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GOZ 2160 - Einlagefüllung, zweiflächig

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Einlagefüllung, zweiflächig € 175,41
Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen. Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 oder 2195 sind neben den Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 nicht berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 106,07
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. -

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • das Provisorium nach 2260/2270 zu berechnen!
  • die begleitende GOZ 2030 ggf. zwei Mal pro Zahn anzusetzen.
  • dass die Berechnung der GOZ 0065 dazu führt dass sie bei zusätzlich eventuell notwendige Abformungen nicht einmal den Materialverbrauch berechnen können!
  • die erschütterten und anpolierten Zähne nach GOZ 1020 zu fluoridieren.
  • Füllungen, die Sie in einer separaten Sitzung vor dem Präparationstermin machen, sind als normale Füllung nach GOZ 2070 oder 2080 zu berechnen.
    Ist der zeitliche Abstand nur kurz und wird eine Füllung nur "nach Art eine Aufbaufüllung" gemacht, so kann hierfür der Faktor ggf. abgesenkt werden, beachten Sie aber bitte Ihren Zeit- und Materialverbrauch!
    Ist der zeitliche Abstand lang oder die Wiederkehr nicht sicher, so werden Sie eine qualitativ vollwertige Füllung legen, das wäre dann auch als normale Füllung berechenbar!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für das Eröffnen der kariösen Stelle, das Entfernen der Karies, das Anlegen einer Matrize um den Zahn, das Anätzen (30 - 120 Sekunden), Abspülen (30 - 60 Sekunden), das Legen einer Aufbaufüllung, die Aushärtungszeit der Füllung (mehrfach 10 - 20 Sekunden), die Präparation des Zahnes in die passende Form, ggf. die provisorische Versorgung bis zu einem nächsten Termin, das Entfernen des Provisorium, die Anprobe der Einlagefüllung, ggf. ihre Einpassung, die Desinfektion der Kavität, das Anmischen des Zements, Einsetzen, das Entfernen der Zementüberschüsse und ggf. die Ausarbeitung und Feineinstellung auf die richtige Bisshöhe und die nachfolgende Politur stehen mit Faktor 2,3 etwa 29 Minuten für beide Sitzungen insgesamt zur Verfügung.

Damit im Einzelfall noch Spielraum bleibt, empfiehlt Zahnarztrechnung.info Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 4,0, damit stehen bis zu 50 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0412 - F2 - zweiflächige Füllung.

Chairside-Herstellung des Inlays

Wird bereits in der ersten Sitzung optisch abgeformt und im CAD/CAM-Verfahren das Inlay sofort hergestellt, so entfällt die provisorische Versorgung und Entfernung des Provisoriums. Zeitliches Problem ist hierbei die Fräszeit der Maschine, der Zahnarzt muss sich in dieser Zeit anderweitig gewinnbringend beschäftigen oder die Maschinenzeit in das Inlayhonorar mit einberechnen oder einen massiven Aufschlag im Bereich der Laborpositionen nehmen!

  • Unser Kommentar
  • Einlagefüllungen werden z.B. dann gemacht, wenn eine plastische Füllung (eine Füllung aus weichen Materialien, die dann im Zahn aushärten) oder eine Kompositfüllung (Füllung aus Kunststoffen, die mit Füllstoffen versetzt sind (composed = zusammengesetzt) und dadurch mechanisch bessere Eigenschaften haben) der Kaubelastung nicht voll gewachsen ist, weil z.B. diese Materialien zu elastisch sind.

    Einlagefüllungen werden also aus einem harten Material (laborgefertigter Kunststoff, Metall, Keramik) hergestellt und dann in den Zahn einzementiert oder eingeklebt.

    Die Einlagefüllung wird der Überkronung eventuell vorgezogen, wenn von der natürlichen Zahnkrone nur noch schmale Wände übrig sind oder einzelne Höcker komplett fehlen.

    Faktorerhöhungen

    Der Bundesrat gibt sich in seiner Begründung zur GOZ-Novellierung hier ganz gönnerhaft und erwartet, dass - wo doch hier tatsächlich mal seltenerweise das Honorar nach mehr als 25 Jahren angehoben wurde, dass Zahnärzte nun auf Faktorerhöhungen verzichten sollen. Dann wären die Zahnarztpraxen auch hier ohne Gehaltserhöhung! Geht`s noch?

