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GOZ 3300 - Nachbehandlung nach Operation

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) € 8,41
Die Leistung nach der Nummer 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Neben der Leistung nach der Nummer 3300 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3310 nicht berechnungsfähig.
Vergütung 1988 - 2011 € 8,40
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 38 - N). € 11,33

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Reinigung der Nachbarzähne von Belägen ist separat abzurechnen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 1:20 Minute zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 8,2 damit stehen bis zu 5 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 4,1 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0590 - N - Nachbehandlung.

  • Unser Kommentar
  • Die 3300 beschreibt eine Nachbehandlung nach einem operativen Eingriff (außer Zahnfleischchirurgie nach Kapitel E). Sie ist bis zu zweimal pro Kieferhälfte oder Frontzahnbereich in einer Sitzung möglich,  wenn zwei getrennte Wundgebiete (->Schnittführung) behandelt wurden.

    Auch neben der 3290 oder 3310 in derselben Kieferhälfte / dem selben Frontzahnbereich, jedoch nicht in derselben Wunde ist die Abrechnung möglich!

    Auch neben einer Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Eingriffen gemäß GOZ 4150 ist sie abrechenbar, jedoch ebenso nicht für dasselbe Wundgebiet!

  • BZÄK
  • Diese Nummer ist berechnungsfähig für Nachbehandlungsmaßnahmen nach einem chirurgischen Eingriff. Beispielhaft ist das Tamponieren genannt. Es können jedoch auch andere Nachbehandlungsmaßnahmen den Leistungsinhalt erfüllen, z. B. die Nahtentfernung, der Drainagewechsel, Wundspülungen, Desinfektionsmaßnahmen an der Wunde oder das Aufbringen wundheilungsfördernder Medikamente.

    Eine Nachbehandlung der gleichen Wunde nach dieser Nummer kann anschließend an eine Wundkontrolle nach der Nummer 3290 GOZ berechnet werden. Die Wundrevision nach Nummer 3310 ist aufgrund der Abrechnungsbestimmungen sitzungsgleich mit der Nummer 3300 nicht berechnungsfähig.

    Die Berechnung erfolgt je Wunde, jedoch höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Sitzung. Allerdings nur, wenn es sich um getrennte Operationsgebiete, also um Gebiete mit nicht zusammenhängender Schnittführung handelt.

    Die Vornahme von chirurgischen Wundrevisionen in einem anderen Kieferbereich ist unter der Nummer 3310 verzeichnet und ist zusätzlich berechnungsfähig.

    Die Nummer ist nicht berechnungsfähig für Nachbehandlungsmaßnahmen nach parodontalchirurgischen Eingriffen, aber ggf. neben diesen.

    Das Stillen einer übermäßigen Blutung nach der Nummer 3060 ist neben der Nummer 3300 an gleicher Stelle nicht berechnungsfähig.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Mehr als zwei Wunden je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
    • Unterschiedliche Nachbehandlungsmaßnahmen an derselben Wunde
    • Erschwerte Umstände durch Allgemeinerkrankungen bzw. Allgemeinzustand
    • Besonders ausführliche Besprechung der weiteren Wundbetreuung bzw. des Heilungsverlaufes
    • Erschwerter Mundzugang (z. B. Mundsperre, Adipositas, Herpes u. Ä.)
    • Eingeschränkte Mundöffnung (z. B. Kieferklemme)
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistungen nach den Nummern 3300 und 3310 werden auf ein Operationsgebiet bezogen, das als Raum einer zusammenhängenden Schnittführung definiert wird. Um mögliche unangemessene Mengenausweitungen zu begrenzen, können diese Leistungen höchstens zweimal je Sitzung und Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich berechnet werden. Die Nebeneinanderberechnung der Nachbehandlung und der chirurgischen Wundrevision sowie der Blutstillung nach der Nummer 3060 wird ausgeschlossen.

  • GKV & GOZ?
  • Die Wundkontrolle ist Bestandteil von Kassenleistungen und beim GKV-Versicherten nicht privat berechenbar, es sei denn, bei der Opration handelte es sich um ein Verfahren, das nicht Kassenleistung ist.

    Im GKV-Bereich ist die BEMA 38 - N eine ähnliche Leistung.

