ANZEIGE
GOÄ 45 - Visite im Krankenhaus
Leistungsbeschreibung | 2,3-fach |
---|---|
Visite im Krankenhaus | € 9,38 |
Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und/oder 51 nicht berechnungsfähig. Wird mehr als eine Visite am selben Tag erbracht, kann für die über die Visite hinausgehenden Visiten nur die Leistung 46 berechnet werden. Die Leistung nach Nummer 45 ist nur dann berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird. |
- Unser Kommentar
-
Die Visite nach GOÄ 45 kann nur durch einen Krankenausarzt oder dessen ständigen Vertreter als Leistung abgerechnet werden. Sie ist recht lausig in der Honorierung, darf aber nicht durch eine GOÄ 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48 oder 50 ersetzt werden.
Wenn ein nicht für das Krankenhaus tätiger Zahnarzt einen seiner Patienten im Krankenhaus zu einer Beratung, Untersuchung oder Behandlung aufsucht, ist jedoch die GOÄ 50 anzusetzen.
Das ist auch besser so, denn die GOÄ 45 wäre für einen solchen Einzelbesuch massivst unterbewertet.
Ein Belegarzt kann jedoch die GOÄ 45 ansetzen, ab dem zweiten visitierten Patienten soll jedoch die GOÄ 46 berechnet werden, damit der Zahnarzt nicht zu reich wird.
Die Wegepauschalen nach GOZ §8 sind nicht zu berechnen, schließlich arbeitet dieser Zahnarzt ja für das Krankenhaus.
- BZÄK
-
-
- GKV & GOZ?
-
Dreht es sich überwiegend um Privatleistungen, so ist die Visite privat abzurechnen.
Ähnliche Leistungen finden sich im GKV-Bereich in den BEMA 151 - Bs1 bis 155 - Bs5.
- typische Probleme
-
Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.
- Textbausteine
-
Bitte lassen Sie uns wissen, wenn Ihnen hier Probleme bekannt werden.
Die Visite nach GOÄ 45 kann nur durch einen Krankenausarzt oder dessen ständigen Vertreter als Leistung abgerechnet werden. Sie ist recht lausig in der Honorierung, darf aber nicht durch eine GOÄ 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48 oder 50 ersetzt werden.
Wenn ein nicht für das Krankenhaus tätiger Zahnarzt einen seiner Patienten im Krankenhaus zu einer Beratung, Untersuchung oder Behandlung aufsucht, ist jedoch die GOÄ 50 anzusetzen.
Das ist auch besser so, denn die GOÄ 45 wäre für einen solchen Einzelbesuch massivst unterbewertet.
Ein Belegarzt kann jedoch die GOÄ 45 ansetzen, ab dem zweiten visitierten Patienten soll jedoch die GOÄ 46 berechnet werden, damit der Zahnarzt nicht zu reich wird.
Die Wegepauschalen nach GOZ §8 sind nicht zu berechnen, schließlich arbeitet dieser Zahnarzt ja für das Krankenhaus.
-
Dreht es sich überwiegend um Privatleistungen, so ist die Visite privat abzurechnen.
Ähnliche Leistungen finden sich im GKV-Bereich in den BEMA 151 - Bs1 bis 155 - Bs5.
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- als Belegarzt ab der zweiten Visite die GOÄ 46 anzusetzen,
- die GOÄ 45 ist nur für Krankenhaus(zahn)ärzte abrechenbar, andere setzen die GOÄ 50 an, selbst damit kommen sie jedoch nicht auf ihre Kosten!
In gleicher Sitzung + daneben möglich
+ daneben möglich |
---|
+ und viele andere mehr |
/ - nicht möglich
- daneben nicht möglich |
---|
- andere Leistungen des Abschnitt B der GOÄ |