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GOZ 2100 - Kompositfüllung, dreiflächig
Leistungsbeschreibung | 2,3-fach |
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Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts | € 83,05 |
Vergütung 1988 - 2011 | - |
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 13 g). | € 95,21 |
Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!
Die GOZ 2030 wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.
Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von
Faktor 5,0, damit stehen bis zu 30 Minuten zur Verfügung.
Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,5 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.
Leistung in der eGOZ
Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.
Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!
Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0413 - F3 - dreiflächige Füllung.
- Unser Kommentar
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Die ggf. in kleinen "Häppchen" (Mehrschichttechnik) eingebrachte Füllung wird mittels dünnfließender Kunststoffe an Schmelz und Zahnbein (Dentin) verankert, nachdem diese Zahnhartsubstanzen angeätzt wurden.
Zuvor ist natürlich das Loch entsprechend zu präparieren (vorzubereiten).
Da der Verordnungsgeber hier die Kariesentfernung nicht beschrieben hat, ist das Anfärben mittels Kariesdetektor oder die Kariesdiagnostik mittels Laserfluoreszenz zusätzlich vergleichend berechenbar.
Auch das Anlegen von Formgebungshilfen (Matrize und Keile) ist nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten und kann daher separat abgerechnet werden, ggf. zweimal, siehe hierzu GOZ 2030.
Besondere Farbgestaltung ist per Faktorerhöhung berechenbar, Inserts, Materialien sind aber bereits inbegriffen.
- BZÄK
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Die Nummer 2100 gilt für alle dreiflächigen Kavitäten, die in adhäsiver Restaurationstechnik mit Kompositmaterialien sowohl an Front- als auch an Seitenzähnen versorgt werden. Die Leistung wird je Kavität, also bei getrennten Kavitäten ggf. auch mehrfach je Zahn berechnet. Maßnahmen zur Konditionierung und adhäsiven Verankerung der Restauration sind mit der Gebühr abgegolten. Dies gilt sowohl für die Schmelzkonditionierung als auch für die kombinierte Schmelz-Dentinkonditionierung.
Zusätzlich verwendete konfektionierte Füllkörper (Inserts) als Teil der Restauration sind Bestandteil der Leistung.
Die Leistung kann in Ein- oder Mehrschichttechnik erbracht werden.
Die Politur in derselben Sitzung ist Bestandteil der Leistung.
Für die Politur älterer Restaurationen zur Beseitigung von Gebrauchsspuren kann die Gebührennummer 2130 GOZ berechnet werden.
Die Kosten des Restaurationsmaterials, ggf. auch für Inserts, sind mit der Gebühr abgegolten. Das ggf. erforderliche Anlegen einer Formgebungshilfe ist im Verordnungstext nicht beschrieben und ist unter der Nr. 2030 GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Die Ausarbeitung auf der Kaufläche bzw. der Oberfläche und ggf. an den approximalen Kontaktflächen sowie die Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung.
Neben der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone oder eines Brücken- oder Prothesenankers sind Leistungen nach den Nummern 2050ff. nicht berechnungsfähig. Kavitätenversorgungen/Aufbaufüllungen innerhalb der Präparationssitzung sind nach der Nummer 2180 zu berechnen. Wird der Leistungsinhalt der Nummern 2050 ff. an Zähnen erfüllt, die zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Krone, Brücke oder Prothesenanker versorgt werden sollen, sind diese nach den entsprechenden Nummern zu berechnen.
Zusätzlicher Aufwand:
- Entfernen einer Füllung
- Kombinierte Schmelz-Dentinkonditionierung in mehreren Teilschritten
- Kombination unterschiedlich visköser Materialien
- Mehrfarbentechnik
- Voluminöse Restauration in komplexer Mehrschichttechnik
- subgingivale Ausdehnung der Kavität
- Wurzelkaries
- Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
- Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
- Besondere Verfahren zur Verdichtung des Füllungsmaterials
- Feinanatomische Gestaltung der Füllungsoberfläche
- Besonderer Aufwand bei Kontrolle der statischen und dynamischen Okklusion
- u. v. m.
