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GOZ 2020 - temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität
Leistungsbeschreibung | 2,3-fach |
---|---|
temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität | € 12,68 |
Vergütung 1988 - 2011 | - |
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 11 - pV). | € 21,53 |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- dass es immer mal möglich ist, dass ein temporärer Verschluss länger halten muss als geplant war. Daher ist stets zu überlegen, ob die adhäsive Füllung z.B. mit einem fließfähigen Kunststoff angebrachter ist als eine raue, nicht kaustabile Füllung aus einem weich bleibenden Material.
- die GOÄ 2197 ggf. mit abzurechnen, wenn adhäsiv gearbeitet wurde.
- Die Position ist nicht abrechenbar für die temporäre Versorgung nach der Präparation für eine Einlagefüllung. Im Gegensatz zur alten GOZ ist dann nämlich die GOZ 2260, 2270 abrechenbar!
- die 2020 ist schlecht bewertet, sogar die GKV zahlt mehr; wir empfehlen grundsätzlich die abweichende Vereinbarung.
Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!
Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.
Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 4,1.
Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von
Faktor 8,2, die Praxis sollte als Regelfaktor 4,1 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.
Leistung in der eGOZ
Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.
Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!
Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0410 - pF - provisorische Füllung.
- Unser Kommentar
-
Es kommt regelmäßig vor, dass
- entweder aus Zeitgründen im Rahmen einer Notfallbehandlung oder
- bei einem besonders empfindlichen Zahn oder
- weil noch nicht ganz klar ist, wie es mit einem Zahn weiter geht,
ein vorübergehender (temporärer) speicheldichter Verschluss notwendig ist.
Gerade, wenn es darum geht, das Gewebe der Nervkammer (Pulpa - Gewebe) vital (lebendig) zu erhalten, muss der Zahn schonend behandelt werden und oft ist auch der weitere Therapieverlauf noch nicht absehbar.
Im Rahmen der Wurzelkanalbehandlung (Endodontie) ist es erforderlich, den Zahn z.B. während einer Beruhigungsphase mit medikamentösen Einlagen in den Wurzelkanälen wasser- und bakteriendicht zu verschließen, denn der Erfolg der Wurzelbehandlung hängt u.a. von der Infektionskontrolle ab.
Da in der Leistungsposition der GOZ 2020 kein Wort von adhäsiver Befestigung (Klebung) steht, ist diese zusätzlich abzurechnen, wenn geklebt wird. Die adhäsive Befestigung einer provisorischen Kunststofffüllung ist gleichzeitig stabil und eine sehr sicher wasserdichte Versiegelung und daher häufig sinnvoller als eine weich bleibende Füllung.
- BZÄK
-
Die Leistung beinhaltet den vorübergehenden Verschluss einer vorhandenen Kavität am Zahn mit einem speicheldichten Material ggf. nach Exkavieren. Diese Leistung kann auch im Zusammenhang mit der Vitalerhaltung der Pulpa und mit endodontischen Leistungen anfallen.
Die Okklusionskontrolle und einfache Konturierung sind Bestandteil dieser Leistung.
Die provisorische Versorgung von Inlay-Kavitäten fällt nicht unter diese Leistung, sondern wird nach den Nummern 2260 oder 2270 berechnet.
Die provisorische Kavitätenversorgung ohne weitere Maßnahmen, z. B. im Rahmen einer Notfallversorgung, kann unter dieser Nummer berechnet werden.
Sofern im Rahmen endodontischer Behandlungen ein speicheldichter Verschluss adhäsiv befestigt wird, kann die Nummer 2197 zusätzlich berechnet werden.
Präendodontische Kavitätenversorgungen entsprechen nicht der Nummer und werden nach § 6 Abs. 1 berechnet.
Zusätzlicher Aufwand:
- Erhöhter Aufwand bei der relativen Trockenlegung
- Besonders umfangreiches Exkavieren
- Verwendung von Formgebungshilfen
- u. v. m.