Die 3300 beschreibt eine Nachbehandlung nach einem operativen Eingriff (außer Zahnfleischchirurgie nach Kapitel E). Sie ist bis zu zweimal pro Kieferhälfte oder Frontzahnbereich in einer Sitzung möglich,  wenn zwei getrennte Wundgebiete (->Schnittführung) behandelt wurden.

Auch neben der 3290 oder 3310 in derselben Kieferhälfte / dem selben Frontzahnbereich, jedoch nicht in derselben Wunde ist die Abrechnung möglich!

Auch neben einer Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Eingriffen gemäß GOZ 4150 ist sie abrechenbar, jedoch ebenso nicht für dasselbe Wundgebiet!

Diese Nummer ist berechnungsfähig für Nachbehandlungsmaßnahmen nach einem chirurgischen Eingriff. Beispielhaft ist das Tamponieren genannt. Es können jedoch auch andere Nachbehandlungsmaßnahmen den Leistungsinhalt erfüllen, z. B. die Nahtentfernung, der Drainagewechsel, Wundspülungen, Desinfektionsmaßnahmen an der Wunde oder das Aufbringen wundheilungsfördernder Medikamente.

Eine Nachbehandlung der gleichen Wunde nach dieser Nummer kann anschließend an eine Wundkontrolle nach der Nummer 3290 GOZ berechnet werden. Die Wundrevision nach Nummer 3310 ist aufgrund der Abrechnungsbestimmungen sitzungsgleich mit der Nummer 3300 nicht berechnungsfähig.

Die Berechnung erfolgt je Wunde, jedoch höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Sitzung. Allerdings nur, wenn es sich um getrennte Operationsgebiete, also um Gebiete mit nicht zusammenhängender Schnittführung handelt.

Die Vornahme von chirurgischen Wundrevisionen in einem anderen Kieferbereich ist unter der Nummer 3310 verzeichnet und ist zusätzlich berechnungsfähig.

Die Nummer ist nicht berechnungsfähig für Nachbehandlungsmaßnahmen nach parodontalchirurgischen Eingriffen, aber ggf. neben diesen.

Das Stillen einer übermäßigen Blutung nach der Nummer 3060 ist neben der Nummer 3300 an gleicher Stelle nicht berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Mehr als zwei Wunden je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
  • Unterschiedliche Nachbehandlungsmaßnahmen an derselben Wunde
  • Erschwerte Umstände durch Allgemeinerkrankungen bzw. Allgemeinzustand
  • Besonders ausführliche Besprechung der weiteren Wundbetreuung bzw. des Heilungsverlaufes
  • Erschwerter Mundzugang (z. B. Mundsperre, Adipositas, Herpes u. Ä.)
  • Eingeschränkte Mundöffnung (z. B. Kieferklemme)
  • u. v. m.

Die Leistungen nach den Nummern 3300 und 3310 werden auf ein Operationsgebiet bezogen, das als Raum einer zusammenhängenden Schnittführung definiert wird. Um mögliche unangemessene Mengenausweitungen zu begrenzen, können diese Leistungen höchstens zweimal je Sitzung und Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich berechnet werden. Die Nebeneinanderberechnung der Nachbehandlung und der chirurgischen Wundrevision sowie der Blutstillung nach der Nummer 3060 wird ausgeschlossen.

Die Wundkontrolle ist Bestandteil von Kassenleistungen und beim GKV-Versicherten nicht privat berechenbar, es sei denn, bei der Opration handelte es sich um ein Verfahren, das nicht Kassenleistung ist.

Im GKV-Bereich ist die BEMA 38 - N eine ähnliche Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Kontrolle nach chirurgischem Eingriff nach GOZ 3290
+ Belagentfernung nach GOZ 4050, 4055 an Nachbarzähnen
+ Kontrollmaßnahmen nach parodontalchirurgischen Eingriffen nach GOZ 4150 an anderen Zähnen
+ Verbandsplatte nach GOÄ 2700
+ Röntgendiagnostik nach GOÄ 5000 ff.
+ physikalische Anwendungen vergleichend nach GOZ § 6 Abs. 1
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 3300 schließt die 3060, 3310, 4150 an der selben Wunde in gleicher Sitzung aus.