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GOZ 8001a - CMD-Screening zur Überprüfung des Vorhandenseins spezifischer Symptome caraniomandibulärer Dysfunktionen - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • dass Beratungsleistungen oder andere Untersuchungen ggf. zusätzlich anzusetzen sind.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 25,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

8001a - CMD-Screening;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2340: direkte Überkappung;

204

€ 11,47

€ 25,87

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • "CMD" ist die Abkürzung des internationalen Fachbegriffs "Cranio-mandibular-disorders" oder "Cranio-mandibular-dysfunction".

    Beides ist ein Oberbegriff für eine Fehlfunktion (dysfunction) oder Erkrankung (disorder) im Zusammenspiel zwischen Schädel (lat.: cranium) und Unterkiefer (lat.: mandibula).

    Sreenings sind Schnelluntersuchungen, die anhand unterschiedlicher Kriterien überprüfen, ob eine Erkrankung möglicherweise vorliegt. Bevor also beispielsweise eine Funktionsanalyse oder weiter gehende diagnostische Maßnahmen erfolgen, wird zunächst mittels einer Übersichtsuntersuchung festgestellt, ob man hier weiter untersuchen muss.

    Der Schnelltest kann z.B. eine Einordnung umfassen für

    • asymmetrische Mundöffnungsbewegung
    • eingeschränkte Mundöffnung
    • Gelenkgeräusche (evt. Auskultation per Stethoskop)
    • Zusammenbissgeräusche (Quietschen, Knirschen)
    • schmerzhafte Muskulatur bei Abtastung
    • traumatischer Exzentrik

    Ist maximal ein Bereich betroffen, so wird eine CMD als unwahrscheinlich eingeschätzt.

    Sind zwei oder mehr Befunde positiv, so wird eine CMD als wahrscheinlich eingeschätzt, weitere Maßnahmen sind angezeigt.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "CMD-Screening zur Überprüfung des Vorhandenseins spezifischer Symptome craniomandibulärer Dysfunktionen"

    unter "Abschnitt J - Funktionsanalyse"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband schreibt hier:

    "Zur eingehenden Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen nach GOZ-Nr. 0010 gehört auch die Erfassung von Symptomen der CMD. Ein positiver Befund erfordert weitere Maßnahmen der klinischen Funktionsanalyse."

    Dem ist zu entgegnen, dass in der Leistungsbeschreibung der GOZ 0010 ausschließlich um direkte Erkrankungen der beschriebenen Strukturen geht: Zähne, Mundraum, Kieferknochen. Dort ist außerdem ein Parodontalbefund erwähnt.

    Die Tatsache, dass es trotzdem weitere Parodontalbefunde (GOZ 4000 - Parodontalstatus, GOZ 4005 - Indexerhebung, u.a.m.) gibt widerlegt die Ansicht des PKV-Verbandes.

    Denn von Muskulaturbefunden und Abhören der Gelenke während der Funktion ist in der Leistungsbeschreibung der GOZ 0010 kein Wort zu lesen.

  • GKV & GOZ?
  • -.

"CMD" ist die Abkürzung des internationalen Fachbegriffs "Cranio-mandibular-disorders" oder "Cranio-mandibular-dysfunction".

Beides ist ein Oberbegriff für eine Fehlfunktion (dysfunction) oder Erkrankung (disorder) im Zusammenspiel zwischen Schädel (lat.: cranium) und Unterkiefer (lat.: mandibula).

Sreenings sind Schnelluntersuchungen, die anhand unterschiedlicher Kriterien überprüfen, ob eine Erkrankung möglicherweise vorliegt. Bevor also beispielsweise eine Funktionsanalyse oder weiter gehende diagnostische Maßnahmen erfolgen, wird zunächst mittels einer Übersichtsuntersuchung festgestellt, ob man hier weiter untersuchen muss.

Der Schnelltest kann z.B. eine Einordnung umfassen für

  • asymmetrische Mundöffnungsbewegung
  • eingeschränkte Mundöffnung
  • Gelenkgeräusche (evt. Auskultation per Stethoskop)
  • Zusammenbissgeräusche (Quietschen, Knirschen)
  • schmerzhafte Muskulatur bei Abtastung
  • traumatischer Exzentrik

Ist maximal ein Bereich betroffen, so wird eine CMD als unwahrscheinlich eingeschätzt.

Sind zwei oder mehr Befunde positiv, so wird eine CMD als wahrscheinlich eingeschätzt, weitere Maßnahmen sind angezeigt.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"CMD-Screening zur Überprüfung des Vorhandenseins spezifischer Symptome craniomandibulärer Dysfunktionen"

unter "Abschnitt J - Funktionsanalyse"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband schreibt hier:

"Zur eingehenden Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen nach GOZ-Nr. 0010 gehört auch die Erfassung von Symptomen der CMD. Ein positiver Befund erfordert weitere Maßnahmen der klinischen Funktionsanalyse."

Dem ist zu entgegnen, dass in der Leistungsbeschreibung der GOZ 0010 ausschließlich um direkte Erkrankungen der beschriebenen Strukturen geht: Zähne, Mundraum, Kieferknochen. Dort ist außerdem ein Parodontalbefund erwähnt.

Die Tatsache, dass es trotzdem weitere Parodontalbefunde (GOZ 4000 - Parodontalstatus, GOZ 4005 - Indexerhebung, u.a.m.) gibt widerlegt die Ansicht des PKV-Verbandes.

Denn von Muskulaturbefunden und Abhören der Gelenke während der Funktion ist in der Leistungsbeschreibung der GOZ 0010 kein Wort zu lesen.

-.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit einer anderen Leistung, z.B. der GOZ 0010 abgegolten."

Eine Leistung oder ein Behandlungsschritt sind dann Bestandteil einer anderen Leistung, wenn dies im Leistungstitel oder in der Leistungsbeschreibung wörtlich erwähnt ist, oder immer notwendiger Bestandteil zur Leistungserbringung ist. Die Position 0010 spricht von Zanerkrankungen, Erkrankungen der Mundhöhle oder der Kiefer. Funktionsstörungen des Kiefer-Schädel-GEfüges sind dort nicht abgebildet und daher auch nicht Inhalt der Leistung 0010.

Mehr noch als Befunde des Parodontalapparates über die GOZ 4000 - "Status" oder GOZ 4005 "Index-Erhebung" zusätzlich zu einer GOZ 0010 abzurechnen sind obwohl in der GOZ 0010 ein (übersichtsweiser) Parodontalbefund wörtlich erwähnt ist, sind in der GOZ 0010 nicht angesprochene funktionelle Untersuchungen gesondert abzurechnen, z.B. über die GOZ 8000 - "Status" oder eben analog über diese CMD-Screening-Position.

Medizinisch sinnvolle (notwendige) Leistungen, die in der GOZ oder GOÄ nicht abgebildet sind, müssen vergleichend (analog) nach § 6 GOZ berechnet werden.

Als einziges wissenschaftlich und fachlich kompetentes und unabhängiges Gremium hat die Bundeszahnärztekammer die "einfache Lappen-Operation an einem Implantat" als Analogleistung in ihrem Katalog analog abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufgelistet, da zum einen sowohl die Wirksamkeit, als auch die medizinsiche Notwendigkeit erwiesen sind und zum anderen diese Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung der GOÄ oder GOZ ist.

Die vergleichende Abrechnung als selbständige Leistung ist daher korrekt, die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.