- Bundesregierung
-
Die auf Vorschlag der BZÄK erfolgte Neugestaltung der Leistungsbeschreibung ermöglicht die bisher gebührenrechtlich nicht zulässige gesonderte Berechnung eines speicheldichten temporären Verschlusses bei Versorgungen mit Einlagefüllungen, endodontischen Behandlungen, der Überkappung und der Behandlung der Caries profunda. Bei dem temporären Verschluss von kariösen Läsionen (z.B. als Notfallmaßnahme etwa bei Verlust einer Füllung) ist eine ggf. notwendige Erweiterung oder Anpassung der Kavität Leistungsbestandteil der GOZ Nr. 2020.
- GKV & GOZ?
-
Die GOZ 2020 entspricht am ehesten der BEMA 11 - pV, wobei hier keine Wasserdichtigkeit definiert ist.
Wird aber - z.B. vor einer Reise oder längeren Praxisferien - ein wasserdichter Verschluss mit einer Kunststofffüllung gemacht, so ist die GOZ 2197 auch mit dem Kassenversicherten vereinbar.
Es kommt regelmäßig vor, dass
- entweder aus Zeitgründen im Rahmen einer Notfallbehandlung oder
- bei einem besonders empfindlichen Zahn oder
- weil noch nicht ganz klar ist, wie es mit einem Zahn weiter geht,
ein vorübergehender (temporärer) speicheldichter Verschluss notwendig ist.
Gerade, wenn es darum geht, das Gewebe der Nervkammer (Pulpa - Gewebe) vital (lebendig) zu erhalten, muss der Zahn schonend behandelt werden und oft ist auch der weitere Therapieverlauf noch nicht absehbar.
Im Rahmen der Wurzelkanalbehandlung (Endodontie) ist es erforderlich, den Zahn z.B. während einer Beruhigungsphase mit medikamentösen Einlagen in den Wurzelkanälen wasser- und bakteriendicht zu verschließen, denn der Erfolg der Wurzelbehandlung hängt u.a. von der Infektionskontrolle ab.
Da in der Leistungsposition der GOZ 2020 kein Wort von adhäsiver Befestigung (Klebung) steht, ist diese zusätzlich abzurechnen, wenn geklebt wird. Die adhäsive Befestigung einer provisorischen Kunststofffüllung ist gleichzeitig stabil und eine sehr sicher wasserdichte Versiegelung und daher häufig sinnvoller als eine weich bleibende Füllung.
Die Leistung beinhaltet den vorübergehenden Verschluss einer vorhandenen Kavität am Zahn mit einem speicheldichten Material ggf. nach Exkavieren. Diese Leistung kann auch im Zusammenhang mit der Vitalerhaltung der Pulpa und mit endodontischen Leistungen anfallen.
Die Okklusionskontrolle und einfache Konturierung sind Bestandteil dieser Leistung.
Die provisorische Versorgung von Inlay-Kavitäten fällt nicht unter diese Leistung, sondern wird nach den Nummern 2260 oder 2270 berechnet.
Die provisorische Kavitätenversorgung ohne weitere Maßnahmen, z. B. im Rahmen einer Notfallversorgung, kann unter dieser Nummer berechnet werden.
Sofern im Rahmen endodontischer Behandlungen ein speicheldichter Verschluss adhäsiv befestigt wird, kann die Nummer 2197 zusätzlich berechnet werden.
Präendodontische Kavitätenversorgungen entsprechen nicht der Nummer und werden nach § 6 Abs. 1 berechnet.
Zusätzlicher Aufwand:
- Erhöhter Aufwand bei der relativen Trockenlegung
- Besonders umfangreiches Exkavieren
- Verwendung von Formgebungshilfen
- u. v. m.
Die auf Vorschlag der BZÄK erfolgte Neugestaltung der Leistungsbeschreibung ermöglicht die bisher gebührenrechtlich nicht zulässige gesonderte Berechnung eines speicheldichten temporären Verschlusses bei Versorgungen mit Einlagefüllungen, endodontischen Behandlungen, der Überkappung und der Behandlung der Caries profunda. Bei dem temporären Verschluss von kariösen Läsionen (z.B. als Notfallmaßnahme etwa bei Verlust einer Füllung) ist eine ggf. notwendige Erweiterung oder Anpassung der Kavität Leistungsbestandteil der GOZ Nr. 2020.
