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GOZ 5170 - individuelle Abformung

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer € 32,34
Vergütung 1988 - 2011 € 32,33
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 98a). € 27,77

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • das Abformmaterial zusätzlich zu berechnen,
  • das individualisieren eines Konfektionslöffels reicht aus, um die 5170 auszulösen,
  • die Individualisierung im Praxislabor ist mit Eigenlaborbeleg abrechenbar,
  • die Abdruckdesinfektion ist im Praxislabor abrechenbar, wenn sie in dem Raum erfolgt.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 5:20 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 8,6 damit stehen bis zu 20 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 4,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0113 - Indiv - individuelle Abformung.

  • Unser Kommentar
  • Wenn eine Abformung besonders genau sein soll, reichen vorgefertigte Abformlöffel oft nicht aus.

    Manchmal wird ein vorgefertigter Löffel dann angepasst. Zum Beispiel können festere "Stopps" in den Löffel eingebracht werden, um überall einen möglichst gleichen Abstand zwischen Zahn und Löffelwand zu erreichen. Oder ein hinten offener Löffel wird dort abgedämmt, um ein Auslaufen der Abformmasse dort zu verhindern. Solche Anpassungsschritte, die im Praxislabor ausgeführt werden können, sind dann auch als Laborkosten berechenbar, ebenso wie die im Praxislabor ausgeführte Abdruckdesinfektion.

    Es kann auch sein, dass mittels eines ersten Kiefermodells ein neuer Kunststofflöffel hergestellt wird, der nur für diese eine Abformung benutzt wird, seine Herstellung ist natürlich eine zahntechnisch berechenbare Leistung.

  • BZÄK
  • Durch eine anatomische Abformung mit individuellem Löffel ist insbesondere bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern ein hohes Maß an Genauigkeit erzielbar.

    Die Individualisierung eines Konfektionslöffels, z. B. durch Abdämmung, Anbringen von Stopps o. Ä. erfüllt die Anforderungen an einen individuellen Löffel. Der individualisierte Abformlöffel kann daher ebenso für eine Abformung nach der Nummer 5170 verwendet werden.

    Auch anatomische Abformungen mit individuellen oder individualisierten Teillöffeln erfüllen den Leistungsinhalt der Gebührennummer.

    Die Leistung nach der Nummer 5170 kann auch ohne das Vorliegen anatomischer Besonderheiten verwendet werden, sofern eine Abformung mit dem Ziel einer Remontage durchgeführt wird. Die Leistung kann ggf. mehrfach anfallen und daher je notwendiger Abformung berechnet werden.

    Abformungen mit individuellem Löffel für andere als die in der Leistungsbeschreibung genannten Indikationen sind analog zu berechnen.

    Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig. Das hat auch dann zu gelten, wenn die Abformung Leistungsbestandteil einer anderen Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig ist.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwerte Abformung beim Vorliegen von Stellungsanomalien, Exostosen, hohem Gaumen, Würgereiz, Makroglossie usw.
    • Erschwerte Abformung beim Vorhandensein von festsitzendem Zahnersatz
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Die anatomische Abformung nach GOZ 5170 ist mit GKV-Versicherten um Rahmen von andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig. bei gleichartigem Zahnersatz ist nach BeMa abzurechnen.

    Im GKV-System gibt es mit der BEMA 98a eine ähnliche Leistung.

Wenn eine Abformung besonders genau sein soll, reichen vorgefertigte Abformlöffel oft nicht aus.

Manchmal wird ein vorgefertigter Löffel dann angepasst. Zum Beispiel können festere "Stopps" in den Löffel eingebracht werden, um überall einen möglichst gleichen Abstand zwischen Zahn und Löffelwand zu erreichen. Oder ein hinten offener Löffel wird dort abgedämmt, um ein Auslaufen der Abformmasse dort zu verhindern. Solche Anpassungsschritte, die im Praxislabor ausgeführt werden können, sind dann auch als Laborkosten berechenbar, ebenso wie die im Praxislabor ausgeführte Abdruckdesinfektion.

Es kann auch sein, dass mittels eines ersten Kiefermodells ein neuer Kunststofflöffel hergestellt wird, der nur für diese eine Abformung benutzt wird, seine Herstellung ist natürlich eine zahntechnisch berechenbare Leistung.

Durch eine anatomische Abformung mit individuellem Löffel ist insbesondere bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern ein hohes Maß an Genauigkeit erzielbar.

Die Individualisierung eines Konfektionslöffels, z. B. durch Abdämmung, Anbringen von Stopps o. Ä. erfüllt die Anforderungen an einen individuellen Löffel. Der individualisierte Abformlöffel kann daher ebenso für eine Abformung nach der Nummer 5170 verwendet werden.

Auch anatomische Abformungen mit individuellen oder individualisierten Teillöffeln erfüllen den Leistungsinhalt der Gebührennummer.

Die Leistung nach der Nummer 5170 kann auch ohne das Vorliegen anatomischer Besonderheiten verwendet werden, sofern eine Abformung mit dem Ziel einer Remontage durchgeführt wird. Die Leistung kann ggf. mehrfach anfallen und daher je notwendiger Abformung berechnet werden.

Abformungen mit individuellem Löffel für andere als die in der Leistungsbeschreibung genannten Indikationen sind analog zu berechnen.

Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig. Das hat auch dann zu gelten, wenn die Abformung Leistungsbestandteil einer anderen Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig ist.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwerte Abformung beim Vorliegen von Stellungsanomalien, Exostosen, hohem Gaumen, Würgereiz, Makroglossie usw.
  • Erschwerte Abformung beim Vorhandensein von festsitzendem Zahnersatz
  • u. v. m.

Die anatomische Abformung nach GOZ 5170 ist mit GKV-Versicherten um Rahmen von andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig. bei gleichartigem Zahnersatz ist nach BeMa abzurechnen.

Im GKV-System gibt es mit der BEMA 98a eine ähnliche Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Anfertigung von Kronen oder Brücken nach GOZ 2200 ff, GOZ 5000 ff.
+ Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach GOZ 5090
+ Erneuerung des Sekundärteils eines Teleskops nach GOZ 5100
+ Wiedereingliederung einer Brücke nach Wiederherstellung nach GOZ 5110
+ Adhäsivbrücke nach GOZ 5150, 5160
+ Funktionelle Abformung mit individuellem Löffel im OK, z. B. bei der Herstellung von Kombinationsersatz im UK, z. B. bei der Herstellung von Kombinationsersatz nach GOZ 5180, 5190
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 5170 schließt selbst keine andere Leistung neben sich aus.