GOZ 2180 sollte möglichst mit erhöhtem Faktor individuell vereinbart werden, da er sonst nicht kostendeckend erbracht werden kann, man beachte, dass Faktor 4,4 notwendig ist, um allein das Niveau der gesetzlichen Versicherung zu erreichen!

    Bei bestimmten Füllstoffen verbessert eine adhäsive Befestigung ("Kleben") den Halt, das ist dann zusätzlich mit der GOZ 2197 berechenbar.

    Wenn an einem wurzelbehandelten Zahn gleichzeitig ein gegossener Stiftaufbau in einen oder mehrere Kanäle eingesetzt wird, kann ausschließlich die Position 2190, wenn ein industriell vorgefertigter (konfektionierter) Stift in einen oder mehrere Wurzelkanäle eingebracht wird, kann zusätzlich zur 2180 die Position GOZ 2195 angesetzt werden.

    Wenn der Aufbau jedoch mit gefüllten Kunststoffen (Komposite) in Adhäsivtechnik ausgeführt wird, dann ist die Leistungsposition 2180 nicht erfüllt, da in der Abrechnungsbestimmung ausdrücklich von plastischem Material die Rede ist. Wie bei den Füllungen auch, stellt die Verarbeitung von plastischen Stoffen geringere Anforderungen, darum sind auch die Füllungen nach GOZ 2050, 2070, 2090, 2110 geringer bewertet als die Füllungen mittels Kompositen in Adhäsivtechnik nach 2060, 2080, 2100, 2120. Daher sind Aufbaufüllungen mittels Kompositen in Adhäsivtechnik vergleichend nach § 6 GOZ zu berechnen und entsprechend deutlich höher anzusetzen.

  • BZÄK
  • Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mit einer plastischen Aufbaufüllung bzw. Restauration. Sie dient der Vorbereitung des Zahnes, um für eine Kronenpräparation genügend Substanz bereitzustellen. Sie wird im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahnes ausgeführt.

    Kavitätenversorgungen mit Aufbaumaterial, die mit Kauflächenmorphologie und/oder Approximalkontakten gestaltet werden, können nach den Nummern 2050 ff. berechnet werden. Dies kann erforderlich sein, wenn eine klinische Reaktion des Zahnes abgewartet werden muss oder wenn die spätere Versorgung des Zahnes noch nicht entschieden ist.

    Die Leistung kann je Zahn nur einmal berechnet werden.

    Die adhäsive Verankerung der Aufbaufüllung wird separat mit der Nummer 2197 berechnet.

    Wird eine neue Aufbaufüllung an diesem Zahn erforderlich, kann die Leistung erneut berechnet werden.

    Zu unterscheiden vom Leistungsinhalt der Nummer 2180, ggf. auch unter zusätzlicher Heranziehung der Nummer 2197 ist der mehrschichtige Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone. Diese Leistung ist im Wege der Analogie zu berechnen.

    Der kanalverankerte Kronenkernaufbau ist mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und wird entsprechend § 6 Absatz 1 analog berechnet. Die Leistung ist im Zusammenhang mit einer Versorgung von Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) oder mit einem gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung (Nummer 2190) nicht berechnungsfähig.

    Präendodontische Kavitätenversorgungen entsprechen nicht der Nummer und werden nach § 6 Abs. 1 berechnet.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Entfernen einer Füllung
    • Subgingivale Ausdehnung der Kavität
    • Wurzelkaries
    • Versorgung mehrerer Kavitäten an einem Zahn
    • Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
    • Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2195 und 2197 können entsprechend den durchgeführten Leistungen auch nebeneinander berechnet werden. Die Leistung nach der Nummer 2180 umfasst den plastischen Aufbau. Dieser kann mit der Leistung nach der Nummer 2195 kombiniert werden. Bei einem gegossenen Aufbau (Nummer 2190) entfällt diese Möglichkeit aus fachlich zahnmedizinischen Gründen. Die Leistung nach der Nummer 2197 gilt den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung z.B. eines plastischen Aufbaumaterials (Nummer 2180) oder eines Schraubenaufbau bzw. Glasfaserstift (Nummer 2195) ab. Dabei kann die Leistung nach der Nummer 2197 nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden, da die Aufzählung der adhäsiv zu befestigenden Teile kumulativ angelegt ist. Der denkbare höhere Aufwand bei adhäsiver Befestigung mehrerer Teile im Rahmen des Aufbaus eines Zahnes kann einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden. Neben Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) können die Aufbauleistungen nach den Nummern 2180 bis 2195 nicht berechnet werden. Je Zahn kann die Leistung nach den Nummern 2180 oder 2190 und/oder 2195 nur einmal berechnet werden.

