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GOZ 9015a - Resonanzfrequenzanalyse nach Implantation - BZÄK
Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info
Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
---|---|
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- den Wechsel des Aufbauelements ggf. zusätzlich mit der GOZ 9050 anzusetzen!
Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...
Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.
Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.
Unser Vorschlag für eine Analogposition
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 62,- pro Implantat.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
9015a - Resonanzfrequenzanalyse nach Implantation; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 6150: Eingliederung eines ungeteilten Bogens; |
500 |
€ 28,12 |
€ 64,68 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden. Beachten Sie jedoch das immens kostenintensive Verbrauchsmaterial!
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Ab hier sind die Inhalte eigentlich lizenzpflichtig...
Wir haben diese Seite aber vorübergehend mal geöffnet, so dass Sie hineinschnuppern können.
- Unser Kommentar
-
Röntgenbilder können keinen sicheren Aufschluss über den Festigkeitsgrad von Implantaten liefern.
Die Resonanzfrequenzanalyse misst "die Selbstschwingung nach Anregung (Resonanz)" eines Implantates im Knochen und kann über "die Tonhöhe" Aussagen über die Belastbarkeit deutlich zuverlässiger machen. Das Verfahren gilt als wissenschaftlicher Goldstandard.
Die Geräte sind relativ teuer, die Investitionskosten müssen sich in der Honorierung wiederfinden. Außerdem ist eine in das Implantat einzuschraubende Messsonde (SmartPeg) als Einmalteil klassifiziert. Da der Stift überwiegend aus Aluminium (nicht magnetisch) gefertigt ist, verschleißt er auch recht schnell, werden also z.B. 10 Implantate in einem Patienten gemessen, wird man dafür mehr als einen Stift verschleißen.
So lange es sich beim Messstift nicht um ein Teil des Implantat - Hersteller - Kataloges handelt, dürfte es rechtssicherer sein, die Kosten für das Verbrauchsmaterial in die Leistungsbewertung zu integrieren, als es als Implantatteil gesondert abzurechnen.
Wir haben die Position hier pro Implantat berechnet, ggf. kann der Faktor fair abgesenkt werden.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
- BZÄK
-
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Resonanzfrequenzanalyse nach Implantation"
unter "Abschnitt K - Implantologie"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
- PKV-Verband
-
1. Der PKV-Verband erkennt die Resonanzfrequenzanalyse als analog abzurechnendes Verfahren an:
"Bei der Resonanzfrequenzanalyse handelt es sich um ein Verfahren, um die Stabilität eines Implantats objektiv zu beurteilen.
Da das Verfahren mit dem Periotest (s.o.) vergleichbar ist, hält der PKV-Verband die dazu empfohlene Analogberechnung, nämlich die GOZ-Nr. 0070, für angemessen."
Die GOZ 0070 würde im Standardsatz € 6,47 Honorar ergeben.
Eine solche Honorarhöhe würde dazu führen, dass die Leistung dicke rote Zahlen schreibt. Eine gute Minute Zeit stünde zur Verfügung, Investitionskosten für die teure und empfindliche Gerätschaft sind nicht berücksichtigt.
- GKV & GOZ?
-
-.
Röntgenbilder können keinen sicheren Aufschluss über den Festigkeitsgrad von Implantaten liefern.
Die Resonanzfrequenzanalyse misst "die Selbstschwingung nach Anregung (Resonanz)" eines Implantates im Knochen und kann über "die Tonhöhe" Aussagen über die Belastbarkeit deutlich zuverlässiger machen. Das Verfahren gilt als wissenschaftlicher Goldstandard.
Die Geräte sind relativ teuer, die Investitionskosten müssen sich in der Honorierung wiederfinden. Außerdem ist eine in das Implantat einzuschraubende Messsonde (SmartPeg) als Einmalteil klassifiziert. Da der Stift überwiegend aus Aluminium (nicht magnetisch) gefertigt ist, verschleißt er auch recht schnell, werden also z.B. 10 Implantate in einem Patienten gemessen, wird man dafür mehr als einen Stift verschleißen.
So lange es sich beim Messstift nicht um ein Teil des Implantat - Hersteller - Kataloges handelt, dürfte es rechtssicherer sein, die Kosten für das Verbrauchsmaterial in die Leistungsbewertung zu integrieren, als es als Implantatteil gesondert abzurechnen.
Wir haben die Position hier pro Implantat berechnet, ggf. kann der Faktor fair abgesenkt werden.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Resonanzfrequenzanalyse nach Implantation"
unter "Abschnitt K - Implantologie"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
1. Der PKV-Verband erkennt die Resonanzfrequenzanalyse als analog abzurechnendes Verfahren an:
"Bei der Resonanzfrequenzanalyse handelt es sich um ein Verfahren, um die Stabilität eines Implantats objektiv zu beurteilen.
