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GOÄ 5370 - Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich

Leistungsbeschreibung 1,8-fach
Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich - gegebenenfalls einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs - € 209,83
  • Unser Kommentar
  • Jede Aufnahme ist berechenbar, werden also mehrere Aufnahmen gemacht, so gilt auch hier das Einzelleistungsprinzip.

    Die Computergesteuerte Tomographie (CT) kann mittels eines Computertomographen oder eines Digitalen (oder Dentalen) Volumentomographen (DVT) erfolgen. Hierfür benötigt der (Zahn-)Arzt, der die Indikation stellt, eine besondere Sachkunde, die nicht mit dem Studium erworben wird. Wer die Sachkunde nicht vorweisen kann, kann keine Indikation stellen oder wirksam bezweifeln.

    Je nach Gerät ist das dreidimensional dargestellte Feld unterschiedlich groß, es reicht von wenigen Quadratzentimetern bis zum kompletten Schädel oder mehr.

    Die Bilder können genutzt werden, um sich einen dreidimensionalen Überblick zu verschaffen, der mit konventioneller Röntgentechnik nicht erreichbar ist und sind häufig sehr genau vermessbar, im Gegensatz zu zweidimensionalen Bildern, die technisch bedingt bisweilen deutliche Verzerrungen aufweisen.

    Nach den Vorschriften des Abschnitt A der GOÄ dürfen Röntgenleistungen nur bis zum 2,5-fachen der Grundgebühr berechnet werden, ab Faktor 1,8 besteht Begründungspflicht.

  • BZÄK
  • -

  • GKV & GOZ?
  • Dreht es sich um Privatleistungen, so ist die Zahnfilmaufnahme auch privat abzurechnen.

  • typische Probleme
    1. Der Kostenerstatter behauptet, das Bild sei medizinisch nicht notwendig / nicht indiziert und will die Kosten nicht erstatten.

    Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.

  • Textbausteine
    1. -> bezüglich medizinsicher Notwendigkeit werden Sie hier fündig.
      Die Frage, ob eine Röntgenaufnahme angebracht (indiziert) ist oder nicht, ist stets eine Einzelfalleintscheidung und wird nach persönlicher körperlicher Untersuchung durch eine approbierte Person mit Röntgenbefugnis nach RöV § 23 getroffen.
      Für die Indikationsstellung zu einer dreidimensionalen Aufnahme bedarf es einer zusätzlichen Sachkunde, über die mein/e Berhandler/in verfügt.
      Weder ein Versicherungssachbearbeiter noch ein eventuell beauftragter "beratender Zahnarzt" , der mich nicht einmal untersucht hat, sind also befugt, eine Indikation zu verneinen. Sollten Sie berechtigte Zweifel daran haben so bleibt Ihnen der Weg, zunächst auf Ihre Kosten einen unabhängigen Kammergutachter, der über die erforderliche Sachkunde verfügt, zu beauftragen. Ansonsten sehe ich Sie in der Pflicht, mir die Leistung zu erstatten, denn mein behandelnder Zahnarzt / meine behandelnde Zahnärztin, die über die erforderliche Sachkunde für DVT verfügt, hat die Indikation ordnungsgemäß festgestellt.

    Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.

Jede Aufnahme ist berechenbar, werden also mehrere Aufnahmen gemacht, so gilt auch hier das Einzelleistungsprinzip.

Die Computergesteuerte Tomographie (CT) kann mittels eines Computertomographen oder eines Digitalen (oder Dentalen) Volumentomographen (DVT) erfolgen. Hierfür benötigt der (Zahn-)Arzt, der die Indikation stellt, eine besondere Sachkunde, die nicht mit dem Studium erworben wird. Wer die Sachkunde nicht vorweisen kann, kann keine Indikation stellen oder wirksam bezweifeln.

Je nach Gerät ist das dreidimensional dargestellte Feld unterschiedlich groß, es reicht von wenigen Quadratzentimetern bis zum kompletten Schädel oder mehr.

Die Bilder können genutzt werden, um sich einen dreidimensionalen Überblick zu verschaffen, der mit konventioneller Röntgentechnik nicht erreichbar ist und sind häufig sehr genau vermessbar, im Gegensatz zu zweidimensionalen Bildern, die technisch bedingt bisweilen deutliche Verzerrungen aufweisen.