    Für die Zimmervorbereitung und -besetzung, das Entfernen der alten Füllung, die Kariesentfernung, Ausformung, Abformung, provisorische Versorgung, Zimmeraufräumen, Aufbereitung, Sterilisation der Instrumente; Ausfüllen des Laborauftrags; Zimmervorbereitung und -besetzung, Entfernen des Provisoriums, Anprobe der Einlagefüllung, Anpassung und definitives Einsetzen hat das Praxisteam insgesamt 41 Minuten Zeit bei Faktor 2,3. Das ist nicht zu schaffen!

    Stiftaufbau
    Das Verbot der gleichzeitigen Abrechnung eines Stiftaufbaus sähen wir als Einmischung in die medizinische Behandlungsfreiheit, wenn es nicht die Analogabrechnung gäbe.

    Trotzdem erscheint diese Vorgabe des Verordnungsgebers relativ sinnfrei: weder ist der Stiftaufbau Teil der Leistungsbeschreibung der 2160, noch ist eine Einlagefüllung in einen wurzelbehandelten Zahn, der keinen oder einen älteren Stiftaufbau hat, untersagt!

    Es gibt schon Situationen, in denen eine Überkronung eines solchen Zahnes dazu führt, dass die restliche natürliche Zahnkrone entfernt werden würde. Auch mit Stiftaufbau wäre dann die Erhaltbarkeit fragwürdig.

    Es kann daher im individuellen Behandlungsfall sehr wohl eine Einlagefüllung am wurzelbehandelten Zahn medizinisch notwendig sein, für die Einbringung eines Stiftaufbaus ist hier dann die vergleichende Abrechnung nach § 6 GOZ angezeigt.

    Aufbaufüllung
    Die BZÄK sieht die Aufbaufüllung nach 2180, die nach der Leistungsbeschreibung nicht gleichzeitig abrechenbar sein soll, als Teil der Präparation an. Sie empfiehlt ggf. den Faktor hierfür anzuheben.

    Wir haben diesbezüglich prinzipielle Bedenken: darf der Faktor angehoben werden für etwas, das weder äußere Behandlungsschwierigkeit (z.B. geringe Mundöffnung) oder komplizierter Teil der Leistungsbeschreibung ist? Darf der Faktor also für einen Schritt angehoben werden, der nicht zur Leistung gehört, da die Arbeitsschritte nicht erwähnt sind, die obendrein ansonsten eine selbständige Leistung darstellen: hier die sonst als 2180 oder 2070 oder 2080 abrechenbare Füllung?

    Diese Denkweise entspräche eher dem von Kostenträgern gern zitierten Zielleistungsprinzip: Ziel ist die Krone, der Weg dahin ist egal, die Krone wird bezahlt, sonst nichts. Das führt jedoch zu einer maximal vereinfachenden Armenhausmedizin!

    Da die Aufbaufüllung nicht Leistungsbestandteil, nicht Teil der Auflistung in der Abrechnungsbestimmung zur 2160 ist, müsste unserer Auffassung nach die Aufbaufüllung in gleicher Sitzung ebenso analog abgerechnet werden, wie ein Stiftaufbau!

    Diese Ansicht wird dadurch gestützt, dass viele Privatversicherungsverträge die Einlagefüllung als Zahnersatz ansehen!

    Während der Stiftaufbau von der BZÄK nicht weiter kommentiert wird, interpretiert die BZÄK den Sachverhalt der Aufbaufüllung aber im Sinne des Zielleistungsprinzips. So lange sie dies tut, würden wir Vorsicht mit der Analogabrechnung einer Aufbaufüllung walten lassen und statt dessen den Faktor erhöhen, denn die BZÄK sollte die Richtung vorgeben, die Zahnärzteschaft geschlossen folgen.

  • BZÄK
  • Die Leistung beinhaltet die Präparation einer zweiflächigen Kavität zur Aufnahme einer zweiflächigen Einlagefüllung, ggf. Farbbestimmung, ggf. eine einfache Relationsbestimmung, Abformungen ggf. einschl. des Gegenkiefers, Einproben, provisorisches Eingliedern, Reinigen des präparierten Zahnes, festes Einzementieren, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion, ggf. der approximalen Kontaktflächen sowie die Nachkontrolle im zeitlichen Zusammenhang und Korrekturen.

