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GOZ 5320 - Eingliederung eines Obturators bei Gaumendefekt

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Eingliederung eines Obturators zum Verschluss von Defekten des Gaumens € 284,59
Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.
Vergütung 1988 - 2011 € 284,59
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit. € 229,82

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Obturatorposition UND Prothesenposition zu berechnen.
  • Eigenlaborarbeiten per Eigenbeleg zu berechnen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 47 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 4,4 damit stehen bis zu 40 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0705 - Def - Defektprothesen und Obturatoren.

  • Unser Kommentar
  • Wenn eine Verbindung zur Nasenhöhle, Kieferhöhle oder zum Rachen besteht, die durch einen Kunststoffblock (Obturator) verschlossen werden muss, damit Nahrungsaufnahme und Sprechen gelingen, kommt die 5320 zur Abrechnung.

    In ihr ist jedoch lediglich der Obturator eingeschlossen, nicht die prothetischen Leistungen für einen separaten Zahnersatz oder einen angebauten Zahnersatz.

    Zahnprothese und Obturator können also in einem Stück vorliegen, die Prothesenpositionen sind dann ebenso zusätzlich abzurechnen.

    Ein Obturator zum Offenhalten einer anderen Öffnung, z.B. einem Eingang zu einer größeren Zyste, ist nicht beschrieben und kann daher nur vergleichend nach § 6 GOZ Abs. 1 abgerechnet werden.

  • BZÄK
  • Der Obturator nach der Nummer 5320 dient im Bereich des Gaumens dem Verschluss unphysiologischer Verbindungen benachbarter Körperhöhlen, z.B. zwischen Mundhöhle und Naso-Pharyngeal-Raum bei einer Kiefer-Gaumen- Spalte oder als palliative Maßnahme bei inoperablen, tumorbedingten Perforationen zur Verbesserung von Atmung, Nahrungsaufnahme und Lautbildung.

    Die Ausdehnung ist auf die zu schließende Verbindung beschränkt. Die Stützung angrenzender Weichteile ist Leistungsbestandteil. Nachsorge und Kontrollen im Zuge der Eingliederung sind Leistungsbestandteil, weitere Maßnahmen, die z.B. durch den Krankheitsverlauf erforderlich werden, sind gesondert berechnungsfähig.

    Teilleistungen der Nummer 5320 sind in der GOZ nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.

    Der Obturator kann im voll-, teil- oder unbezahnten Kiefer eingegliedert werden. Er kann alleiniges Hilfsmittel sein oder in Verbindung mit Zahnersatz stehen.

    Leistungen zur Herstellung des Zahnersatzes sind gesondert berechnungsfähig.

    Obturatoren, die ohne vorangegangene gewebeabtragende Operation dem Verschluss unphysiologischer Verbindungen ohne Beteiligung des Gaumens dienen oder knöcherne Defizite der Kiefer ausgleichen, werden von dieser Gebührennummer nicht erfasst und sind ebenso wie Obturatoren, die dem Offenhalten eines Zystenlumens nach Zystostomie dienen, im Wege der Analogie zu bewerten.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Größe des Obturators
    • Erschwertes Vorgehen bei starker Knochenatrophie, flachem Gaumen, Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
    • Erschwertes Vorgehen nach umfangreichen chirurgischen Maßnahmen
    • Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
    • Erhöhter Stabilitätsbedarf bei ausgeprägtem Bruxismus, Makroglossie oder Hypermobilität von Zunge oder Lippen
    • Bindegewebig veränderte oder fehlende Tubera
    • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
    • Notwendigkeit zu umfangreicher Weichteilstützung
    • Ungünstige Bezahnung im Gegenkiefer
    • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Eine ähnliche Leistung im GKV-System ist die BEMA 102.

Wenn eine Verbindung zur Nasenhöhle, Kieferhöhle oder zum Rachen besteht, die durch einen Kunststoffblock (Obturator) verschlossen werden muss, damit Nahrungsaufnahme und Sprechen gelingen, kommt die 5320 zur Abrechnung.

In ihr ist jedoch lediglich der Obturator eingeschlossen, nicht die prothetischen Leistungen für einen separaten Zahnersatz oder einen angebauten Zahnersatz.

Zahnprothese und Obturator können also in einem Stück vorliegen, die Prothesenpositionen sind dann ebenso zusätzlich abzurechnen.

Ein Obturator zum Offenhalten einer anderen Öffnung, z.B. einem Eingang zu einer größeren Zyste, ist nicht beschrieben und kann daher nur vergleichend nach § 6 GOZ Abs. 1 abgerechnet werden.

Der Obturator nach der Nummer 5320 dient im Bereich des Gaumens dem Verschluss unphysiologischer Verbindungen benachbarter Körperhöhlen, z.B. zwischen Mundhöhle und Naso-Pharyngeal-Raum bei einer Kiefer-Gaumen- Spalte oder als palliative Maßnahme bei inoperablen, tumorbedingten Perforationen zur Verbesserung von Atmung, Nahrungsaufnahme und Lautbildung.

Die Ausdehnung ist auf die zu schließende Verbindung beschränkt. Die Stützung angrenzender Weichteile ist Leistungsbestandteil. Nachsorge und Kontrollen im Zuge der Eingliederung sind Leistungsbestandteil, weitere Maßnahmen, die z.B. durch den Krankheitsverlauf erforderlich werden, sind gesondert berechnungsfähig.

Teilleistungen der Nummer 5320 sind in der GOZ nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.

Der Obturator kann im voll-, teil- oder unbezahnten Kiefer eingegliedert werden. Er kann alleiniges Hilfsmittel sein oder in Verbindung mit Zahnersatz stehen.

Leistungen zur Herstellung des Zahnersatzes sind gesondert berechnungsfähig.

Obturatoren, die ohne vorangegangene gewebeabtragende Operation dem Verschluss unphysiologischer Verbindungen ohne Beteiligung des Gaumens dienen oder knöcherne Defizite der Kiefer ausgleichen, werden von dieser Gebührennummer nicht erfasst und sind ebenso wie Obturatoren, die dem Offenhalten eines Zystenlumens nach Zystostomie dienen, im Wege der Analogie zu bewerten.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Größe des Obturators
  • Erschwertes Vorgehen bei starker Knochenatrophie, flachem Gaumen, Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
  • Erschwertes Vorgehen nach umfangreichen chirurgischen Maßnahmen
  • Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
  • Erhöhter Stabilitätsbedarf bei ausgeprägtem Bruxismus, Makroglossie oder Hypermobilität von Zunge oder Lippen
  • Bindegewebig veränderte oder fehlende Tubera
  • Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
  • Notwendigkeit zu umfangreicher Weichteilstützung
  • Ungünstige Bezahnung im Gegenkiefer
  • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
  • u. v. m.

Eine ähnliche Leistung im GKV-System ist die BEMA 102.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Chirurgische Maßnahmen nach GOZ 3000 ff.
+ Beseitigung von scharfen Zahnkanten nach GOZ 4030
+ Beseitigung grober Vorkontakte nach GOZ 4040
+ Verbindungselement nach GOZ 5080
+ Abformung mit individuellem Löffel nach GOZ 5170, 5180
+ Teilprothese mit einfachen Klammern nach GOZ 5200
+ Modellgussprothese nach GOZ 5210
Oberkiefer-Total- oder Deckprothese nach GOZ 5220
+ funktionsanalytische Maßnahmen nach GOZ 8000 ff.
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 5320 schließt selbst keine Leistung neben sich aus.