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GOZ 2270 - direkte provisorische Krone, mit Abformung

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung € 34,93
Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert berechnungsfähig. Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 oder 2270 abgegolten.
Vergütung 1988 - 2011 € 34,93
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 19). € 18,19

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • das Abformmaterial zu berechnen!
  • die Wiederherstellung eines beschädigten Provisoriums nach GOZ 2265a abzurechnen.
  • die begleitende GOZ 2030 ggf. zwei Mal pro Zahn anzusetzen.
  • die erschütterten und anpolierten Zähne nach GOZ 1020 zu fluoridieren.
  • wenn es unsicher ist, wann oder ob die Behandlung weiter geführt werden kann, die GOZ 2230 oder 2240 als Teilleistung der prothetischen Gesamtbehandlung anzusetzen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die vorbereitende Abdrucknahme, das Ausschneiden des Abdrucks, die Isolierung der Aufbaufüllung, die Trockenlegung, die Desinfektion des Stumpfes, das Einfüllen des noch weichen provisorischen Kronenmaterials in den Abdruck und das Zurücksetzen der Abformung in den Mund, die Aushärtzeit, das Ausarbeiten des Provisoriums nach Abnahme und die Politur, das Anmischen des Zements, das Einsetzen der Krone, die Aushärtzeit des Zements, das Entfernen der Zementüberschüsse und ggf. die Ausarbeitung und Feineinstellung auf die richtige Bisshöhe und die nachfolgende Politur stehen mit Faktor 2,3 etwa 5 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 6,0 damit stehen bis zu 15 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 3,0 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0160 - Prov - provisorische Krone, Teilkrone, Brücke oder Veneer.

  • Unser Kommentar
  • Wenn ein Zahn beschliffen wurde, muss er für die Zeit bis zur Eingliederung der endgültigen Krone, Teilkrone, Verblendschale oder Einlagefüllung vor bakteriellen Einflüssen und Verschmutzungen sowie vor Überlastungen geschützt werden.

    Dies geschieht über eine provisorische Versorgung, die in der Regel aus im Mund fest gewordenen Kunststoffen besteht, die hier mittels eines Abdrucks ausgeformt wird, der als Hohlform dient.

    Die Bundeszahnärztekammer ist bezüglich eines mit einem Wurzelstift versehenen Provisoriums der Auffassung, dass dieses vergleichend abgerechnet werden sollte.

    Muss eine provisorische Krone neu hergestellt werden, weil sie kaputt gegangen ist oder verloren ging, so ist die Position GOZ 2270 erneut abrechenbar, weil die Arbeit schließlich neu anfällt. Das bloße Wiedereinsetzen eines gelockerten Provisoriums ist allerdings Inhalt der Leistungsposition, das bedeutet, dass es mit der ersten Bezahlung bereits abgegolten war.

    Musste das Provisorium mit einem Material befestigt werden, das eigentlich für das Festsetzen von endgültigem Zahnersatz vorgesehen ist, so macht das Entfernen des Provisoriums deutlich mehr Arbeit. Dementsprechend ist die hierfür vorgesehene Position GOZ 2290 abzurechnen.

    Auch wenn ein Neupatient mit einer sitzenden provisorischen Krone zu einem neuen Behandler kommt, gilt, dass die Entfernung dieses Provisoriums als Kronenentfernung nach GOZ 2290 zu berechnen ist.

    Achtung: Laborkosten für die provisorische Krone selbst sind nur berechenbar für Kauflächengestaltung, Politur oder sonstige direkte Änderungen im Labor. Modelle, Tiefziehschienen sind natürlich weiterhin berechenbare Laborleistungen.

  • BZÄK
  • Bei dieser Art der provisorischen Versorgung handelt es sich in der Regel um ein „Sofortprovisorium“, mit dem ein beschliffener Zahn bzw. ein Implantat direkt versorgt werden kann.