    Die Leistung nach dieser Nummer wird für direkt oder indirekt hergestellte Inlays in Ansatz gebracht. Material- und Laborkosten sind gesondert berechenbar. Die provisorische Versorgung der präparierten Kavität ist gesondert berechnungsfähig (Nummer 2260 bzw. 2270).

    Die Versorgung von Kavitätenunterschnitten bei Inlays ist Bestandteil der Kavitätenpräparation der Einlagefüllung. Die Versorgung des Zahnes in vorangehender Sitzung mit plastischen Material z. B. zur diagnostischen oder prognostischen Abklärung ist nach den Nummern 2070 ff. separat zu berechnen.

    Zusätzlicher Aufwand

    • Aktives Zementieren
    • Aufbaufüllung in der Präparationssitzung
    • Direkte Modellation einer Einlagefüllung z. B. aus Wachs
    • Individuelle Farbcharakterisierung, optoelektronische Farbbestimmung
    • Vorbereitung eines tief kariösen Zahnes durch Aufbaufüllung
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Im Rahmen der Neubewertung einiger Leistungen wird auch die Punktzahl der Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 (Einlagefüllungen) angehoben. Im Gegenzug wird von der Annahme der BZÄK ausgegangen, dass künftig im Durchschnitt der 2,3fache Gebührensatz berechnet wird.

  • GKV & GOZ?
  • Die Einlagefüllung ist nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der GKV.

    Sie kann mit GKV-Versicherten im Rahmen der Mehrkostenregelung nach § 28 SGB V vereinbart werden, hierbei sind alle die Begleitleistungen als BeMa-Leistungen abzurechnen, die auch bei Erbringung der Kassenleistung angefallen wären.

    Die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197ist im Erbringungsfall zusätzlich vereinbarungsfähig, auch die provisorische Versorgung nach 2260/2270 ist Privatsache und somit vereinbarungsfähig.

Einlagefüllungen werden z.B. dann gemacht, wenn eine plastische Füllung (eine Füllung aus weichen Materialien, die dann im Zahn aushärten) oder eine Kompositfüllung (Füllung aus Kunststoffen, die mit Füllstoffen versetzt sind (composed = zusammengesetzt) und dadurch mechanisch bessere Eigenschaften haben) der Kaubelastung nicht voll gewachsen ist, weil z.B. diese Materialien zu elastisch sind.

Einlagefüllungen werden also aus einem harten Material (laborgefertigter Kunststoff, Metall, Keramik) hergestellt und dann in den Zahn einzementiert oder eingeklebt.

Die Einlagefüllung wird der Überkronung eventuell vorgezogen, wenn von der natürlichen Zahnkrone nur noch schmale Wände übrig sind oder einzelne Höcker komplett fehlen.

Faktorerhöhungen

Der Bundesrat gibt sich in seiner Begründung zur GOZ-Novellierung hier ganz gönnerhaft und erwartet, dass - wo doch hier tatsächlich mal seltenerweise das Honorar nach mehr als 25 Jahren angehoben wurde, dass Zahnärzte nun auf Faktorerhöhungen verzichten sollen. Dann wären die Zahnarztpraxen auch hier ohne Gehaltserhöhung! Geht`s noch?

Für die Zimmervorbereitung und -besetzung, das Entfernen der alten Füllung, die Kariesentfernung, Ausformung, Abformung, provisorische Versorgung, Zimmeraufräumen, Aufbereitung, Sterilisation der Instrumente; Ausfüllen des Laborauftrags; Zimmervorbereitung und -besetzung, Entfernen des Provisoriums, Anprobe der Einlagefüllung, Anpassung und definitives Einsetzen hat das Praxisteam insgesamt 41 Minuten Zeit bei Faktor 2,3. Das ist nicht zu schaffen!

Stiftaufbau
Das Verbot der gleichzeitigen Abrechnung eines Stiftaufbaus sähen wir als Einmischung in die medizinische Behandlungsfreiheit, wenn es nicht die Analogabrechnung gäbe.

Trotzdem erscheint diese Vorgabe des Verordnungsgebers relativ sinnfrei: weder ist der Stiftaufbau Teil der Leistungsbeschreibung der 2160, noch ist eine Einlagefüllung in einen wurzelbehandelten Zahn, der keinen oder einen älteren Stiftaufbau hat, untersagt!