- Bundesregierung
-
Die Füllungsleistungen werden neu strukturiert. Die Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 bilden die plastischen Füllungen ohne Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik unterschiedlichen Umfangs ab. Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 beschreiben die entsprechenden Füllungen unter Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik, das heißt insbesondere mit obligatorischer Lichtaushärtung und fakultativem Einsatz der Mehrschichttechnik. Der Begriff Adhäsivtechnik wird als Oberbegriff für die Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik und die Schmelz-Adhäsiv-Technik verwendet.
Ein möglicher höherer Aufwand bei der Anwendung der Mehrfarbentechnik und bei einer speziellen Farbanpassung kann einzelfallbezogen bei der Bemessung der Honorare innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden.
Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 umfassen ggf. auch Unterfüllungen und die Anwendung von Formungshilfen.
- GKV & GOZ?
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Die Leistung der GOZ 2100 ist im BEMA am ehesten mit der 13g - F3 zu vergleichen.
Die Leistung ist daher mit GKV-Versicherten vereinbarungsfähig im Rahmen der Mehrkostenregelung nach § 28 SGB V. Auch neben der BEMA 13g nicht abrechenbaren Formgebungshilfen (Matrize und Keile) sind dann ggf. nach GOZ 2030 zu vereinbaren.
Intakte Füllungen sind nur auf Verlangen nach § 2 Abs. 3 GOZ auszutauschen.
Die ggf. in kleinen "Häppchen" (Mehrschichttechnik) eingebrachte Füllung wird mittels dünnfließender Kunststoffe an Schmelz und Zahnbein (Dentin) verankert, nachdem diese Zahnhartsubstanzen angeätzt wurden.
Zuvor ist natürlich das Loch entsprechend zu präparieren (vorzubereiten).
Da der Verordnungsgeber hier die Kariesentfernung nicht beschrieben hat, ist das Anfärben mittels Kariesdetektor oder die Kariesdiagnostik mittels Laserfluoreszenz zusätzlich vergleichend berechenbar.
Auch das Anlegen von Formgebungshilfen (Matrize und Keile) ist nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten und kann daher separat abgerechnet werden, ggf. zweimal, siehe hierzu GOZ 2030.
Besondere Farbgestaltung ist per Faktorerhöhung berechenbar, Inserts, Materialien sind aber bereits inbegriffen.
Die Nummer 2100 gilt für alle dreiflächigen Kavitäten, die in adhäsiver Restaurationstechnik mit Kompositmaterialien sowohl an Front- als auch an Seitenzähnen versorgt werden. Die Leistung wird je Kavität, also bei getrennten Kavitäten ggf. auch mehrfach je Zahn berechnet. Maßnahmen zur Konditionierung und adhäsiven Verankerung der Restauration sind mit der Gebühr abgegolten. Dies gilt sowohl für die Schmelzkonditionierung als auch für die kombinierte Schmelz-Dentinkonditionierung.
Zusätzlich verwendete konfektionierte Füllkörper (Inserts) als Teil der Restauration sind Bestandteil der Leistung.
Die Leistung kann in Ein- oder Mehrschichttechnik erbracht werden.
Die Politur in derselben Sitzung ist Bestandteil der Leistung.
Für die Politur älterer Restaurationen zur Beseitigung von Gebrauchsspuren kann die Gebührennummer 2130 GOZ berechnet werden.
Die Kosten des Restaurationsmaterials, ggf. auch für Inserts, sind mit der Gebühr abgegolten. Das ggf. erforderliche Anlegen einer Formgebungshilfe ist im Verordnungstext nicht beschrieben und ist unter der Nr. 2030 GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Die Ausarbeitung auf der Kaufläche bzw. der Oberfläche und ggf. an den approximalen Kontaktflächen sowie die Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung.
