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GOZ 4077a - antimikrobielle Photodynamische Therapie aPDT - BZÄK
Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info
Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
---|---|
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
... ist in KEINER anderen Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- eine Beratung oder Untersuchung sind nicht inbegriffen.
Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...
Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine andere für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten. Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.
Unser Vorschlag für eine Analogposition
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 40,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
Beschreibung | Punkte |
1-fach |
2,3-fach |
4077a - aPDT - antibakterielle Photodynamische Therapie; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 2110: plastische Füllung, dreiflächig |
319 |
€ 17,94 |
€ 41,26 |
Wegen der Investitionskosten und des Zeitaufwands sollte die Position pro Zahnlokalisation abgerechnet werden, es kann dann ggf. auch der Faktor weiter abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
- Unser Kommentar
-
Die antimikrobielle Photodynamische Therapie (aPDT) ist auch unter anderen Namen bekannt, z.B. Photoaktivierte Chemotherapie (PACT) u.a.
Während man nicht einfach aggressives Desinfektionsmittel z.B. in eine Zahnfleischtasche spritzen kann, da nicht nur Bakterien, sondern auch die örtlichen Gewebe dann unkontrolliert geschädigt werden, wird bei der aPDT ein Desinfektionsmittel in den interessierenden Bereich (Zahnfleischtasche, Wurzelkanal, Implantat - Tasche, leeres Zahnfach, ...) gegeben, das zunächst nicht zellgiftig (zytotoxisch) ist. Nach einer Einwirkzeit, in der sich der Wirkstoff in den Feinstrukturen verteilt, wird ein spezielles Licht (Diodenlicht oder Laser) mit einem feinen Spezialansatz in den Bereich gebracht. Das löst eine photochemische Reaktion auslöst: Sauerstoff wird in atomarer Form freigesetzt. Die Wirkung ist nach überwiegender wissenschaftlicher Überzeugung stark desinfizierend.
Wirkstoff, der sich jedoch irgendwo im Gewebe verteilt hat, ist dort kaum wirksam, da er nicht aktiviert wird.
Die APDT bietet sich an bei der Kariestherapie, bei der Behandlung von Infektionen in Zahnfleischtaschen, an infizierten Implantaten (Periimplantitis) oder in infizierten Wunden (Alveolitis) u.a.m.
Daher ist die Einordnung der BZÄK in den Abschnitt E eher willkürlich, die aPDT kann ebenso in der Füllungstherapie und Chirurgie oder Implantologie eingesetzt werden.
Sie ist in keiner Leistung der GOZ oder GOÄ beschrieben und muss daher vergleichend berechnet werden.
- BZÄK
-
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Antimikrobielle Photodynamische Therapie (aPDT)"
unter "Abschnitt E - Zahnfleischbehandlungen"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
- PKV-Verband
-
Der PKV-Verband schreibt hierzu:
"Laut der Gemeinsamen Wissenschaftlichen Mitteilung der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) "Photodynamische Therapie in der Parodontologie, Viele Studien, wenig Evidenz" (Stand November 2014) ist eine evidenzbasierte Bewertung der antimikrobiellen photodynamischen Therapie zur Behandlung der Parodontitis derzeit nicht möglich.
Da die Wirksamkeit und der Nutzen dieses Verfahrens nicht belegt sind, muss es als experimentell bezeichnet werden und entspricht nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Vielmehr muss das Verfahren im Sinne des § 1 Absatz 2, Satz 2 und § 2 Absatz 3 GOZ als Verlangensleistung berechnet werden. Der Zahnarzt/-ärztin muss, sofern er dieses Verfahren anwenden möchte, den Patienten ausdrücklich darüber aufklären, dass eine Übernahme der Kosten durch seine Private Krankenversicherung oder Beihilfekostenstellen nicht gesichert ist und mit welchen voraussichtlichen Kosten er rechnen muss (vgl. § 630 c Abs. 3 BGB)."Das mit der wissenschaftlichen Belegbarkeit sieht die Bundeszahnärztekammer offensichtlich anders!
Es gibt viele Studien, die die Wirksamkeit belegen, dementsprechend hat die Bundeszahnärztekammer die LEistung als medizinisch sinnvoll/notwendig in ihren Katalog analog abzurechnender Verfahren mit aufgenommen.
- GKV & GOZ?
-
Die Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann daher nur vergleichend abgerechnet werden.
Die antimikrobielle Photodynamische Therapie (aPDT) ist auch unter anderen Namen bekannt, z.B. Photoaktivierte Chemotherapie (PACT) u.a.