Nach den Vorschriften des Abschnitt A der GOÄ dürfen Röntgenleistungen nur bis zum 2,5-fachen der Grundgebühr berechnet werden, ab Faktor 1,8 besteht Begründungspflicht.

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Dreht es sich um Privatleistungen, so ist die Zahnfilmaufnahme auch privat abzurechnen.

  1. Der Kostenerstatter behauptet, das Bild sei medizinisch nicht notwendig / nicht indiziert und will die Kosten nicht erstatten.

Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.

  1. -> bezüglich medizinsicher Notwendigkeit werden Sie hier fündig.
    Die Frage, ob eine Röntgenaufnahme angebracht (indiziert) ist oder nicht, ist stets eine Einzelfalleintscheidung und wird nach persönlicher körperlicher Untersuchung durch eine approbierte Person mit Röntgenbefugnis nach RöV § 23 getroffen.
    Für die Indikationsstellung zu einer dreidimensionalen Aufnahme bedarf es einer zusätzlichen Sachkunde, über die mein/e Berhandler/in verfügt.
    Weder ein Versicherungssachbearbeiter noch ein eventuell beauftragter "beratender Zahnarzt" , der mich nicht einmal untersucht hat, sind also befugt, eine Indikation zu verneinen. Sollten Sie berechtigte Zweifel daran haben so bleibt Ihnen der Weg, zunächst auf Ihre Kosten einen unabhängigen Kammergutachter, der über die erforderliche Sachkunde verfügt, zu beauftragen. Ansonsten sehe ich Sie in der Pflicht, mir die Leistung zu erstatten, denn mein behandelnder Zahnarzt / meine behandelnde Zahnärztin, die über die erforderliche Sachkunde für DVT verfügt, hat die Indikation ordnungsgemäß festgestellt.

Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Den Befund zu dokumentieren, er ist Teil der Leistung. Wählen Sie also den Bildausschnitt mit Bedacht: Sie müssen das komplette Bild befunden!
  • ggf. den Zuschlag für computergesteuerte Analyse GOÄ 5377 zu berücksichtigen und ihn ggf. als automatische Folgeleistung in Ihre Software zu integrieren, dann können Sie ihn nicht mehr vergessen ;-)

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ GOZ 9001a
+ GOZ 9005
+ Zuschlag GOÄ 5377
+ eigentlich alles

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOÄ 5370 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Eine Indikation für die 3D-Röntgenaufnahme können wir nicht erkennen."

Auf das Verständnis der ärztlichen Entscheidung durch Sachbearbeiter von Kostenträgern kommt es nicht an. Für sie ist lediglich ausschlaggebend, dass eine der GOÄ oder GOZ formell entsprechende Rechnung vorgelegt und damit fällig geworden ist.

Röntgenaufnahmen sind keine Wunschleistung. Sie können den Körper schädigen, daher wird ihre Anwendung in der Röntgenverordnung geregelt.

Ärzte und Zahnärzte orientieren sich daran und versuchen, ihre Patienten so wenig wie nötig zu schädigen, die geeignetsten diagnostischen Verfahren anzuwenden. Das kann auch die Wahl eines aufwendigeren Röntgenverfahrens einschließen, wenn etwa einfacherere Verfahren die benötigte diagnostische Aussagesicherheit nicht sicher genug oder gar nicht erwarten lassen. Daher ist es auch z.B. nicht statthaft, zunächst die Anfertigung weiterer einfacherer Röntgenaufnahmen verlangen zu wollen, da diese ggf. unnötig und körperverletzend sind. 

Es ist ALLEIN ärztliche oder zahnärztliche Aufgabe eine Indikation zu stellen oder zu bestreiten, hierzu muss allerdings der Patient oder die Patientin persönlich untersucht worden sein, so schreibt es die Röntgenverordnung vor.

Weder schreibt die GOÄ vor, dass die Indikation auf der Rechnung zu benennen sei, noch ist selbst bei Fehlen krankhafter Befunde die Anfertigung von Röntgenaufnahmen durch Sie ins Zwielicht zu stellen, Ihre Absicht ist durchschaubare Ausgabensenkung.

Daher fordere ich Sie zur umgehenden Erstattung der formell und inhaltlich korrekten Rechnung auf!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.