Neben der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone oder eines Brücken- oder Prothesenankers sind Leistungen nach den Nummern 2050ff. nicht berechnungsfähig. Kavitätenversorgungen/Aufbaufüllungen innerhalb der Präparationssitzung sind nach der Nummer 2180 zu berechnen. Wird der Leistungsinhalt der Nummern 2050 ff. an Zähnen erfüllt, die zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Krone, Brücke oder Prothesenanker versorgt werden sollen, sind diese nach den entsprechenden Nummern zu berechnen.
Zusätzlicher Aufwand:
- Entfernen einer Füllung
- Kombinierte Schmelz-Dentinkonditionierung in mehreren Teilschritten
- Kombination unterschiedlich visköser Materialien
- Mehrfarbentechnik
- Voluminöse Restauration in komplexer Mehrschichttechnik
- subgingivale Ausdehnung der Kavität
- Wurzelkaries
- Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
- Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
- Besondere Verfahren zur Verdichtung des Füllungsmaterials
- Feinanatomische Gestaltung der Füllungsoberfläche
- Besonderer Aufwand bei Kontrolle der statischen und dynamischen Okklusion
- u. v. m.
Die Füllungsleistungen werden neu strukturiert. Die Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 bilden die plastischen Füllungen ohne Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik unterschiedlichen Umfangs ab. Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 beschreiben die entsprechenden Füllungen unter Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik, das heißt insbesondere mit obligatorischer Lichtaushärtung und fakultativem Einsatz der Mehrschichttechnik. Der Begriff Adhäsivtechnik wird als Oberbegriff für die Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik und die Schmelz-Adhäsiv-Technik verwendet.
Ein möglicher höherer Aufwand bei der Anwendung der Mehrfarbentechnik und bei einer speziellen Farbanpassung kann einzelfallbezogen bei der Bemessung der Honorare innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden.
Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 umfassen ggf. auch Unterfüllungen und die Anwendung von Formungshilfen.
Die Leistung der GOZ 2100 ist im BEMA am ehesten mit der 13g - F3 zu vergleichen.
Die Leistung ist daher mit GKV-Versicherten vereinbarungsfähig im Rahmen der Mehrkostenregelung nach § 28 SGB V. Auch neben der BEMA 13g nicht abrechenbaren Formgebungshilfen (Matrize und Keile) sind dann ggf. nach GOZ 2030 zu vereinbaren.
Intakte Füllungen sind nur auf Verlangen nach § 2 Abs. 3 GOZ auszutauschen.
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Die GOZ 2197 ist nicht neben einer adhäsiven Füllung berechenbar."
(Hier ist die Rechtslage nicht ganz eindeutig, die Tendenz zeigt aber deutlich dahin, dass die 2197 nicht zusätzlich abrechenbar ist.)
In gleicher Sitzung + daneben möglich
+ daneben möglich |
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+ Vitalitätsprobe nach GOZ 0070 |
+ Anästhesieleistungen nach GOZ 0080, 0090, 0100 |
+ Fluoridierung nach GOZ 1020 |
+ besondere Maßnahmen GOZ 2030 |
+ Anlegen von Spanngummi GOZ 2040 |
+ Konturierung einer Nachbarzahnfüllung GOZ 2130 |
+ Maßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa GOZ 2330 |
+ Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa GOZ 2340 |
+ Entfernung von scharfen Kanten GOZ 4030 |
+ Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040 |
+ Anwendung Kariesdetektor vergleichend nach § 6 GOZ |
+ Kariesdiagnostik mittels Laserfluoreszenz vergleichend nach § 6 GOZ |
+ und viele mehr |
/ - nicht möglich
- daneben nicht möglich |
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- die Position GOZ 2100 schließt selbst keine Leistungen neben sich aus |