Zahnarztrechnung.info ... gut informiert argumentieren!

ANZEIGE

GOZ 5175a - Abformung mit individuellem Löffel für andere Indikationen - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Kosten für Abformmaterial gesondert zu berechnen. 
  • dass Laborkosten zusätzlich berechenbar sind.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 88,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

5175a - Abformung mit individuellem Löffel für andere Indikationen;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 5200: Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese;

700

€ 39,37

€ 90,55

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Mit der verwandten Position 5170 hat der Verordnungsgeber klar festgelegt, dass diese bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage vorgesehen ist.

    Liegen jedoch andere Gründe vor, warum ein individueller oder individualisierter Löffel verwendet werden sollen, z.B. für sie Abformung von Implantaten, so ist die Leistung 5170 nicht erbracht, sondern eine andere.

    Da sich hierbei neue Erschwernisse ergeben, muss die Position höher bewertet sein als die ansonsten ähnliche 5170.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Abformung mit individuellem Löffel für andere Indikationen"

    unter "Abschnitt F - Prothetik"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
  • Ein solches Provisorium findet sich nicht im Sachleistungskatalog der GKV.

    Im GKV-System gibt es mit der BEMA 98a eine ähnliche Leistung.

Mit der verwandten Position 5170 hat der Verordnungsgeber klar festgelegt, dass diese bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage vorgesehen ist.

Liegen jedoch andere Gründe vor, warum ein individueller oder individualisierter Löffel verwendet werden sollen, z.B. für sie Abformung von Implantaten, so ist die Leistung 5170 nicht erbracht, sondern eine andere.

Da sich hierbei neue Erschwernisse ergeben, muss die Position höher bewertet sein als die ansonsten ähnliche 5170.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Abformung mit individuellem Löffel für andere Indikationen"

unter "Abschnitt F - Prothetik"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Ein solches Provisorium findet sich nicht im Sachleistungskatalog der GKV.

Im GKV-System gibt es mit der BEMA 98a eine ähnliche Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit der GOZ 5170 abzurechnen."

Die GOZ 5170 legt eindeutig die Indikation für die Abformung mit individuellem Löffel nach dieser Position fest: "bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage".

Jegliche andere Indikation wird damit ausgeschlossen.

Eine Berechnung der 5170 im Falle der hier vorliegenden anderen Indikation, wie Sie sie fordern, wäre verordnungswidrig, denn die Leistungsbeschreibung muss die erbrachte Leistung auch treffend beschreiben.

Die Bundeszahnärztekammer führt die "individuelle Abformung bei anderen Indikationen" in ihrer Liste selbständiger, nicht in GOZ oder GOÄ enthaltener Analogleistungen.

Daher fordere ich Sie auf, entsprechend unseres Versicherungsvertrages diese korrekt nach § 6 GOZ berechnete Leistung auch zu erstatten!

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.