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Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
---|---|
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- die Wurzelbehandlung einerseits und auch die Arbeiten für die weitere Versorgung sind natürlich weitere, selbständige Leistungen.
- das Stiftmaterial in die Analogposition mit einzubeziehen.
- eine adhäsive Befestigung ist ggf. separat anzusetzen.
- Natürlich ist eine Deckfüllung separat abzurechnen, sie kann hier nicht enthalten sein, die Aufgliederung nach Flächenvorgaben entspricht einer GOZ-konformen Abrechnung.
Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...
Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.
Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.
Unser Vorschlag für eine Analogposition
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 52,-. Dies ist so berechnet dass eine Aufbaufüllung oder Füllung zusätzlich als Einzelleistung zu berechnen ist!
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
2196a - postendodontischer Aufbau mit Stift ohne Krone; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 5180: funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel; |
450 |
€ 25,31 |
€ 58,21 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
- Unser Kommentar
-
Der Verordnungsgeber hat zwar Stifte beschrieben, die im Wurzelkanal sitzen, er hat dabei jedoch eine recht "enge" Beschreibung der intrakanalikulären Stifte nach GOZ 2195 festgelegt, nämlich ausschließlich vor Zahnersatzversorgung.
Steht jedoch eine Zahnersatzversorgung nicht fest oder ist sie nicht nötig, so kann trotzdem die Stiftversorgung z.B.
- zur Verminderung des Bruchrisikos oder auch
- zur Vermeidung einer später erneut notwendigen Wiederaufarbeitung (Revision) der Wurzelfüllung sinnvoll sein.
Da die Stiftversorgung nach der Wurzelkanalbehandlung ohne umgehende Zahnersatzversorgung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
- BZÄK
-
Die Bundeszahnärztekammer führt den
"postendodontischen Aufbau mit Stift ohne Krone"
unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
- PKV-Verband
-
Der Verband kommentiert diese Position so:
"Ein endodontisch versorgter Zahn sollte nach wissenschaftlichen Erkenntnissen innerhalb entsprechender Zeit immer mit einer Krone, Teilkrone oder einer Brücke versorgt werden, weil der Zahn extrem bruchgefährdet ist. Vor diesem Hintergrund bezieht sich die GOZ-Nr. 2195 in ihrer Leistungsbeschreibung ausschließlich auf die Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift zur Aufnahme einer Krone. Die Versorgung eines solchen Zahnes mit einer definitiven Füllung bezeichnet eine Ausnahme, die z. B. dann nachzuvollziehen ist, wenn die Prognose für die Haltbarkeit des Zahnes in Frage steht und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Füllung der Krone vorzuziehen ist. In diesen Einzelfällen hält der PKV-Verband die GOZ-Nr. 2195 analog für angemessen.
Grundsätzlich sieht der PKV-Verband also ebenfalls eine analoge Abrechnung als korrekt an, er überzieht unserer Meinung nach jedoch seine medizinisch Kompetenz hier unnötig.
Wenn also eine Kronenversorgung auf absehbare Zeit nicht vorgesehen ist, z.B. weil die Stabilität im individuellen Fall durch eine Krone nicht verbessert wird, dann muss der die Stabilität verbessernde oder die Füllung verankernde Stiftaufbau (Schrauben- oder Galsfaseraufbau o.ä.) analog berechnet werden, denn eine Abrechnung nach GOZ 2195 wäre nicht statthaft.
Die vorgeschlagene Vergleichsleistung GOZ 2195 ist zwar sachlich ähnlich, jedoch ist sie für uns betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar, wie ebenso weite Teile der novellierten GOZ betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar sind.
Da es aber nach § 6 GOZ dem Behandler obliegt, hier nun unter vielen Aspekten letztendlich eine Gleichwertigkeit bei der Vergleichsposition zu suchen, kommen wir nach unserer betriebswirtschaftlichen Berechnung auf einen Wert von ca. € 52,-, zumal Materialien, wie Wurzelstiftsysteme in einer Vergleichsposition inbegriffen sein müssen, während sie es in der originären Position 2195 zusätzlich berechenbar wären. Schon daher kann kein Vergleich nach Geschmack des PKV-Verbandes erfolgen!
- GKV & GOZ?