    Es wird mithilfe einer zuvor durchgeführten Abformung oder unter Zuhilfenahme eines Formteils (z. B. vorbereitete Tiefziehfolie) hergestellt. Das Provisorium dient dem Schutz eines Zahnes bzw. eines Implantats und der temporären Sicherung der Kaufunktion.

    Die Einschränkung der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft nicht zu, wenn die provisorische Krone definitiv befestigt werden musste. In diesem Fall ist die Entfernung des Provisoriums gesondert berechnungsfähig.

    Provisorische Kronen, die unmittelbar an eine Lücke angrenzen und als provisorische Brückenanker dienen, werden nach Nummer 5120 berechnet. Die Berechnung provisorischer Kronen nach 2270, 5120 bestimmt sich nach der Topografie der tatsächlich erfolgten provisorischen Versorgung, nicht jedoch nach der geplanten definitiven Versorgung.

    Eine Neuanfertigung infolge von Verlust oder Defekt erfordert den erneuten Ansatz der Gebührennummer.

    Die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone ist analog berechnungsfähig.

    Provisorien nach dieser Gebührennummer können auch für die Versorgung von Inlay- oder Onlay-Kavitäten im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen nach den Nummern 2150, 2160 oder 2170 angefertigt, eingegliedert und berechnet werden. Das betrifft auch die provisorische Versorgung vor der Eingliederung eines Veneers.

    Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Gebührennummer umfassen die Auswahl, Anprobe, okklusale Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen und die Eingliederung der provisorischen Krone bzw. des provisorischen Inlays sowie deren Entfernung.

    Die Gebühren-Nummern beschreiben Provisorien im direkten Verfahren, d. h., die einfache Ausarbeitung ist bereits Leistungsbestandteil und nicht gesondert berechnungsfähig. Für zahntechnische Leistungen, die nicht mit der Vergütung für die vorstehenden Gebührennummern abgegolten sind, besteht Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 9 GOZ. Beispielhaft ist die Tiefziehschiene zur Schaffung einer Hohlform zu nennen oder Form-Oberflächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen oder gnathologischen Gründen.

    Ein im indirekten Verfahren hergestelltes, laborgefertigtes Provisorium wird je Zahn oder Implantat nach Nummer 7080 berechnet, sofern eine Tragezeit von mindestens drei Monaten erreicht wird.

    Die Anfertigung einer provisorischen Stiftkrone ist in der Leistungsbeschreibung der GOZ nicht aufgeführt. Sie wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Mehrfache Abnahme und Wiederbefestigung
    • Klinisch kurze Krone
    • Parodontal ungünstige Verhältnisse
    • Abrasionsgebiss
    • Bissanomalien/Zahnstellungsanomalien
    • Verwendung eines Formteils
    • Anpassung an vorhandenen Zahnersatz
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistungen nach den Nummern 2260 und 2270 können nicht nur für die Provisorien bei Teil- bzw. Vollkronenversorgungen, sondern auch für die provisorische Versorgung bei Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) berechnet werden. Die Leistungen beinhalten auch die Entfernung des Provisoriums.

  • GKV & GOZ?
  • Wenn es sich bei der Kronen-/Brückenversorgung insgesamt entweder um eine andersartige Leistung handelt oder um eine Versorgung, die das Maß der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung überschreitet, kann mit dem/r GKV-Versicherten eine Vereinbarung von Zusatzkosten getroffen werden.

    In der GKV besteht mit der BEMA 19 eine ähnliche Leistung.

Wenn ein Zahn beschliffen wurde, muss er für die Zeit bis zur Eingliederung der endgültigen Krone, Teilkrone, Verblendschale oder Einlagefüllung vor bakteriellen Einflüssen und Verschmutzungen sowie vor Überlastungen geschützt werden.

Dies geschieht über eine provisorische Versorgung, die in der Regel aus im Mund fest gewordenen Kunststoffen besteht, die hier mittels eines Abdrucks ausgeformt wird, der als Hohlform dient.

Die Bundeszahnärztekammer ist bezüglich eines mit einem Wurzelstift versehenen Provisoriums der Auffassung, dass dieses vergleichend abgerechnet werden sollte.

