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GOZ 4080 - Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium € 5,82
Vergütung 1988 - 2011 € 5,82
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (49 - Exc1). € 11,33

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • so bald Sie supragingival auch (noch mal) reinigen, können Sie das nach GOZ 4050, 4055 und 4060 auch berechnen.
  • wir empfehlen dringend, die 4080 grundsätzlich mit höherem Faktor abweichend zu vereinbaren, hierbei ist die nicht kostendeckende Laserhonorierung ggf. ebenfalls zu berücksichtigen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 5,0.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 10,0, die Praxis sollte als Regelfaktor 5,0 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0520 - PPa - Periimplantitis- und Parodontalchirurgie.

  • Unser Kommentar
  • Das Ausschneiden von Zahnfleisch (Gingivektomie), z.B. zur Reduzierung von Entzündungsgewebe oder zur Korrektur der Zahnfleischform (Zahnfleischumformung = Gingivoplastik) z.B. bei erschwerter Pflege, Wucherungen oder im Rahmen von Überkronungen.

    Zahnfleischkürzungen an einem Implantat sind nicht nach dieser Position berechenbar, da kein Zahnhalteapparat vorliegt. In kleinen Fällen könnte hier die GOZ 3070 oder 3080 angesetzt werden, die allerdings ebenso schlecht bewertet ist!

    Der Laser ist zur 4080 nur als Zuschlag für € 2,53 abrechenbar! Das ist keinesfalls kostendeckend!

    Daher empfehlen wir, die Leistung 4080 mit entsprechend hohem Faktor abweichend zu vereinbaren.

    In den folgenden Tagen kann eine Nachkontrolle nach GOZ 4150 sinnvoll sein.

  • BZÄK
  • Die Gingivektomie ist das Abtragen von Zahnfleisch und kann zur Entfernung von überschüssiger Gingiva indiziert sein.

    Dies erfolgt z. B. zur Eliminierung von Pseudotaschen oder bei Medikamenten- induzierter Gingivahyperplasie.

    Auch eine interne Gingivektomie erfüllt den Leistungsinhalt.

    Die Gingivoplastik ist eine subtraktive zahnfleischkorrigierende Maßnahme. Sie kann der Korrektur des Gingivalsaumes oder der Verlängerung der klinischen Krone dienen.

    Auch die gingivoplastische Korrektur im Rahmen einer Versorgung des Zahnes mit einer Krone gehört zu dieser Gebührennummer

     Maßnahmen nach Art der Nummer 4080 sind an einem Implantat nicht berechnungsfähig, da kein Parodontium vorliegt. In Abhängigkeit vom Umfang der erbrachten Leistung ist in diesem Fall die Nummer 3070 oder 3080 zu berechnen.

    Die Nummer 4080 kann unabhängig vom Umfang der Maßnahme je Zahn nur einmal berechnet werden. Sie ist allerdings nicht im Zusammenhang mit einer Lappenoperation (offene PAR-Therapie) nach den Nummern 4090 oder 4100 berechnungsfähig.

    Der Einsatz eines Lasers wird nach der Nummer 0120 berechnet.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Konkave Wurzeloberflächen
    • Besonders großer Umfang der Maßnahme
    • Erschwernis bei entzündetem Gewebe
    • Starke Blutungsbereitschaft
    • Zusätzlicher Einsatz von Elektrochirurgie
    • Zusätzlicher Einsatz eines Lasers
    • Erschwernis bei der Wundversorgung
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die GOZ 4080 ist mit GKV-Versicherten vereinbar, da keine entsprechende Leistung im Sachleistungskatalog enthalten ist.

Das Ausschneiden von Zahnfleisch (Gingivektomie), z.B. zur Reduzierung von Entzündungsgewebe oder zur Korrektur der Zahnfleischform (Zahnfleischumformung = Gingivoplastik) z.B. bei erschwerter Pflege, Wucherungen oder im Rahmen von Überkronungen.

Zahnfleischkürzungen an einem Implantat sind nicht nach dieser Position berechenbar, da kein Zahnhalteapparat vorliegt. In kleinen Fällen könnte hier die GOZ 3070 oder 3080 angesetzt werden, die allerdings ebenso schlecht bewertet ist!

Der Laser ist zur 4080 nur als Zuschlag für € 2,53 abrechenbar! Das ist keinesfalls kostendeckend!

Daher empfehlen wir, die Leistung 4080 mit entsprechend hohem Faktor abweichend zu vereinbaren.

In den folgenden Tagen kann eine Nachkontrolle nach GOZ 4150 sinnvoll sein.

Die Gingivektomie ist das Abtragen von Zahnfleisch und kann zur Entfernung von überschüssiger Gingiva indiziert sein.

Dies erfolgt z. B. zur Eliminierung von Pseudotaschen oder bei Medikamenten- induzierter Gingivahyperplasie.

Auch eine interne Gingivektomie erfüllt den Leistungsinhalt.

Die Gingivoplastik ist eine subtraktive zahnfleischkorrigierende Maßnahme. Sie kann der Korrektur des Gingivalsaumes oder der Verlängerung der klinischen Krone dienen.

Auch die gingivoplastische Korrektur im Rahmen einer Versorgung des Zahnes mit einer Krone gehört zu dieser Gebührennummer

 Maßnahmen nach Art der Nummer 4080 sind an einem Implantat nicht berechnungsfähig, da kein Parodontium vorliegt. In Abhängigkeit vom Umfang der erbrachten Leistung ist in diesem Fall die Nummer 3070 oder 3080 zu berechnen.

Die Nummer 4080 kann unabhängig vom Umfang der Maßnahme je Zahn nur einmal berechnet werden. Sie ist allerdings nicht im Zusammenhang mit einer Lappenoperation (offene PAR-Therapie) nach den Nummern 4090 oder 4100 berechnungsfähig.

Der Einsatz eines Lasers wird nach der Nummer 0120 berechnet.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Konkave Wurzeloberflächen
  • Besonders großer Umfang der Maßnahme
  • Erschwernis bei entzündetem Gewebe
  • Starke Blutungsbereitschaft
  • Zusätzlicher Einsatz von Elektrochirurgie
  • Zusätzlicher Einsatz eines Lasers
  • Erschwernis bei der Wundversorgung
  • u. v. m.

Die GOZ 4080 ist mit GKV-Versicherten vereinbar, da keine entsprechende Leistung im Sachleistungskatalog enthalten ist.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ Anwendung Laser nach GOZ 0120
+ Mundhygienestatus nach GOZ 1000
+ Kontrolle Übungserfolg nach GOZ 1010
+ besondere Maßnahmen beim Füllen oder Präparieren nach GOZ 2030
+ Füllungspolituren nach GOZ 2130
+ Konturieren von Rekonstruktionsrändern nach GOZ 2320
+ Parodontalstatus nach GOZ 4000
+ lokale medikamentöse Behandlung der Schleimhaut nach GOZ 4020
+ Subgingivale medikamentöse Lokalapplikation nach GOZ 4025
+ Beseitigung störender Kanten nach GOZ 4030
+ supragingivale Belagentfernung nach GOZ 4055
+ Kontrolle nach Belagentfernung nach GOZ 4060
+ Geschlossene PAR-Therapie nach GOZ 4070/4075
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 4080 schließt die 4090 und 4100 neben sich aus!