BEMA 98a - Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel
Ziffer |
Inhalt |
Punkte |
98a |
Abformung mit individuellem oder individualisiertem Löffel, je
Kiefer |
29 |
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- Eine Leistung nach Nr. 98a kann abgerechnet werden, wenn der übliche
Löffel nicht ausreicht.
- Eine Leistung nach Nr. 98a kann auch neben Kronen und Brücken, nicht
jedoch neben einer Einzelkrone (Nr. 20), gerechnet je Kiefer,
abgerechnet werden.
- Eine Leistung nach Nr. 98a kann neben den Nrn. 98 b oder 98 c für
denselben Kiefer nur in den Fällen abgerechnet werden, in denen für die
prothetische Versorgung eines zahnarmen Kiefers neben dem
Funktionsabdruck für die Versorgung der noch stehenden Zähne durch
Kronen eine Abformung mit individuellem Löffel vorgenommen werden muss.
- Wird ein individueller Löffel allein wegen der Verwendung bestimmter
Abformmaterialien angefertigt, ohne dass die Voraussetzungen nach Nr. 1
der Abrechnungsbestimmungen zu Nr. 98 a vorliegen, können nur die
Material- und Laboratoriumskosten abgerechnet werden. In diesen Fällen
ist auf der Material- und Laborkostenrechnung zu vermerken: ohne Nr. 98
a.
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Die zusätzliche Abrechnung von zahnärztlichem Honorar bei Anwendung
besonderer Abdruckverfahren ist nicht zulässig.