Muss eine provisorische Krone neu hergestellt werden, weil sie kaputt gegangen ist oder verloren ging, so ist die Position GOZ 2270 erneut abrechenbar, weil die Arbeit schließlich neu anfällt. Das bloße Wiedereinsetzen eines gelockerten Provisoriums ist allerdings Inhalt der Leistungsposition, das bedeutet, dass es mit der ersten Bezahlung bereits abgegolten war.

Musste das Provisorium mit einem Material befestigt werden, das eigentlich für das Festsetzen von endgültigem Zahnersatz vorgesehen ist, so macht das Entfernen des Provisoriums deutlich mehr Arbeit. Dementsprechend ist die hierfür vorgesehene Position GOZ 2290 abzurechnen.

Auch wenn ein Neupatient mit einer sitzenden provisorischen Krone zu einem neuen Behandler kommt, gilt, dass die Entfernung dieses Provisoriums als Kronenentfernung nach GOZ 2290 zu berechnen ist.

Achtung: Laborkosten für die provisorische Krone selbst sind nur berechenbar für Kauflächengestaltung, Politur oder sonstige direkte Änderungen im Labor. Modelle, Tiefziehschienen sind natürlich weiterhin berechenbare Laborleistungen.

Bei dieser Art der provisorischen Versorgung handelt es sich in der Regel um ein „Sofortprovisorium“, mit dem ein beschliffener Zahn bzw. ein Implantat direkt versorgt werden kann.

Es wird mithilfe einer zuvor durchgeführten Abformung oder unter Zuhilfenahme eines Formteils (z. B. vorbereitete Tiefziehfolie) hergestellt. Das Provisorium dient dem Schutz eines Zahnes bzw. eines Implantats und der temporären Sicherung der Kaufunktion.

Die Einschränkung der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft nicht zu, wenn die provisorische Krone definitiv befestigt werden musste. In diesem Fall ist die Entfernung des Provisoriums gesondert berechnungsfähig.

Provisorische Kronen, die unmittelbar an eine Lücke angrenzen und als provisorische Brückenanker dienen, werden nach Nummer 5120 berechnet. Die Berechnung provisorischer Kronen nach 2270, 5120 bestimmt sich nach der Topografie der tatsächlich erfolgten provisorischen Versorgung, nicht jedoch nach der geplanten definitiven Versorgung.

Eine Neuanfertigung infolge von Verlust oder Defekt erfordert den erneuten Ansatz der Gebührennummer.

Die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone ist analog berechnungsfähig.

Provisorien nach dieser Gebührennummer können auch für die Versorgung von Inlay- oder Onlay-Kavitäten im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen nach den Nummern 2150, 2160 oder 2170 angefertigt, eingegliedert und berechnet werden. Das betrifft auch die provisorische Versorgung vor der Eingliederung eines Veneers.

Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Gebührennummer umfassen die Auswahl, Anprobe, okklusale Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen und die Eingliederung der provisorischen Krone bzw. des provisorischen Inlays sowie deren Entfernung.

Die Gebühren-Nummern beschreiben Provisorien im direkten Verfahren, d. h., die einfache Ausarbeitung ist bereits Leistungsbestandteil und nicht gesondert berechnungsfähig. Für zahntechnische Leistungen, die nicht mit der Vergütung für die vorstehenden Gebührennummern abgegolten sind, besteht Anspruch auf Auslagenersatz gemäß § 9 GOZ. Beispielhaft ist die Tiefziehschiene zur Schaffung einer Hohlform zu nennen oder Form-Oberflächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen oder gnathologischen Gründen.

Ein im indirekten Verfahren hergestelltes, laborgefertigtes Provisorium wird je Zahn oder Implantat nach Nummer 7080 berechnet, sofern eine Tragezeit von mindestens drei Monaten erreicht wird.

