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§ 7 GOÄ - Entschädigungen
Als Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
Achtung: der Paragraphenteil der GOÄ findet - außer § 10 - für Zahnärzte keine Anwendung!
Nur der § 10 GOÄ ist wegen der abrechenbaren Materialien, die in der GOZ nicht erfasst sind, relevant für zahnärztliche Abrechnung.
Rechnen jedoch Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen nach der GOÄ in ihrer Eigenschaft als Ärzte ab, so gilt die GOÄ auch bezüglich des Paragraphenteils!
(Mund-Kiefer-Gesichtschiurgen sind doppelt approbiert, d.h. sie haben Zahnmedizin und Humanmedizin studiert, sie sind gleichzeitig Zahnärzte und Ärzte.)