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GOZ 0120 - Zuschlag Laser

Leistungsbeschreibung 1-fach
Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160 € 2,53 bis € 49,49
Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro. Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 -
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • den Laser analog abzurechnen, wenn sein Einsatz eine eigenständige Leistung darstellt. Siehe hierzu §6 Analogabrechnung
  • über den Lasereinsatz als Behandlungsalternative aufzuklären und das zu dokumentieren, auch evtl. dass der Patient das nicht möchte!

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! ACHTUNG nicht kostendeckende Leistung !

 

  • Unser Kommentar
  • Zunächst denkt man ja: prima, endlich ist geregelt, wie der Laser in der Zahnmedizin eingesetzt und abgerechnet werden soll.

    Wenn man sich dann aber die Höhe der Honorierung ansieht, dann ist das nicht mal mehr ein Witz, das ist bedrohlich!

    Glücklicherweise - so muss man also sagen - hat der Verordnungsgeber nur zu wenigen Positionen einen Laserzuschlag "verhängt". Das ist nämlich höchstens als Bußgeld zu verstehen! Allerdings büßt hier der Zahnarzt, nicht der Kostenerstatter.

    Unten führen wir in einer Tabelle auf, welchen Gegenwert, der einmalig pro Tag (!) abrechenbare Laserzuschlag hat.

    Aufgabe: Bitte markieren Sie mit einem wasserfesten Filzstift auf ihrem Bildschirm die Abrechnungsposition in der Tabelle unten, bei der die 68,--Euro-Grenze der Abrechnungsbestimmung (s.o.) greift! Kontrollieren Sie hierfür die Spalte "1-fach Satz". 

    Nanu? Ist Ihr Bildschirm unversehrt geblieben? Na, hoffentlich!

    Haben Sie den Eindruck, dass diese Gebührenordnung von Leuten erstellt wurde, die von Mathematik eine Ahnung haben?

     

    Unser Tipp: sehen Sie zu, dass Sie den Laser nicht als Zuschlag abrechnen (müssen), das ruiniert Sie!

    Wenden Sie den Laser dann an, wenn Sie Analogleistungen oder Verlangensleistungen erbringen.

    Auch die Bundeszahnärztekammer warnt zwar unverständlicherweise nicht vor der Anwendung des Zuschlags, vertritt jedoch auch die Auffassung, dass außerhalb der in ihrem Katalog der Analogleistungen der Lasereinsatz als Verlangensleistung nach §2 GOZ anzusetzen wäre.

    Eine Erstattungspflicht privater Krankenversicherungen entfällt dabei in der Regel, da die Leistung dadurch als nicht medizinisch notwendig deklariert wird.

  • BZÄK
  • Bei der Anwendung eines Lasers im Zusammenhang mit den aufgeführten konservierenden, endodontischen, chirurgischen, parodontalchirurgischen und implantologischen Leistungen kann ein Zuschlag berechnet werden. Der Zuschlag ist jedoch nur einmal je Behandlungstag und nur neben einer der oben abschließend aufgeführten Leistungen ansatzfähig.

    Die Höhe des Zuschlags entspricht dem einfachen Gebührensatz der Leistung, neben der er berechnet wird, und ist nicht steigerungsfähig. Bei der Durchführung mehrerer zuschlagsfähiger Leistungen wird diejenige Leistung zur Bemessung herangezogen, die mit der höchsten Punktzahl bewertet ist. Der Zuschlag darf jedoch höchstens einen Betrag von 68,00 Euro erreichen, es sei denn, der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart.

    Die Nummer 0120 ist nur berechnungsfähig als Zuschlag zu den in der Leistungsbeschreibung enumerativ abschießend benannten Gebührennummern der GOZ. Bewirkt der Einsatz des Lasers nur eine Modifikation einer anderen, nach der GOZ berechneten Grundleistung, so ist der Einsatz nur bei der Bemessung der Grundleistung gemäß § 5 Abs. 2, bzw. durch eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 berücksichtigungsfähig.

    Stellt der Einsatz eines Lasers eine selbständige, in der GOZ nicht beschriebene Leistung dar, so ist eine analoge Bewertung angezeigt.

  • Bundesregierung
  • Die Leistungen nach den Nummern 0110 und 0120 bilden für einige Leistungen der Abschnitte C, D, E und K nach dem Vorbild der GOÄ Zuschläge für die Anwendung eines Operationsmikroskops und eines Lasers ab.

  • GKV & GOZ?
  • Als Zuschlag zu einer BEMA-Leistung kann man den Laser nicht ansetzen.

    Der Laser ist kein Werkzeug im Sachleistungskatalog der GKV, die mittels Laser erbrachte Leistung ist daher als selbständige Leistung rein privat zu erbringen oder gar nicht. Mischabrechnungen sind rechtlich hoch riskant!!!

    Hier ist aber unbedingt darauf zu achten, dass der Behandler natürlich aufklären muss, wenn die Anwendung des Lasers eventuell nahe liegt...

    Selbständige Laserleistungen sind nach GOZ § 6 Abs. 1 vergleichend zu berechnen.

Zunächst denkt man ja: prima, endlich ist geregelt, wie der Laser in der Zahnmedizin eingesetzt und abgerechnet werden soll.

Wenn man sich dann aber die Höhe der Honorierung ansieht, dann ist das nicht mal mehr ein Witz, das ist bedrohlich!

Glücklicherweise - so muss man also sagen - hat der Verordnungsgeber nur zu wenigen Positionen einen Laserzuschlag "verhängt". Das ist nämlich höchstens als Bußgeld zu verstehen! Allerdings büßt hier der Zahnarzt, nicht der Kostenerstatter.

