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GOÄ 31 - Homöopathische Folgeanamnese
Leistungsbeschreibung | 2,3-fach |
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Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens – einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen | € 60,33 |
Die Leistung nach Nummer 31 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig. | |
Neben der Leistung nach Nummer 31 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 30 und/oder 34 nicht berechnungsfähig. |
- Unser Kommentar
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Muss im Ausnahmefall eine Folgeanamnese innerhalb der Halbjahresfrist öfter als dreimal erbracht werden, so wäre diese natürlich möglich, sie wäre dann aber analog abzurechnen.
- BZÄK
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- GKV & GOZ?
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Dies ist keine Leistung der GKV.
Muss im Ausnahmefall eine Folgeanamnese innerhalb der Halbjahresfrist öfter als dreimal erbracht werden, so wäre diese natürlich möglich, sie wäre dann aber analog abzurechnen.
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Dies ist keine Leistung der GKV.
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- dass Untersuchungen nicht inbegriffen sind und separat zu berechnen sind.
In gleicher Sitzung + daneben möglich
+ daneben möglich |
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+ Untersuchungen und Behandlungen jeder Art! |
+ und viele andere mehr |
/ - nicht möglich
- daneben nicht möglich |
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- Beratungen nach GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4, GOÄ 30, GOÄ 34 |