  • GKV & GOZ?
  • Nur, wenn plastisches Material adhäsiv verankert wird, ist eine Vereinbarung in Form einer Mehrkostenregelung nach § 28 SGB V möglich. Hierbei können nur die BeMa-Nummern 13a oder 13b abgezogen werden von der Privatrechnung.

    Die 2180 ist nur dann vereinbarungsfähig, wenn tatsächlich Mehrkosten anfallen, der Faktor müsste also im Vorhinein auf > 4,4 vereinbart werden mit einer abweichenden Vereinbarung nach GOZ §2.

Wenn ein Zahn für die Aufnahme einer Krone oder Brücke vorbereitet (präpariert) wird, muss dafür gesorgt werden, dass bei der Abformung keine Verziehungen des Abformmaterials entstehen können und dass beim Einsetzen der Krone oder Brücke, keine Luftblasen in Hohlräumen verbleiben können.

Deswegen muss eventuell die durch Karies oder Füllungen zerklüftete Zahnoberfläche geglättet werden, wie etwa eine Wand vor dem Tapezieren glatt gespachtelt werden muss.

Geschieht das mit plastischen Materialien (Füllstoffe, die im Hohlraum des Zahnes dann hart werden), so wird hierfür die GOZ 2180 angesetzt. Der plastische Aufbau nach GOZ 2180 sollte möglichst mit erhöhtem Faktor individuell vereinbart werden, da er sonst nicht kostendeckend erbracht werden kann, man beachte, dass Faktor 4,4 notwendig ist, um allein das Niveau der gesetzlichen Versicherung zu erreichen!

Bei bestimmten Füllstoffen verbessert eine adhäsive Befestigung ("Kleben") den Halt, das ist dann zusätzlich mit der GOZ 2197 berechenbar.

Wenn an einem wurzelbehandelten Zahn gleichzeitig ein gegossener Stiftaufbau in einen oder mehrere Kanäle eingesetzt wird, kann ausschließlich die Position 2190, wenn ein industriell vorgefertigter (konfektionierter) Stift in einen oder mehrere Wurzelkanäle eingebracht wird, kann zusätzlich zur 2180 die Position GOZ 2195 angesetzt werden.

Wenn der Aufbau jedoch mit gefüllten Kunststoffen (Komposite) in Adhäsivtechnik ausgeführt wird, dann ist die Leistungsposition 2180 nicht erfüllt, da in der Abrechnungsbestimmung ausdrücklich von plastischem Material die Rede ist. Wie bei den Füllungen auch, stellt die Verarbeitung von plastischen Stoffen geringere Anforderungen, darum sind auch die Füllungen nach GOZ 2050, 2070, 2090, 2110 geringer bewertet als die Füllungen mittels Kompositen in Adhäsivtechnik nach 2060, 2080, 2100, 2120. Daher sind Aufbaufüllungen mittels Kompositen in Adhäsivtechnik vergleichend nach § 6 GOZ zu berechnen und entsprechend deutlich höher anzusetzen.

Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mit einer plastischen Aufbaufüllung bzw. Restauration. Sie dient der Vorbereitung des Zahnes, um für eine Kronenpräparation genügend Substanz bereitzustellen. Sie wird im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahnes ausgeführt.

Kavitätenversorgungen mit Aufbaumaterial, die mit Kauflächenmorphologie und/oder Approximalkontakten gestaltet werden, können nach den Nummern 2050 ff. berechnet werden. Dies kann erforderlich sein, wenn eine klinische Reaktion des Zahnes abgewartet werden muss oder wenn die spätere Versorgung des Zahnes noch nicht entschieden ist.

Die Leistung kann je Zahn nur einmal berechnet werden.

Die adhäsive Verankerung der Aufbaufüllung wird separat mit der Nummer 2197 berechnet.

Wird eine neue Aufbaufüllung an diesem Zahn erforderlich, kann die Leistung erneut berechnet werden.

Zu unterscheiden vom Leistungsinhalt der Nummer 2180, ggf. auch unter zusätzlicher Heranziehung der Nummer 2197 ist der mehrschichtige Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone. Diese Leistung ist im Wege der Analogie zu berechnen.

Der kanalverankerte Kronenkernaufbau ist mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und wird entsprechend § 6 Absatz 1 analog berechnet. Die Leistung ist im Zusammenhang mit einer Versorgung von Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) oder mit einem gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung (Nummer 2190) nicht berechnungsfähig.