Unten führen wir in einer Tabelle auf, welchen Gegenwert, der einmalig pro Tag (!) abrechenbare Laserzuschlag hat.

Aufgabe: Bitte markieren Sie mit einem wasserfesten Filzstift auf ihrem Bildschirm die Abrechnungsposition in der Tabelle unten, bei der die 68,--Euro-Grenze der Abrechnungsbestimmung (s.o.) greift! Kontrollieren Sie hierfür die Spalte "1-fach Satz". 

Nanu? Ist Ihr Bildschirm unversehrt geblieben? Na, hoffentlich!

Haben Sie den Eindruck, dass diese Gebührenordnung von Leuten erstellt wurde, die von Mathematik eine Ahnung haben?

 

Unser Tipp: sehen Sie zu, dass Sie den Laser nicht als Zuschlag abrechnen (müssen), das ruiniert Sie!

Wenden Sie den Laser dann an, wenn Sie Analogleistungen oder Verlangensleistungen erbringen.

Auch die Bundeszahnärztekammer warnt zwar unverständlicherweise nicht vor der Anwendung des Zuschlags, vertritt jedoch auch die Auffassung, dass außerhalb der in ihrem Katalog der Analogleistungen der Lasereinsatz als Verlangensleistung nach §2 GOZ anzusetzen wäre.

Eine Erstattungspflicht privater Krankenversicherungen entfällt dabei in der Regel, da die Leistung dadurch als nicht medizinisch notwendig deklariert wird.

Bei der Anwendung eines Lasers im Zusammenhang mit den aufgeführten konservierenden, endodontischen, chirurgischen, parodontalchirurgischen und implantologischen Leistungen kann ein Zuschlag berechnet werden. Der Zuschlag ist jedoch nur einmal je Behandlungstag und nur neben einer der oben abschließend aufgeführten Leistungen ansatzfähig.

Die Höhe des Zuschlags entspricht dem einfachen Gebührensatz der Leistung, neben der er berechnet wird, und ist nicht steigerungsfähig. Bei der Durchführung mehrerer zuschlagsfähiger Leistungen wird diejenige Leistung zur Bemessung herangezogen, die mit der höchsten Punktzahl bewertet ist. Der Zuschlag darf jedoch höchstens einen Betrag von 68,00 Euro erreichen, es sei denn, der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart.

Die Nummer 0120 ist nur berechnungsfähig als Zuschlag zu den in der Leistungsbeschreibung enumerativ abschießend benannten Gebührennummern der GOZ. Bewirkt der Einsatz des Lasers nur eine Modifikation einer anderen, nach der GOZ berechneten Grundleistung, so ist der Einsatz nur bei der Bemessung der Grundleistung gemäß § 5 Abs. 2, bzw. durch eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 berücksichtigungsfähig.

Stellt der Einsatz eines Lasers eine selbständige, in der GOZ nicht beschriebene Leistung dar, so ist eine analoge Bewertung angezeigt.

Die Leistungen nach den Nummern 0110 und 0120 bilden für einige Leistungen der Abschnitte C, D, E und K nach dem Vorbild der GOÄ Zuschläge für die Anwendung eines Operationsmikroskops und eines Lasers ab.

Als Zuschlag zu einer BEMA-Leistung kann man den Laser nicht ansetzen.

Der Laser ist kein Werkzeug im Sachleistungskatalog der GKV, die mittels Laser erbrachte Leistung ist daher als selbständige Leistung rein privat zu erbringen oder gar nicht. Mischabrechnungen sind rechtlich hoch riskant!!!

Hier ist aber unbedingt darauf zu achten, dass der Behandler natürlich aufklären muss, wenn die Anwendung des Lasers eventuell nahe liegt...

Selbständige Laserleistungen sind nach GOZ § 6 Abs. 1 vergleichend zu berechnen.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: will keine Analogleistung erstatten

Textbausteine zur Analogabrechnung siehe hier.

Textbaustein zur "€-68-Berechnung" der Vergleichsleistung kopieren Sie vielleicht am besten aus dem Text des Reiters "unser Kommentar".

Und das bringt der Laserzuschlag (oder eben auch nicht):

GOZ-Ziffer 1-fach-Satz Kosten* UNTERDECKUNG!
2410 € 22,05 ab € 38,-- mind. € 16,-
3070 € 2,53 ab € 38,-- mind. € 35,50
3080 € 8,44 ab € 38,-- mind. € 29,50
3210 € 7,87 ab € 38,-- mind. € 30,-
3240 € 30,93 ab € 38,-- mind. € 7,-
4080 € 2,53 ab € 38,-- mind. € 35,50
4090 € 10,12 ab € 38,-- mind. € 28,-
4100 € 15,47 ab € 38,-- mind. € 22,-
4130 € 10,12 ab € 38,-- mind. € 28,-
4133 € 49,49 OP-Zeit verlängert sich: + 5 Minuten: ab € 60,-- mind. € 10,50
9160 € 18,56 ab € 38,-- mind. € 19,50

* siehe Laserkostenberechnung: NdYAG-Laser; beachten Sie bitte, dass die Kosten bei mehrfacher Anwendung steigen, der Zuschlag nicht.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ selbstverständlich alle in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Leistungen
+ Laserzuschlag nach GOÄ 441
+ OP-Zuschläge GOZ 0500 - 0530, GOÄ 442 - 445
+ Zuschläge für OP-Mikroskop nach GOZ 0110, GOÄ 440
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die 0120 selbst schließt keine anderen Leistungen aus, setzt aber eine der oben aufgeführten Grundleistungen voraus