Es gibt schon Situationen, in denen eine Überkronung eines solchen Zahnes dazu führt, dass die restliche natürliche Zahnkrone entfernt werden würde. Auch mit Stiftaufbau wäre dann die Erhaltbarkeit fragwürdig.

Es kann daher im individuellen Behandlungsfall sehr wohl eine Einlagefüllung am wurzelbehandelten Zahn medizinisch notwendig sein, für die Einbringung eines Stiftaufbaus ist hier dann die vergleichende Abrechnung nach § 6 GOZ angezeigt.

Aufbaufüllung
Die BZÄK sieht die Aufbaufüllung nach 2180, die nach der Leistungsbeschreibung nicht gleichzeitig abrechenbar sein soll, als Teil der Präparation an. Sie empfiehlt ggf. den Faktor hierfür anzuheben.

Wir haben diesbezüglich prinzipielle Bedenken: darf der Faktor angehoben werden für etwas, das weder äußere Behandlungsschwierigkeit (z.B. geringe Mundöffnung) oder komplizierter Teil der Leistungsbeschreibung ist? Darf der Faktor also für einen Schritt angehoben werden, der nicht zur Leistung gehört, da die Arbeitsschritte nicht erwähnt sind, die obendrein ansonsten eine selbständige Leistung darstellen: hier die sonst als 2180 oder 2070 oder 2080 abrechenbare Füllung?

Diese Denkweise entspräche eher dem von Kostenträgern gern zitierten Zielleistungsprinzip: Ziel ist die Krone, der Weg dahin ist egal, die Krone wird bezahlt, sonst nichts. Das führt jedoch zu einer maximal vereinfachenden Armenhausmedizin!

Da die Aufbaufüllung nicht Leistungsbestandteil, nicht Teil der Auflistung in der Abrechnungsbestimmung zur 2160 ist, müsste unserer Auffassung nach die Aufbaufüllung in gleicher Sitzung ebenso analog abgerechnet werden, wie ein Stiftaufbau!

Diese Ansicht wird dadurch gestützt, dass viele Privatversicherungsverträge die Einlagefüllung als Zahnersatz ansehen!

Während der Stiftaufbau von der BZÄK nicht weiter kommentiert wird, interpretiert die BZÄK den Sachverhalt der Aufbaufüllung aber im Sinne des Zielleistungsprinzips. So lange sie dies tut, würden wir Vorsicht mit der Analogabrechnung einer Aufbaufüllung walten lassen und statt dessen den Faktor erhöhen, denn die BZÄK sollte die Richtung vorgeben, die Zahnärzteschaft geschlossen folgen.

Die Leistung beinhaltet die Präparation einer zweiflächigen Kavität zur Aufnahme einer zweiflächigen Einlagefüllung, ggf. Farbbestimmung, ggf. eine einfache Relationsbestimmung, Abformungen ggf. einschl. des Gegenkiefers, Einproben, provisorisches Eingliedern, Reinigen des präparierten Zahnes, festes Einzementieren, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion, ggf. der approximalen Kontaktflächen sowie die Nachkontrolle im zeitlichen Zusammenhang und Korrekturen.

Die Leistung nach dieser Nummer wird für direkt oder indirekt hergestellte Inlays in Ansatz gebracht. Material- und Laborkosten sind gesondert berechenbar. Die provisorische Versorgung der präparierten Kavität ist gesondert berechnungsfähig (Nummer 2260 bzw. 2270).

Die Versorgung von Kavitätenunterschnitten bei Inlays ist Bestandteil der Kavitätenpräparation der Einlagefüllung. Die Versorgung des Zahnes in vorangehender Sitzung mit plastischen Material z. B. zur diagnostischen oder prognostischen Abklärung ist nach den Nummern 2070 ff. separat zu berechnen.

Zusätzlicher Aufwand

  • Aktives Zementieren
  • Aufbaufüllung in der Präparationssitzung
  • Direkte Modellation einer Einlagefüllung z. B. aus Wachs
  • Individuelle Farbcharakterisierung, optoelektronische Farbbestimmung
  • Vorbereitung eines tief kariösen Zahnes durch Aufbaufüllung
  • u. v. m.

