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GOZ 2046a - Anwendung von Kariesdetektor - BZÄK
Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info
Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
---|---|
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- die Leistung als automatische Folgeleistung zu jeder Füllungsleistung, Inlayposition, Aufbaufüllung einzusetzen und bereiten Sie es standardmäßig vor.
- auch für das Aufsuchen von Wurzelanaleingängen kann der Detektor eine große Hilfe sein, also: auch zur 2410 als automatische Folgeleistung ergänzen.
Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...
Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.
Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.
Unser Vorschlag für eine Analogposition
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 12,- pro Zahn, bei mehreren Zähnen in einer Sitzung kann der Faktor ggf. abgesenkt werden.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
2046a - Anwendung von Kariesdetektor; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 3310: chirurgische Wundrevision |
100 |
€ 5,62 |
€ 12,94 |
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer
praxisabhängig zu bewerten.
Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können
die Kosten stark variieren!
- Unser Kommentar
-
Karies bedeutet übersetzt "Zahnfäule". Dies umschreibt, dass Bakterien in größerer Zahl in Zahnschmelz und dann Zahnbein (Dentin) eingedrungen sind und diese Hartgewebe zersetzen.
Während die Karies im Schmelz sehr leicht zu erkennen und zu entfernen oder zu infiltrieren ist, erschweren natürliche Verfärbungen im Dentin die Diagnose, zumal auch infiziertes Zahnbein noch hart sein kann, während bereits eine Denaturierung (Zersetzung) der Eiweiße begonnen hat.
Kariesdetektor färbt diese noch infizierten Stellen an und erleichtert somit die vollkommene Kariesentfernung.
Wurzelkanaleingänge sind bisweilen schwer zu erkennen, Kariesdetektor konzentriert sich an den hier vorliegenden zerfallenen Eiweißen.
Dieses Verfahren ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher nur vergleichend abrechenbar.
- BZÄK
-
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Anwendung von Kariesdetektor"
unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
- PKV-Verband
-
1. Der PKV-Verband sieht das auf Karies bezogen so:
"Die Feststellung, ob ein Zahn kariös ist oder nicht, gehört je nach Methode zum Leistungsinhalt der Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- Kiefererkrankungen (GOZ-Nr. 0010) oder der Füllungspositionen. Ob vor oder nach Exkavation oder auf welche Art diese Feststellung erfolgt, spielt dabei keine Rolle. Ein eventueller Mehraufwand kann sich in einem erhöhten Steigerungsfaktor der Zielleistung widerspiegeln (siehe Erläuterungen zu den GOZ-Nrn. 0010, 2050 bis 2120, 2150 bis 2170, 2180, 2330, 2340, 2360 bis 2430, 2350, 2390 in der Online-Kommentierung des PKV-Verbandes)."
Woher der Verband diese Interpretation nimmt, bleibt offen, denn im Verordnungstext ist die Erkennung der Karies bei den therapeutischen Verfahren nicht erwähnt.
Sehr wohl finden sich in den einzelnen Leistungen, deren Ziffern der Verband benennt, Einzelschritte dieser "Zielleistungen", nirgends jedoch ist Kariesdiagnostik als Leistungsbestandteil benannt.
Die 0010 beschreibt eine visuelle und tastende Übersichtsuntersuchung, keinesfalls eine in alle Tiefen gehende Untersuchung auf alle möglichen Erkrankungen des Kauorgans, sonst wären auch viele andere separat beschriebene Leistungen inbegriffen, die jedoch überwiegend in der GOZ höher bewertet sind als die 0010, also dort ebenso nicht inbegriffen sein können.
Da die Anwendung von Kariesdetektor nirgends beschrieben ist und mehr Material- und Zeitaufwand bedingt und einen eigenen Zeitabschnitt beansprucht, ist die analoge Abrechnung vollkommen korrekt.
2. Das Anfärben von Wurzelkanaleingängen kommentiert der PKV-Verband so:
"Die Darstellung der Wurzelkanaleingänge und auch die Frakturdiagnostik ist Teil der Wurzelkanalbehandlung. Ein besonderes Verfahren (das Anfärben) rechtfertigt keine zusätzliche analoge Berechnung (§ 4 Absatz 2)."
Das Anfärben ist jedoch keinesfalls die Regel, das Aufsuchen der Kanaleingänge oder von Wurzelsprüngen ist auch in keiner Leistung beschrieben, es bedarf aber besonderer Materialien und beansprucht einen eigenen Zeitraum. Daher hat die Bundeszahnärztekammer recht: dies ist eine selbständige, analog abzurechnende Leistung!
- GKV & GOZ?
-
Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.
Karies bedeutet übersetzt "Zahnfäule". Dies umschreibt, dass Bakterien in größerer Zahl in Zahnschmelz und dann Zahnbein (Dentin) eingedrungen sind und diese Hartgewebe zersetzen.
Während die Karies im Schmelz sehr leicht zu erkennen und zu entfernen oder zu infiltrieren ist, erschweren natürliche Verfärbungen im Dentin die Diagnose, zumal auch infiziertes Zahnbein noch hart sein kann, während bereits eine Denaturierung (Zersetzung) der Eiweiße begonnen hat.
Kariesdetektor färbt diese noch infizierten Stellen an und erleichtert somit die vollkommene Kariesentfernung.
Wurzelkanaleingänge sind bisweilen schwer zu erkennen, Kariesdetektor konzentriert sich an den hier vorliegenden zerfallenen Eiweißen.
