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GOZ 2465a - Reposition eines dislozierten Zahnfragments mittels Adhäsivtechnik - BZÄK
Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info
Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
---|---|
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- den Patienten über das Abscherrisiko und Folgend es Traumas eingehend aufzuklären und dies schriftlich zu dokumentieren.
- ggf. bei Fremdverschulden Fotos nach GOZ 6005a zur Dokumentation zu machen.
- die Vitalität nach GOZ 0070 zu prüfen und zu dokumentieren.
- zu fluoridieren nach GOZ 1020.
Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...
Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.
Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.
Unser Vorschlag für eine Analogposition
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 100,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
2465a - Reposition eines dislozierten Zahnfragmentes mittels Adhäsivtechnik; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 2120: Kompositfüllung, dreiflächig; |
770 |
€ 43,31 |
€ 99,60 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
- Unser Kommentar
-
Es ist schnell passiert, dass bei einem Schlag gegen die Zähne ein Stück der Schneidekante ausbricht.
Kann es gefunden werden, so besteht häufig die Möglichkeit, es mittels Adhäsivtechnik (Klebetechnik) wieder am Zahn zu befestigen.
Hierbei müssen Nachbarzähne ggf. mittels Folien geschützt werden, Überschüsse abgetragen werden. Da die Begleitleistungen zur Füllung hier nicht angesetzt werden können, muss der höhere Aufwand in der Analogposition einberechnet sein.
Weitere Leistungen, wie Entfernung von Belägen nach GOZ 4050, Vitalitätstest (!) nach GOZ 0070, Fluoridierung nach GOZ 1020 sind nicht füllungsabhängig und gesondert berechenbar.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
- BZÄK
-
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Reposition eines dislozierten Zahnfragments mittels Adhäsivtechnik"
unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
- GKV & GOZ?
-
Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.
Es ist schnell passiert, dass bei einem Schlag gegen die Zähne ein Stück der Schneidekante ausbricht.
Kann es gefunden werden, so besteht häufig die Möglichkeit, es mittels Adhäsivtechnik (Klebetechnik) wieder am Zahn zu befestigen.
Hierbei müssen Nachbarzähne ggf. mittels Folien geschützt werden, Überschüsse abgetragen werden. Da die Begleitleistungen zur Füllung hier nicht angesetzt werden können, muss der höhere Aufwand in der Analogposition einberechnet sein.
Weitere Leistungen, wie Entfernung von Belägen nach GOZ 4050, Vitalitätstest (!) nach GOZ 0070, Fluoridierung nach GOZ 1020 sind nicht füllungsabhängig und gesondert berechenbar.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Reposition eines dislozierten Zahnfragments mittels Adhäsivtechnik"
unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit einer anderen existierenden Position abzurechnen."
Für zahnärztliche Leistungen darf der Zahnarzt die Gebührenverzeichnisse
GOZ und GOÄ heranziehen.
Dort, wo er eine Leistung erbringt, die
-
medizinisch notwendig (medizinisch heilsam,
lindernd, sinnvoll; nicht: "unerlässlich") ist,
- nicht
Teil einer anderen Leistung(sbeschreibung) ist,
- keine
bloße Ausführungsart einer anderen Leistung ist,
- eine
selbständige Leistung ist (einen eigenen Zeitabschnitt und ggf.
eigenes Instrumentarium oder eine besondere Ausbildung erfordert, nicht immer
mit einer anderen Leistung erbracht wird),
darf er
nicht irgend eine andere Leistung dafür abrechnen oder deren Faktor
erhöhen, sondern er muss eine andere, gleichwertige Leistung
für einen Vergleich heranziehen und diese als vergleichend
herangezogene Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ kennzeichnen.
Die Bundeszahnärztekammer hat - wie Ihnen bekannt sein dürfte - unter den vielen hundert von Fachgesellschaften vorgeschlagenen Vergleichsleistungen ca. 160 Leistungen herausgesucht und hierüber eine Positivliste erstellt, die klar stellt, dass die Zahnärzteschaft Deutschlands diese Leistung als selbständige und nicht in GOZ oder GOÄ enthaltene, medizinisch notwendige Leistung ansieht.
Die Reposition eines dislozierten Zahnfragments mittels Adhäsivtechnik ist im Abschnitt C des Kataloges analoger Leistungen der Bundeszahnärztekammer aufgelistet.
Falls Sie eine Erstattung dieser völlig korrekten Analogabrechnung daher verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht, durch ein unabhängiges Kammergutachten Ihre Ansicht zu belegen, die Einschaltung eines von Ihnen regelmäßig beauftragten und bezahlten beratenden Zahnarztes lehne ich ab.
Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist korrekt erstellt und somit fällig, Gleiches gilt auch für die Erstattung nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."
Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."
weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.