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Der Verordnungsgeber hat zwar Stifte beschrieben, die im Wurzelkanal sitzen, er hat dabei jedoch eine recht "enge" Beschreibung der intrakanalikulären Stifte nach GOZ 2195 festgelegt, nämlich ausschließlich vor Zahnersatzversorgung.
Steht jedoch eine Zahnersatzversorgung nicht fest oder ist sie nicht nötig, so kann trotzdem die Stiftversorgung z.B.
- zur Verminderung des Bruchrisikos oder auch
- zur Vermeidung einer später erneut notwendigen Wiederaufarbeitung (Revision) der Wurzelfüllung sinnvoll sein.
Da die Stiftversorgung nach der Wurzelkanalbehandlung ohne umgehende Zahnersatzversorgung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
Die Bundeszahnärztekammer führt den
"postendodontischen Aufbau mit Stift ohne Krone"
unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
Der Verband kommentiert diese Position so:
"Ein endodontisch versorgter Zahn sollte nach wissenschaftlichen Erkenntnissen innerhalb entsprechender Zeit immer mit einer Krone, Teilkrone oder einer Brücke versorgt werden, weil der Zahn extrem bruchgefährdet ist. Vor diesem Hintergrund bezieht sich die GOZ-Nr. 2195 in ihrer Leistungsbeschreibung ausschließlich auf die Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift zur Aufnahme einer Krone. Die Versorgung eines solchen Zahnes mit einer definitiven Füllung bezeichnet eine Ausnahme, die z. B. dann nachzuvollziehen ist, wenn die Prognose für die Haltbarkeit des Zahnes in Frage steht und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Füllung der Krone vorzuziehen ist. In diesen Einzelfällen hält der PKV-Verband die GOZ-Nr. 2195 analog für angemessen.
Grundsätzlich sieht der PKV-Verband also ebenfalls eine analoge Abrechnung als korrekt an, er überzieht unserer Meinung nach jedoch seine medizinisch Kompetenz hier unnötig.
Wenn also eine Kronenversorgung auf absehbare Zeit nicht vorgesehen ist, z.B. weil die Stabilität im individuellen Fall durch eine Krone nicht verbessert wird, dann muss der die Stabilität verbessernde oder die Füllung verankernde Stiftaufbau (Schrauben- oder Galsfaseraufbau o.ä.) analog berechnet werden, denn eine Abrechnung nach GOZ 2195 wäre nicht statthaft.
Die vorgeschlagene Vergleichsleistung GOZ 2195 ist zwar sachlich ähnlich, jedoch ist sie für uns betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar, wie ebenso weite Teile der novellierten GOZ betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar sind.
Da es aber nach § 6 GOZ dem Behandler obliegt, hier nun unter vielen Aspekten letztendlich eine Gleichwertigkeit bei der Vergleichsposition zu suchen, kommen wir nach unserer betriebswirtschaftlichen Berechnung auf einen Wert von ca. € 52,-, zumal Materialien, wie Wurzelstiftsysteme in einer Vergleichsposition inbegriffen sein müssen, während sie es in der originären Position 2195 zusätzlich berechenbar wären. Schon daher kann kein Vergleich nach Geschmack des PKV-Verbandes erfolgen!
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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Eine Füllung und eine GOZ 2195 können nicht gleichzeitig abgerechnet werden."
Der Stiftaufbau nach GOZ 2195 ist vom Verordnungsgeber eindeutig mit der Bedingung verknüpft worden, dass eine Zahnersatzversorgung des betreffenden Zahnes sich anschließt.
Da dies hier nicht der Fall ist und gleichzeitig eine Stiftversorgung des Zahnes aus Gründen der Stabilität oder aus Gründen des Schutzes vor einer Neuinfektion der Wurzelfüllung jetzt angezeigt war, ist die Leistung medizinisch notwendig (sinnvoll).
Gleichzeitig existiert in der GOZ oder der GOÄ keine entsprechende Abrechnungsposition. Laut § 6 GOZ ist daher die vergleichende Abrechnung auszuführen.
Die Bundeszahnärztekammer führt den "postendodontischen Aufbau mit Stift ohne Krone" in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender Leistungen, da diese Leistung in keiner GOZ- oder GOÄ-Position abgebildet ist.
Die Analogabrechnung ist daher korrekt!
Wollen Sie dies bestreiten, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen. Daher fordere ich Sie zur tarifgemäßen Erstattung auf!
Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."
Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."
weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.