Dieses Verfahren ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher nur vergleichend abrechenbar.
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Anwendung von Kariesdetektor"
unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
1. Der PKV-Verband sieht das auf Karies bezogen so:
"Die Feststellung, ob ein Zahn kariös ist oder nicht, gehört je nach Methode zum Leistungsinhalt der Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- Kiefererkrankungen (GOZ-Nr. 0010) oder der Füllungspositionen. Ob vor oder nach Exkavation oder auf welche Art diese Feststellung erfolgt, spielt dabei keine Rolle. Ein eventueller Mehraufwand kann sich in einem erhöhten Steigerungsfaktor der Zielleistung widerspiegeln (siehe Erläuterungen zu den GOZ-Nrn. 0010, 2050 bis 2120, 2150 bis 2170, 2180, 2330, 2340, 2360 bis 2430, 2350, 2390 in der Online-Kommentierung des PKV-Verbandes)."
Woher der Verband diese Interpretation nimmt, bleibt offen, denn im Verordnungstext ist die Erkennung der Karies bei den therapeutischen Verfahren nicht erwähnt.
Sehr wohl finden sich in den einzelnen Leistungen, deren Ziffern der Verband benennt, Einzelschritte dieser "Zielleistungen", nirgends jedoch ist Kariesdiagnostik als Leistungsbestandteil benannt.
Die 0010 beschreibt eine visuelle und tastende Übersichtsuntersuchung, keinesfalls eine in alle Tiefen gehende Untersuchung auf alle möglichen Erkrankungen des Kauorgans, sonst wären auch viele andere separat beschriebene Leistungen inbegriffen, die jedoch überwiegend in der GOZ höher bewertet sind als die 0010, also dort ebenso nicht inbegriffen sein können.
Da die Anwendung von Kariesdetektor nirgends beschrieben ist und mehr Material- und Zeitaufwand bedingt und einen eigenen Zeitabschnitt beansprucht, ist die analoge Abrechnung vollkommen korrekt.
2. Das Anfärben von Wurzelkanaleingängen kommentiert der PKV-Verband so:
"Die Darstellung der Wurzelkanaleingänge und auch die Frakturdiagnostik ist Teil der Wurzelkanalbehandlung. Ein besonderes Verfahren (das Anfärben) rechtfertigt keine zusätzliche analoge Berechnung (§ 4 Absatz 2)."
Das Anfärben ist jedoch keinesfalls die Regel, das Aufsuchen der Kanaleingänge oder von Wurzelsprüngen ist auch in keiner Leistung beschrieben, es bedarf aber besonderer Materialien und beansprucht einen eigenen Zeitraum. Daher hat die Bundeszahnärztekammer recht: dies ist eine selbständige, analog abzurechnende Leistung!
Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: Anwendung von Kariesdetektor ist entweder Verlangensleistung, Teil einer Zeilleistung X und mit ihr abgegolten."
Für die Entscheidung, ob eine Leistung Teil einer anderen Leistung der
Gebührenordnung ist, gibt es verschiedene Kriterien.
Zunächst ist eine
Leistung dann Teil der anderen Leistung, wenn sie in der Leistungsbeschreibung
benannt ist. Die Anwendung von Kariesdetektor ist in keiner Leistung der GOZ
oder GOÄ benannt.
Dann ist entscheidend, ob es sich um einen immer zur anderen Leistung gehörenden Behandlungsschritt handelt. Die z.B. in den Füllungspositionen nicht beschriebene und daher nicht zugehörige Karieserkennung erfolgt in der Regel durch optische Beurteilung und Härteprüfung.
Sie muss nicht durch Anwendung von Kariesdetektor erfolgen, seine Anwendung ist nicht zwingend notwendig, jedoch medizinisch sinnvoll (medizinisch notwendig), da sie die Therapie verbessert und Leiden unwahrscheinlicher macht oder lindern hilft.
Die Anwendung von Kariesdetektor ist also nicht Bestandteil einer anderen Leistung.
Der Begriff "Zielleistung" umschreibt, dass eine kleine Leistung Teil der
notwendigen Behandlungsschritte ist, um eine größere Leistung, die das Ziel ist,
zu erbringen.
Das bedeutet, dass die Zielleistung in der Regel nicht ohne
diese kleine Leistung erreichbar ist und/oder dass die Einzelleistung in
der Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" enthalten ist.
"Zielleistung" heißt nicht, dass alle in einer Sitzung erbrachten Leistungen einer einzigen abzurechnenden Leistung zuzuordnen wären.
Des Prinzip der Einzelleistungsvergütung besagt schließlich, dass selbständige und nicht in einer anderen Leistung inbegriffene Leistungen nebeneinander abzurechnen sind, um am Ende für einen fairen Interessenausgleich zu sorgen, während die Ausübung der Medizin nicht durch Kostengesichtspunkte behindert werden soll.
Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.
Wenn Sie also die Erstattung dieser Leistung verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht mir zu begründen, warum Sie § 6 GOZ hier als nicht zutreffend ansehen wollen oder ein unabhängiges Kammergutachten zu veranlassen, das Ihre Behauptung stützt, die Befragung eines wiederholt durch Sie bezahlten Zahnarztes kann nicht als neutral aufgefasst werden.
Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass die Anwendung von Kariesdetektor im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.
Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."
Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."
weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.