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GOZ 6135 - Entfernung von Zementresten durch einen anderen Zahnarzt/Kieferorthopäden - BZÄK
Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- Beratungsleistungen etc. fallen ggf. zusätzlich an.
- die Fluoridierung nach GOZ 1020 o.ä. zusätzlich auszuführen.
Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...
Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.
Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.
Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
---|---|
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Unser Vorschlag für eine Analogposition
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 22,- je Zahn.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
6135a - Entfernung von Zementresten durch einen anderen Zahnarzt/Kieferorthopäden; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 5270: Teilunterfütterung einer Prothese; |
180 |
€ 10,12 |
€ 23,28 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
- Unser Kommentar
-
Zementreste sind nicht immer gleich sichtbar (materialabhängig) oder nicht immer gleich ablösbar, so liegt es in der Natur der Sache, dass ein späteres Tätigwerden eines anderen Zahnarztes notwendig werden kann.
Natürlich muss auch dort diese Arbeit honoriert werden, hierfür fehlt es jedoch an einer Position in der GOZ.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
- BZÄK
-
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Entfernung von Zementresten durch einen anderen Zahnarzt/Kieferorthopäden"
unter "Abschnitt G - Kieferorthopädie"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
- GKV & GOZ?
-
Ein solches Provisorium findet sich nicht im Sachleistungskatalog der GKV.
Zementreste sind nicht immer gleich sichtbar (materialabhängig) oder nicht immer gleich ablösbar, so liegt es in der Natur der Sache, dass ein späteres Tätigwerden eines anderen Zahnarztes notwendig werden kann.
Natürlich muss auch dort diese Arbeit honoriert werden, hierfür fehlt es jedoch an einer Position in der GOZ.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Entfernung von Zementresten durch einen anderen Zahnarzt/Kieferorthopäden"
unter "Abschnitt G - Kieferorthopädie"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
Ein solches Provisorium findet sich nicht im Sachleistungskatalog der GKV.
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Die Leistung ist mit einer anderen GOZ-Position abzurechnen."
Das Entfernen von Zemtentresten aus einer Behandlung anderenortes ist in keiner Leistungsbeschreibung der GOZ oder GOÄ erwähnt, es erzeugt jedoch eine erhebliche Mehrarbeit und macht zusätzliches Werkzeug notwendig, es ist eine selbständige Leistung.
Es existiert somit in der GOZ keine zutreffende Abrechnungsposition, denn die Leistungsbeschreibung müsste die erbrachte Leistung treffend beschreiben.
Daher bleibt für diese selbständige Leistung nur die vergleichende Abrechnung nach §6 GOZ.
Die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrer Liste selbständiger, nicht in GOZ oder GOÄ enthaltener Analogleistungen.
Daher fordere ich Sie auf, entsprechend unseres Versicherungsvertrages diese korrekt nach § 6 GOZ berechnete Leistung auch zu erstatten!
Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."
Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."
weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.