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GOÄ 31 - Homöopathische Folgeanamnese

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens – einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen € 60,33
Die Leistung nach Nummer 31 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 31 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 30 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.
  • Unser Kommentar
  • Muss im Ausnahmefall eine Folgeanamnese innerhalb der Halbjahresfrist öfter als dreimal erbracht werden, so wäre diese natürlich möglich, sie wäre dann aber analog abzurechnen.

  • BZÄK
  • -

  • GKV & GOZ?
  • Dies ist keine Leistung der GKV.

Muss im Ausnahmefall eine Folgeanamnese innerhalb der Halbjahresfrist öfter als dreimal erbracht werden, so wäre diese natürlich möglich, sie wäre dann aber analog abzurechnen.

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Dies ist keine Leistung der GKV.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass Untersuchungen nicht inbegriffen sind und separat zu berechnen sind.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Untersuchungen und Behandlungen jeder Art!
+ und viele andere mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- Beratungen nach GOÄ 1, GOÄ 3, GOÄ 4, GOÄ 30, GOÄ 34