Da das Verfahren mit dem Periotest (s.o.) vergleichbar ist, hält der PKV-Verband die dazu empfohlene Analogberechnung, nämlich die GOZ-Nr. 0070, für angemessen."
Die GOZ 0070 würde im Standardsatz € 6,47 Honorar ergeben.
Eine solche Honorarhöhe würde dazu führen, dass die Leistung dicke rote Zahlen schreibt. Eine gute Minute Zeit stünde zur Verfügung, Investitionskosten für die teure und empfindliche Gerätschaft sind nicht berücksichtigt.
-.
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: erkennt die Analogleistung nicht an, da die Resonanzfrequenzanalyse mit andern Implantatleistungen abgegolten sei.
Für zahnärztliche Leistungen darf der Zahnarzt die Gebührenverzeichnisse
GOZ und GOÄ heranziehen.
Dort, wo er eine Leistung erbringt, die
-
medizinisch notwendig (medizinisch heilsam,
lindernd, sinnvoll; nicht: "unerlässlich") ist,
- nicht
Teil einer anderen Leistung(sbeschreibung) ist,
- keine
bloße Ausführungsart einer anderen Leistung ist,
- eine
selbständige Leistung ist (einen eigenen Zeitabschnitt und ggf.
eigenes Instrumentarium oder eine besondere Ausbildung erfordert, nicht immer
mit einer anderen Leistung erbracht wird),
darf er
nicht irgend eine andere Leistung dafür abrechnen oder deren Faktor
erhöhen, sondern er muss eine gleichwertige Leistung für
einen Vergleich heranziehen und diese als vergleichend herangezogene
Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ kennzeichnen.
Es ist hier
also nicht gestattet, irgendeine Leistung dafür abzurechnen, in deren
Leistungsbeschreibung die Resonanzfrequenzanalyse nicht
beschrieben ist.
In keiner Leistungsbeschreibung der GOZ oder GOÄ findet
sich die Resonanzfrequenzanalyse abgebildet, daher darf auch nicht der
Faktor irgend einer Leistung hierfür angehoben werden, es handelt sich
nämlich auch nicht bloße um eine Ausführungsart einer anderen
Leistung.
Vielmehr können weitere Leistungen vorausgegangen sein oder sich
anschließen und in der gleichen Sitzung erbracht werden.
Die
Bundeszahnärztekammer hat - wie Ihnen bekannt sein dürfte - unter den vielen
hundert von Fachgesellschaften vorgeschlagenen Vergleichsleistungen ca. 160
Leistungen herausgesucht und hierüber eine Positivliste erstellt, die klar
stellt, dass die Zahnärzteschaft Deutschlands diese Leistung als selbständige
und nicht in GOZ oder GOÄ enthaltene, medizinisch notwendige Leistung
ansieht.
Die Resonanzfrequenzanalyse ist im Abschnitt K des
Kataloges analoger Leistungen der Bundeszahnärztekammer
aufgelistet.
Falls Sie eine Erstattung dieser völlig korrekten
Analogabrechnung daher verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht, durch ein
unabhängiges Kammergutachten Ihre Ansicht zu belegen, die Einschaltung eines von
Ihnen regelmäßig beauftragten und bezahlten beratenden Zahnarztes lehne ich
ab.
Die vorliegende Rechnung ist ordnungsgemäß erstelt, sie ist fällig und
die Leistung nach Tarif zu erstatten.
Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.
Die vom PKV-Verband vorgeschlagene Heranziehung der Leistung GOZ 0070 wäre nicht einmal in der Lage, die notwendige Behandlungszeit abzudecken geschweige denn Gerätschaft, Ausbildung, Dokumentation. Der Vorschlag ist eine Frechheit!
Müssten Zahnärzte dies so abrechnen, dann würde die Leistung in Deutschland nicht mehr erbracht werden!
Die Auswahl einer Analogposition ist aber nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen. Damit bleibt Ihr Vorschlag ein mehr als offensichtlicher Versuch, Medizin ärmer und schlechter zu machen!
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."
weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.
Ist nicht auch die 9050 statt dessen abrechenbar?
Das wird immer wieder so gehandhabt, ist aber aus verschiedenen Gründen FALSCH!
Denn:
- Die 9050 beschreibt den Wechsel eines Aufauteils. Ist der Smartpeg ein Implantat-Aufbauteil? Ist es vom Implantathersteller? Wer möchte das gern gerichtlich klären?
Kann man nicht die 9050 als Vergleichsposition analog heranziehen?
Sachliche Ähnlichkeit ist NICHT verlangt in der Analogabrechnung.
In § 6 steht NICHT: "entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand (möglichst) ähnlich aussehenden Leistung,"
dort steht: "entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung."
Obendrein:
- Die 9050 beschreibt den Wechsel eines Aufauteils. Ist der Smartpeg ein Implantat-Aufbauteil? Ist es vom Implantathersteller? Wer möchte das gern gerichtlich klären?