Im Rahmen der Neubewertung einiger Leistungen wird auch die Punktzahl der Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 (Einlagefüllungen) angehoben. Im Gegenzug wird von der Annahme der BZÄK ausgegangen, dass künftig im Durchschnitt der 2,3fache Gebührensatz berechnet wird.

Die Einlagefüllung ist nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der GKV.

Sie kann mit GKV-Versicherten im Rahmen der Mehrkostenregelung nach § 28 SGB V vereinbart werden, hierbei sind alle die Begleitleistungen als BeMa-Leistungen abzurechnen, die auch bei Erbringung der Kassenleistung angefallen wären.

Die adhäsive Befestigung nach GOZ 2197ist im Erbringungsfall zusätzlich vereinbarungsfähig, auch die provisorische Versorgung nach 2260/2270 ist Privatsache und somit vereinbarungsfähig.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Abrechnung einer eine Füllung nach GOZ 2050 oder 2060 in der vorherigen Sitzung ist nicht möglich."

(Nicht Zutreffendes bitte löschen, Fehlendes ergänzen :-)

Für die Versorgung des Zahnes XXX wurde in einer vorherigen Sitzung eine Füllung nach GOZ 2050/2060 abgerechnet.

Dies war auch so korrekt, denn zum gegebenen Zeitpunkt wurde auch eine Füllung gelegt. Eine Vorbereitung des Zahnes zur Aufnahme einer Einlagefüllung war zu der Zeit noch nicht möglich / absehbar, da der Fortgang der Behandlung noch von äußeren Faktoren abhängig war, in diesem Fall privaten Angelegenheiten / Abklärung von Kostenübernahmen / Beobachtung des Erfolgs von bisherigen Behandlungen / _____ .

Gleichzeitig konnte der Zahn natürlich nicht unbehandelt bleiben. Daher wurde nach der Entfernung der Karies zunächst nach den Regeln der Kunst eine Füllung eingebracht, diese ist nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung auch einzeln zu honorieren.

Ob und inwieweit Anteile der Füllung nun ggf. noch unter der Einlagefüllung vorhanden sein sollten, tut hierbei nichts zur Sache.

Kostenerstatter: "In einer vorherigen Sitzung ist eine Aufbaufüllung nach GOZ 2180 abgerechnet worden, das ist nicht erlaubt."

(Nicht Zutreffendes bitte löschen, Fehlendes ergänzen :-)

Für die Versorgung des Zahnes XXX wurde in einer vorherigen Sitzung eine Aufbaufüllung abgerechnet.

Dies war zum gegebenen Zeitpunkt auch so korrekt, denn es wurde mir der Absicht, eine Überkronung vorzubereiten, diese Aufbaufüllung gelegt.

Ein Beschleifen des Zahnes zur Aufnahme einer Krone war zu der Zeit noch nicht möglich / absehbar, da der Fortgang der Behandlung noch von äußeren Faktoren abhängig war, in diesem Fall privaten Angelegenheiten / Abklärung von Kostenübernahmen / Beobachtung des Erfolgs von bisherigen Behandlungen / _____ . Gleichzeitig konnte der Zahn natürlich nicht unbehandelt bleiben.

Daher wurde nach der Entfernung der Karies zunächst nach den Regeln der Kunst eine Aufbaufüllung eingebracht, diese ist nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung auch einzeln zu honorieren.
Dass sich später im Verlauf weiterer Termine eine Indikation zur Versorgung mit einer Einlagefüllung als medizinisch zu bevorzugende Variante ergab, tut hierbei nichts zur Sache, da die Leistung der Aufbaufüllung nicht in der gleichen Sitzung erbracht wurde.

Dass ich mich später gegen die Versorgung mit einer Krone entscheiden würde und eine Einlagefüllung eingebracht werden würde, tut dabei nichts zur Sache, denn die Leistung der Aufbaufüllung war bereits erbracht worden.

(bei 2180 allein:)
Im Übrigen wäre die Versorgung des Zahnes bis zur Präparation für die Einlagefüllung ansonsten mit einer plastischen Füllung nach GOZ 2050 erfolgt, ich stelle Ihnen frei, mir statt der 2180 die 2050 zum gleichen Faktor zu erstatten.