Präendodontische Kavitätenversorgungen entsprechen nicht der Nummer und werden nach § 6 Abs. 1 berechnet.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Entfernen einer Füllung
  • Subgingivale Ausdehnung der Kavität
  • Wurzelkaries
  • Versorgung mehrerer Kavitäten an einem Zahn
  • Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
  • Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
  • u. v. m.

Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2195 und 2197 können entsprechend den durchgeführten Leistungen auch nebeneinander berechnet werden. Die Leistung nach der Nummer 2180 umfasst den plastischen Aufbau. Dieser kann mit der Leistung nach der Nummer 2195 kombiniert werden. Bei einem gegossenen Aufbau (Nummer 2190) entfällt diese Möglichkeit aus fachlich zahnmedizinischen Gründen. Die Leistung nach der Nummer 2197 gilt den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung z.B. eines plastischen Aufbaumaterials (Nummer 2180) oder eines Schraubenaufbau bzw. Glasfaserstift (Nummer 2195) ab. Dabei kann die Leistung nach der Nummer 2197 nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden, da die Aufzählung der adhäsiv zu befestigenden Teile kumulativ angelegt ist. Der denkbare höhere Aufwand bei adhäsiver Befestigung mehrerer Teile im Rahmen des Aufbaus eines Zahnes kann einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden. Neben Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) können die Aufbauleistungen nach den Nummern 2180 bis 2195 nicht berechnet werden. Je Zahn kann die Leistung nach den Nummern 2180 oder 2190 und/oder 2195 nur einmal berechnet werden.

Nur, wenn plastisches Material adhäsiv verankert wird, ist eine Vereinbarung in Form einer Mehrkostenregelung nach § 28 SGB V möglich. Hierbei können nur die BeMa-Nummern 13a oder 13b abgezogen werden von der Privatrechnung.

Die 2180 ist nur dann vereinbarungsfähig, wenn tatsächlich Mehrkosten anfallen, der Faktor müsste also im Vorhinein auf > 4,4 vereinbart werden mit einer abweichenden Vereinbarung nach GOZ §2.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Eine erneute Abrechnung der Aufbaufüllung nach 2180 GOZ ist nicht möglich."

Eine plastische Aufbaufüllung besteht aus einem zementähnlichen Material. Je nach Form des Hohlraums kann sie mehr oder weniger gut verankert werden. In der Nähe der Nervkammer kann aber die Form des Hohlraums nicht frei gestaltet werden, es soll so viel Hartsubstanz wie möglich erhalten bleiben.

Daher ist die Verankerung eventuell schwierig, während die mechanischen Belastungen z.B. beim Abnehmen des Provisoriums hoch sein können.

Auch die Bundeszahnärztekammer bestätigt in ihrem Kommentar zur GOZ-Position 2180: "Wird eine neue Aufbaufüllung an diesem Zahn erforderlich, kann die Leistung erneut berechnet werden."

Schließlich liegt die Notwendigkeit zur erneuten Aufbaufüllung ebenso wenig in der Verantwortung des/der Behandelnden wie die Notwendigkeit zur Überkronung. (Zahn-)Ärzte schulden keinen Erfolg, sondern lediglich kunstgerechtes Bemühen. Die Bedingungen beim Legen von Aufbaufüllungen sind eben einfach häufig widrig.

Daher ist die nochmalige Abrechnung korrekt, denn die Leistung wurde mehrfach erbracht. Entsprechend habe ich auch Anspruch auf mehrfache Erstattung.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ lokale Fluoridierung, je Sitzung GOZ 1020
+ Besondere Maßnahmen nach GOZ 2030
+ Anlegen von Spanngummi nach GOZ 2040
+ Konturierung einer Füllung am Nachbarzahn nach GOZ 2130
+ Verankerung mit konfektioniertem Wurzelstift nach GOZ 2195
+ adhäsive Befestigung nach GOZ 2197
+ Maßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa nach GOZ 2330
+ Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa nach GOZ 2340
+ Excision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe GOZ 3070
+ Entfernung von scharfen Kanten GOZ 4030
+ Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040
+ Entfernung harter und weicher Zahnbeläge GOZ 4050, 4055, 4060
+Mehrschichtiger Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ
+ Laserfluoreszenz vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ
+ Kariesdetektor vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 2180 kann nur ein Mal an einem Zahn berechnet werden; es sei denn: die erste Füllung ist in nächster Sitzung wieder herausgefallen!
- der gegossene Stiftaufbau GOZ 2190 ist nicht neben der 2180 berechenbar!