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GOZ 5280 - vollständige Unterfütterung einer Prothese
Leistungsbeschreibung | 2,3-fach |
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vollständige Unterfütterung einer Prothese | € 34,93 |
Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt. Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig. Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten. | |
Vergütung 1988 - 2011 | € 34,92 |
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 100d). | € 52,67 |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- Abformmaterial zu berechnen,
- ggf. die Abformung mit individuellem Löffel (Prothese) nach GOZ 5170 zu berechnen,
- Eigenlaborarbeiten per Eigenbeleg zu berechnen.
Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!
Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 6 Minuten zur Verfügung.
Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von
Faktor 9,9 damit stehen bis zu 25 Minuten zur Verfügung.
Die Praxis sollte als Regelfaktor 5,0 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.
Leistung in der eGOZ
Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.
Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!
Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0706 - WPro - Wiederherstellung von Prothesen.
- Unser Kommentar
-
Wird die Prothese zur Abformung benutzt, so erfüllt dies die GOZ 5170.
Wird zunächst eine Reparatur abschließend ausgeführt und danach unterfüttert, so kann die Unterfütterung auch in der gleichen Sitzung zusätzlich berechnet werden.
Laborarbeiten - auch solche im Eigenlabor natürlich - sind nach § 9 GOZ zusätzlich abzurechnen!
Wird eine Prothese immer wieder unterfüttert, dann wird die Kunststoffplatte natürlich immer dicker und Qualitativ nicht besser. Von Zeit zu Zeit ist daher ein kompletter Austausch der Basis, die Rebasierung erforderlich. Sie ist nicht in der GOZ beschrieben und kann daher nur vergleichend nach § 6 GOZ Abs. 1 abgerechnet werden.
- BZÄK
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Vollständige Unterfütterungen gleichen die Inkongruenz zwischen Prothesenlager und Prothesenbasis aus. Diese entsteht u. a. durch Atrophie des Kieferkamms, nach Zahnentfernungen oder operativen Eingriffen am Kieferknochen.
Die Maßnahmen umfassen die gesamte Basis eines abnehmbaren Zahnersatzes. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Teil-, Total-, Deck- oder Defektprothese handelt. Bei Leistungen nach dieser Nummer wird kein Funktionsrand angelegt.
Vollständige Unterfütterungen können im direkten Verfahren (mittels Aufbringen von selbsthärtendem Prothesenkunststoff) wie auch im indirekten Verfahren (nach Abformung mit Silikon o. Ä.) durchgeführt werden.
Die Rebasierung ist in der GOZ nicht beschrieben und wird daher analog berechnet.
Vollständige Unterfütterungen können auch mit weichbleibenden (elastischen) Materialien durchgeführt werden.
Die Berechnung der Nummer 5280 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5250, 5260 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h., dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird. Material- und Laborkosten sind auch bei direkter Unterfütterung berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand:
- Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
- Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
- Ungünstige Verteilung der Restbezahnung
- Erschwertes Vorgehen wegen divergierender, konvergierender oder elongierter Zähne
- Besonders umfangreiches Ausschleifen der Prothese/ Teilprothese
- Notwendigkeit zu besonders umfangreicher Weichteilstützung
- Verwendung weichbleibender Unterfütterungsmaterialien
- Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss/Abrasionsgebiss
- Erschwertes Vorgehen bei starker Atrophie des Kieferkamms, flachem Gaumen, hoch ansetzendem Mundboden, Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
- Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
- Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
- Erschwerte Abformung beim Vorliegen von bindegewebig veränderten oder fehlenden Tubera
- u. v. m.
- GKV & GOZ?
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Wird die Prothese zur Abformung benutzt, so erfüllt dies die GOZ 5170.
Wird zunächst eine Reparatur abschließend ausgeführt und danach unterfüttert, so kann die Unterfütterung auch in der gleichen Sitzung zusätzlich berechnet werden.
Laborarbeiten - auch solche im Eigenlabor natürlich - sind nach § 9 GOZ zusätzlich abzurechnen!
Wird eine Prothese immer wieder unterfüttert, dann wird die Kunststoffplatte natürlich immer dicker und Qualitativ nicht besser. Von Zeit zu Zeit ist daher ein kompletter Austausch der Basis, die Rebasierung erforderlich. Sie ist nicht in der GOZ beschrieben und kann daher nur vergleichend nach § 6 GOZ Abs. 1 abgerechnet werden.
Vollständige Unterfütterungen gleichen die Inkongruenz zwischen Prothesenlager und Prothesenbasis aus. Diese entsteht u. a. durch Atrophie des Kieferkamms, nach Zahnentfernungen oder operativen Eingriffen am Kieferknochen.
Die Maßnahmen umfassen die gesamte Basis eines abnehmbaren Zahnersatzes. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Teil-, Total-, Deck- oder Defektprothese handelt. Bei Leistungen nach dieser Nummer wird kein Funktionsrand angelegt.
Vollständige Unterfütterungen können im direkten Verfahren (mittels Aufbringen von selbsthärtendem Prothesenkunststoff) wie auch im indirekten Verfahren (nach Abformung mit Silikon o. Ä.) durchgeführt werden.
Die Rebasierung ist in der GOZ nicht beschrieben und wird daher analog berechnet.
Vollständige Unterfütterungen können auch mit weichbleibenden (elastischen) Materialien durchgeführt werden.
Die Berechnung der Nummer 5280 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5250, 5260 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h., dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird. Material- und Laborkosten sind auch bei direkter Unterfütterung berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand:
- Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
- Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
- Ungünstige Verteilung der Restbezahnung
- Erschwertes Vorgehen wegen divergierender, konvergierender oder elongierter Zähne
- Besonders umfangreiches Ausschleifen der Prothese/ Teilprothese
- Notwendigkeit zu besonders umfangreicher Weichteilstützung
- Verwendung weichbleibender Unterfütterungsmaterialien
- Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss/Abrasionsgebiss
- Erschwertes Vorgehen bei starker Atrophie des Kieferkamms, flachem Gaumen, hoch ansetzendem Mundboden, Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
- Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
- Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
- Erschwerte Abformung beim Vorliegen von bindegewebig veränderten oder fehlenden Tubera
- u. v. m.
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typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.
Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.
In gleicher Sitzung + daneben möglich
+ daneben möglich |
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+ Zahnentfernungen nach GOZ 3000 ff. |
+ Beseitigung von scharfen Zahnkanten nach GOZ 4030 |
+ Beseitigung grober Vorkontakte nach GOZ 4040 |
+ Abformung mit individuellem Löffel nach GOZ 5170 |
+ Wiederherstellungsmaßnahmen nur zeitlich getrennt nach GOZ 5250, 5260 |
+ funktionsanalytische Maßnahmen nach GOZ 8000 ff. |
+ Rebasierung vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1 |
+ und viele mehr |
/ - nicht möglich
- daneben nicht möglich |
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- die GOZ 5280 schließt die gleichzeitige Prothesenwiederherstellung nach GOZ 5250, 5260 aus! |