(bei 2180 + 2197:)
Im Übrigen wäre die Versorgung des Zahnes bis zur Präparation für die Einlagefüllung ansonsten mit einer Kompositfüllung nach GOZ 2060 erfolgt, ich stelle Ihnen frei, mir statt der 2180 und der 2197 die 2060 zum gleichen Faktor zu erstatten.

Kostenerstatter: "In einer vorherigen Sitzung ist ein Stiftaufbau nach 2190 oder 2195 abgerechnet worden, das ist nicht erlaubt."

(Nicht Zutreffendes bitte löschen, Fehlendes ergänzen :-)

Die GOZ schließt neben der 2160 eine Abrechnung der 2190/2195 aus.

Hiermit kann nicht gemeint sein, dass eine Inlayversorgung eines früher (vor 10 Jahren, vor 10 Monaten, vor 10 Tagen) schon mit einem Stiftaufbau versorgten Zahnes nicht möglich sein soll.

Erst recht ist die Inlayversorgung eines wurzelgefüllten Zahnes an sich nicht ausgeschlossen, denn beides steht nicht in der Leistungsbeschreibung oder Abrechnungsbestimmung zur Position 2160.

Lediglich die gleichzeitige Erbringung und die Abrechnung in gleicher Sitzung kann hiermit also gemeint sein. Denn ein Zeitabstand zwischen 2190/2195 und 2160 ist weder festgelegt noch ist er überhaupt angesprochen.

Daher ist die Einbringung eines Stiftaufbaus in der Vergangenheit vor dem Beginn (Sitzung) der Leistungserbringung (Präparation des Zahnes) genau so abrechenbar, wie die spätere Einbringung eines Stiftes in einen bereits früher einmal mit einer Einlagefüllung versorgten Zahn.

Maßgeblich ist der Wortlaut der GOZ. Dort steht "neben" nicht "vor" oder "nach".

Kostenerstatter: "Es wurde mit einer Analogposition ein Stiftaufbau abgerechnet, dies ist nicht möglich, da ein gleichzeitiger Stiftaufbau nach GOZ 2195 ausgeschlossen wird."

(Nicht Zutreffendes bitte löschen, Fehlendes ergänzen :-)

Die Abrechnungsbestimmung zur Position 2160 untersagt eine Abrechnung der Position 2190/2195 neben der 2160.

Weder ist der Stiftaufbau Teil der Leistungsbeschreibung der 2150, noch ist regelmäßig ein Stiftaufbau zur Erbringung der Inlayversorgung notwendig, noch ist die Inlayversorgung eines wurzelbehandelten und eventuell früher bereits mit einem Stiftaufbau versorgten Zahnes untersagt.

Es wird mit der Leistungsbeschreibung des Stiftaufbaus in der 2190/2195 jedoch schon deutlich, dass es sich bei dem Vorgehen um eine selbständige medizinische Leistung handelt, sonst gäbe es dafür ja keine eigene Leistungsposition.

Da der Stiftaufbau gleichzeitig nicht Inhalt der ausführlichen Auflistung der Leistungsinhalte für die 2160 ist, bleibt hier nur die vergleichende Abrechnung dieser selbständigen Leistung.

Eine GOZ 2195 wurde für diesen Zahn hier eben gerade nicht abgerechnet, daher treffen die dort angegebenen Bedingungen hier nicht zu.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ optoelektronische Abformung GOZ 0065
+ lokale Fluoridierung, je Sitzung GOZ 1020
+ besondere Maßnahmen GOZ 2030
+ absolute Trockenlegung, Cofferdam GOZ 2040
+ adhäsive Befestigung GOZ 2197
+ provisorische Versorgung GOZ 2260/2270
+ indirekte / direkte Überkappung GOZ 2330, 2340
+ Excision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe GOZ 3070
+ Entfernung von scharfen Kanten GOZ 4030
+ Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040
+ Entfernung harter und weicher Zahnbeläge GOZ 4050, 4055, 4060
+ Funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
+ Kariesdetektor vergleichend nach § 6 Abs. 1
+ Laserfluoreszenz vergleichend nach § 6 Abs. 1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position 2160 kann nicht in der gleichen Sitzung mit der Aufbaufüllung nach 2180, dem gegossenen Aufbau nach GOZ 2190 oder dem Stiftaufbau nach GOZ 2195 erbracht werden.