Während man nicht einfach aggressives Desinfektionsmittel z.B. in eine Zahnfleischtasche spritzen kann, da nicht nur Bakterien, sondern auch die örtlichen Gewebe dann unkontrolliert geschädigt werden, wird bei der aPDT ein Desinfektionsmittel in den interessierenden Bereich (Zahnfleischtasche, Wurzelkanal, Implantat - Tasche, leeres Zahnfach, ...) gegeben, das zunächst nicht zellgiftig (zytotoxisch) ist. Nach einer Einwirkzeit, in der sich der Wirkstoff in den Feinstrukturen verteilt, wird ein spezielles Licht (Diodenlicht oder Laser) mit einem feinen Spezialansatz in den Bereich gebracht. Das löst eine photochemische Reaktion auslöst: Sauerstoff wird in atomarer Form freigesetzt. Die Wirkung ist nach überwiegender wissenschaftlicher Überzeugung stark desinfizierend.
Wirkstoff, der sich jedoch irgendwo im Gewebe verteilt hat, ist dort kaum wirksam, da er nicht aktiviert wird.
Die APDT bietet sich an bei der Kariestherapie, bei der Behandlung von Infektionen in Zahnfleischtaschen, an infizierten Implantaten (Periimplantitis) oder in infizierten Wunden (Alveolitis) u.a.m.
Daher ist die Einordnung der BZÄK in den Abschnitt E eher willkürlich, die aPDT kann ebenso in der Füllungstherapie und Chirurgie oder Implantologie eingesetzt werden.
Sie ist in keiner Leistung der GOZ oder GOÄ beschrieben und muss daher vergleichend berechnet werden.
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Antimikrobielle Photodynamische Therapie (aPDT)"
unter "Abschnitt E - Zahnfleischbehandlungen"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
Der PKV-Verband schreibt hierzu:
"Laut der Gemeinsamen Wissenschaftlichen Mitteilung der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) "Photodynamische Therapie in der Parodontologie, Viele Studien, wenig Evidenz" (Stand November 2014) ist eine evidenzbasierte Bewertung der antimikrobiellen photodynamischen Therapie zur Behandlung der Parodontitis derzeit nicht möglich.
Da die Wirksamkeit und der Nutzen dieses Verfahrens nicht belegt sind, muss es als experimentell bezeichnet werden und entspricht nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Vielmehr muss das Verfahren im Sinne des § 1 Absatz 2, Satz 2 und § 2 Absatz 3 GOZ als Verlangensleistung berechnet werden. Der Zahnarzt/-ärztin muss, sofern er dieses Verfahren anwenden möchte, den Patienten ausdrücklich darüber aufklären, dass eine Übernahme der Kosten durch seine Private Krankenversicherung oder Beihilfekostenstellen nicht gesichert ist und mit welchen voraussichtlichen Kosten er rechnen muss (vgl. § 630 c Abs. 3 BGB)."
Das mit der wissenschaftlichen Belegbarkeit sieht die Bundeszahnärztekammer offensichtlich anders!
Es gibt viele Studien, die die Wirksamkeit belegen, dementsprechend hat die Bundeszahnärztekammer die LEistung als medizinisch sinnvoll/notwendig in ihren Katalog analog abzurechnender Verfahren mit aufgenommen.
Die Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann daher nur vergleichend abgerechnet werden.
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Die Leistung ist wissenschaftlich nicht belegt."
Medizinische Indikationen werden von Medizinern gestellt, nicht von Versicherungssachbearbeitern oder Kostenerstatterseite.
Als einziges wissenschaftlich und fachlich kompetentes und unabhängiges Gremium hat die Bundeszahnärztekammer die "aPDT" als Analogleistung in ihrem Katalog analog abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufgelistet, da zum einen sowohl die Wirksamkeit, als auch die medizinsiche Notwendigkeit erwiesen sind und zum anderen diese Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung der GOÄ oder GOZ ist.
Die vergleichende Abrechnung als selbständige Leistung ist daher korrekt, die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist Bestandteil der GOZ-Position XX und nicht gesondert berechenbar."
Eine Leistung oder ein Behandlungsschritt sind dann Bestandteil einer anderen Leistung, wenn dies im Leistungstitel oder in der Leistungsbeschreibung wörtlich erwähnt ist, oder immer notwendiger Bestandteil zur Leistungserbringung ist.
Leistungen aber, die wegen eines eigenen Zeitabschnitts, eigens benötigter Materialien als selbständige Leistungen zu betrachten sind, sind gesondert nach GOÄ oder GOZ abzurechnen, entweder als in der jeweiliegen Gebührenordnung enthaltene Ziffer oder vergleichend (analog) nach § 6 GOZ.
Als einziges wissenschaftlich und fachlich kompetentes und unabhängiges Gremium hat die Bundeszahnärztekammer die "aPDT" als Analogleistung in ihrem Katalog analog abzurechnender zahnärztlicher Leistungen aufgelistet, da zum einen sowohl die Wirksamkeit, als auch die medizinsiche Notwendigkeit erwiesen sind und zum anderen diese Leistung nicht Bestandteil einer anderen Leistung der GOÄ oder GOZ ist.
Die vergleichende Abrechnung als selbständige Leistung ist daher korrekt, die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."
Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."
weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.