Die GOZ 2020 entspricht am ehesten der BEMA 11 - pV, wobei hier keine Wasserdichtigkeit definiert ist.
Wird aber - z.B. vor einer Reise oder längeren Praxisferien - ein wasserdichter Verschluss mit einer Kunststofffüllung gemacht, so ist die GOZ 2197 auch mit dem Kassenversicherten vereinbar.
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Zuschlag für adhäsive Befestigung ist bei der 2020 nicht möglich"
In der Leistungsbeschreibung der GOZ 2020 findet sich eine adhäsive Befestigung mit keinem Wort erwähnt.
Bei anderen Positionen im Bereich der Füllungstherapie (z.B. 2060, 2080,...) ist dies jedoch sehr wohl so.
Daher ist eine mit der GOZ 2020 ausgeführte adhäsive Befestigung im Falle der Erbringung dieser zusätzlichen Leistung auch nach dem Grundsatz der Einzelleistungsvergütung mit dem Zuschlag 2197 abzurechnen und zu honorieren, wie auch bei anderen Leistungen.
Dass die adhäsive Befestigung in der 2020 nicht enthalten sein kann, ergibt sich daraus, dass schon allein der Zuschlag für adhäsive Befestigung höher bewertet ist als die GOZ 2020 überhaupt.
Kostenerstatter: "Der temporäre Verschluss ist in der Position 2430 für die medikamentöse Einlage bereits abgegolten."
Im Gegensatz zu Ihrer Annahme ist der temporäre Verschluss in der Leistung 2430 nicht inbegriffen. Er ist in der Position 2430 mit keinem Wort erwähnt, dies war bis zum Jahr 2011 bei der Position GOZ 243 anders, dort war der temporäre Verschluss ausdrücklich erwähnt.
Mit Novellierung der GOZ zum Jahr 2012 hat der Verordnungsgeber diesen Wortlaut in der 2430 gestrichen und die neue Position 2020 eingeführt.
Der Bundesrat beschreibt in seiner Begründung zur GOZ
2020 ausdrücklich ihre Anwendbarkeit während der endodontischen
Behandlung!
Sie ist eine selbständige Leistung, nach dem Prinzip der
Einzelleistungsvergütung daher abrechenbar und zu honorieren.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."
Medizinische Entscheidungen werden in Deutschland von Medizinern getroffen,
Nichtmediziner setzen sich ggf. dem Verdacht der strafbaren Handlung aus, wenn
sie die Heilkunde ohne Berufserlaubnis ausüben. Für eine Beurteilung der
Sachlage zum Zeitpunkt der Behandlung muss man zudem in der Regel dabei gewesen
sein.
Im Rahmen der Notfallbehandlung,...
Weil der Zahn sehr empfindlich
war,...
Weil der weitere Behandlungsverlauf noch nicht zuverlässig genug
abgeschätzt werden musste,...
war eine endgültige Füllung zum gegebenen
Zeitpunkt nicht sinnvoll / möglich.
weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.
In gleicher Sitzung + daneben möglich
+ daneben möglich |
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+ besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen GOZ 2030 |
+ absolute Trockenlegung GOZ 2040 |
+ adhäsive Befestigung GOZ 2197 |
+ Maßnahmen zur Erhaltung der vitalen Pulpa GOZ 2330 |
+ Maßnahmen zur Erhaltung der frei liegenden Pulpa GOZ 2340 |
+ Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa GOZ 2350 |
+ Exstirpation der vitalen Pulpa GOZ 2360 |
+ medikamentöse Einlage GOZ 2430 |
+ und viele mehr |
/ - nicht möglich
- daneben nicht möglich |
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- die Position GOZ 2020 schließt selbst keine Leistungen neben sich aus |