Die Anfertigung einer provisorischen Stiftkrone ist in der Leistungsbeschreibung der GOZ nicht aufgeführt. Sie wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Mehrfache Abnahme und Wiederbefestigung
  • Klinisch kurze Krone
  • Parodontal ungünstige Verhältnisse
  • Abrasionsgebiss
  • Bissanomalien/Zahnstellungsanomalien
  • Verwendung eines Formteils
  • Anpassung an vorhandenen Zahnersatz
  • u. v. m.

Die Leistungen nach den Nummern 2260 und 2270 können nicht nur für die Provisorien bei Teil- bzw. Vollkronenversorgungen, sondern auch für die provisorische Versorgung bei Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) berechnet werden. Die Leistungen beinhalten auch die Entfernung des Provisoriums.

Wenn es sich bei der Kronen-/Brückenversorgung insgesamt entweder um eine andersartige Leistung handelt oder um eine Versorgung, die das Maß der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung überschreitet, kann mit dem/r GKV-Versicherten eine Vereinbarung von Zusatzkosten getroffen werden.

In der GKV besteht mit der BEMA 19 eine ähnliche Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Ein Provisorium ist nur ein Mal pro Zahn abrechenbar / eine weitere Leistung muss begründet werden."

Weder in der Leistungsbeschreibung noch im ergänzenden Text oder im Kommentar der Bundesregierung findet sich Ihre Ansicht bestätigt.

Im Gegenteil bezieht sich die Leistungsbeschreibung eindeutig auf "das selbe Provisoriums" und stellt damit bereits klar, dass ein neu angefertigtes Provisorium nicht gemeint ist, dass es dies aber geben kann.

Muss also ein neues Provisorium angefertigt werden, weil z.B. das erste zerbissen wurde, verschluckt wurde oder zur Abnahme zerstört werden musste, so ist nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung die komplett neu ausgeführte Arbeit auch erneut zu honorieren!

Weder in der Leistungsbeschreibung noch im Kommentar der Bundesregierung wird hierzu eine Begründung verlangt, daher kann auch nicht unter Hinweis auf das Fehlen einer Begründung eine Erstattung der Kosten verweigert werden.

Ich habe Ihnen eine korrekte und plausible Rechnung meiner Zahnarztpraxis vorgelegt, aus unserem Versicherungsvertrag resultiert Ihre Pflicht, mir versicherte Leistungen zu erstatten.

Da nur medizinisch notwendige Leistungen nach Positionen der GOZ und GOÄ berechnet werden dürfen und da die Festlegung einer medizinischen Notwendigkeit allein (Zahn-)Ärzten obliegt, kommt es nicht darauf an, dass Sie eine medizinische Notwendigkeit nachvollziehen können.

Daher habe ich Sie nunmehr zur tarifgemäßen Erstattung aufzufordern!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ lokale Fluoridierung, je Sitzung GOZ 1020
+ besondere Maßnahmen GOZ 2030
+ Aufbaufüllung GOZ 2180
+ Stiftaufbauten nach GOZ 2190 und 2195
+ adhäsive Befestigung GOZ 2197
+ provisorische Krone, je Zahn bei Neuanfertigung nach Verlust oder Defekt GOZ 2260, 2270
+ Entfernen einer Einlagefüllung, Krone oder Teilkrone GOZ 2290
+ Entfernung einer provisorischen Krone, die anderen Ortes eingesetzt wurde bei Neupatienten GOZ 2290
+ Entfernung eines Wurzelstifts GOZ 2300
+ indirekte / direkte Überkappung GOZ 2330, 2340
+ Excision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe GOZ 3070
+ Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040 (anderer Zahn!)
+ Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
+ Funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
+ endodontische Maßnahman nach GOZ 2350-2440
+ provisorische Stiftkrone vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ
+ Wiederbefestigung einer anderen Ortes angefertigten provisorischen Krone vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- Füllung nach GOZ 2070, 2080, 2090, 2010, 2011, 2012 sind im (direkten zeitlichen) Zusammenhang am selben Zahn mit der GOZ 2260 ausgeschlossen