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GOZ 2198a - parapulpärer Stift - BZÄK
Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info
Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
---|---|
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Ja. |
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- das Stiftmaterial in die Analogposition mit einzubeziehen.
- die Position pro Stift anzusetzen, denn so ist sie hier berechnet.
- eine adhäsive Befestigung des Aufbaus oder der Füllung ist ggf. separat anzusetzen.
Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...
Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.
Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.
Unser Vorschlag für eine Analogposition
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 24,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
2198a - parapulpärer Stift; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 2340: Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa; |
200 |
€ 11,25 |
€ 25,87 |
Im einfacher gelagerten Fall oder bei Setzung mehrerer Stifte kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
- Unser Kommentar
-
Der Verordnungsgeber hat zwar Stifte beschrieben, die im Wurzelkanal sitzen, er hat jedoch Stifte, die in gesonderte Bohrungen der Zahnhartsubstanz geschraubt werden oder adhäsiv befestigt werden (GOZ 2194a), nicht beschrieben.
Der parapulpäre Stift war bis 2012 eine Leistungsposition der GOZ, er ist weiterhin eine Leistungsposition des Sachleistungskatalogs der GKV und wird weiterhin als gängiges Verfahren ausgeübt.
In der amtlichen Begründung des Verordnungsgebers heißt es:
"Die bisherige Leistung nach der Nummer 213 "Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus" ist nach Angaben der BZÄK fachlich obsolet. Diese Leistung wurde daher nicht in das Gebührenverzeichnis der neuen GOZ übernommen."
-> Wenn die BZÄK parapulpäre Stifte als "verboten" ansähe: wie könnte es dann noch GKV-Katalogsleistung sein, wie käme dann die BZÄK dazu, parapulpäre Stifte in ihrem Katalog selbständiger Leistungen nach § 6 GOZ aufzuführen?
-> Wie könnte ein "obsoletes Verfahren" Bestandteil der Kassenversorgung nach SGB V sein (Position St)?
Durch die "enge" Beschreibung der intrakanalikulären Stifte vor Zahnersatzversorgung nach GOZ 2195 sind Stifte außerhalb des Nervkanalsystems nicht mit der dortigen Leistungsbeschreibung abgebildet.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
- BZÄK
-
Die Bundeszahnärztekammer führt die Position
"parapulpärer Stift"
unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
- Bundesregierung
-
Die bisherige Leistung nach der Nummer 213 "Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus" ist nach Angaben der BZÄK fachlich obsolet. Diese Leistung wurde daher nicht in das Gebührenverzeichnis der neuen GOZ übernommen.
- PKV-Verband
-
Wie erklärt der PKV-Verband die Streichung der Position für das Setzen eines parapulpären Stiftchens zur Befestigung von Füllungen von der GOZ`88 zur GOZ 2012? So:
"Die Leistung, die in der alten GOZ unter Nr. 213 erfasst war, wird in der Praxis – wenn auch selten – weiterhin erbracht. Diese Leistung ist keine selbstständige Leistung im Sinne des § 6 Absatz 1 GOZ. Der zusätzliche Aufwand beim Legen der Füllung kann mit einem erhöhten Steigerungssatz berücksichtigt werden. Die Materialkosten für die parapulpären Stifte können gesondert berechnet werden. "
Kennzeichen einer selbständigen Leistung sind:
- es wird ein eigener Zeitabschnitt gebraucht,
- es werden ggf. besondere Materialien benötigt,
- es ist nicht in einer anderne Leistungsbeschreibung enthalten,
- es ist nicht regelmäßig zur Erbringung andere Leistungen notwendig.
Alle diese Kennzeichen werden vom Setzen parapulpärer Stifte erfüllt, daher hadnelt es sich sehr wohl um eine selbständige Leistung!
Es handelt sich sich weiterhin um ein zahnmedizinisches Standardverfahren, seine Anwendung ist mit adhäsiven Verbundsystemen zurückgegangen, jedoch keineswegs unangebracht. Andere weiterhin der weiterhin GOZ aufgeführte Maßnahmen sind erheblich seltener, parapulpäre Stiftchen sind auch nach wie vor auch eine Leistung des BEMA, des Katalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung, das ist zahnmedizinischer Alltag.
Es ist festzustellen, dass der Gesetzgeber den Leistungsinhalt der Füllungspositionen sehr stark erweitert hat, während er das Honorar nur moderat angehoben hat.
In keiner Füllungsposition ist jedoch das Setzen parapulpärer Stiftchen aufgeführt, obwohl Vieles ausdrücklich neu dort eingearbeitet wurde. Da es nicht aufgeführt ist udn keine Schwierigkeit bei der Füllungslegung darstellt, kann auch dort nicht der Faktor dafür anghoben werden. - GKV & GOZ?
-
Ist der Stiftaufbau eine Privatleistung, so sind auch die Teilleistungen privat abzurechnen.
Der parapulpäre Stift ist im Rahmen einer Kassenbehandlung im Sachleistungskatalog der GKV als BEMA 16 - St enthalten.
Der Verordnungsgeber hat zwar Stifte beschrieben, die im Wurzelkanal sitzen, er hat jedoch Stifte, die in gesonderte Bohrungen der Zahnhartsubstanz geschraubt werden oder adhäsiv befestigt werden (GOZ 2194a), nicht beschrieben.
Der parapulpäre Stift war bis 2012 eine Leistungsposition der GOZ, er ist weiterhin eine Leistungsposition des Sachleistungskatalogs der GKV und wird weiterhin als gängiges Verfahren ausgeübt.
In der amtlichen Begründung des Verordnungsgebers heißt es:
"Die bisherige Leistung nach der Nummer 213 "Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus" ist nach Angaben der BZÄK fachlich obsolet. Diese Leistung wurde daher nicht in das Gebührenverzeichnis der neuen GOZ übernommen."
-> Wenn die BZÄK parapulpäre Stifte als "verboten" ansähe: wie könnte es dann noch GKV-Katalogsleistung sein, wie käme dann die BZÄK dazu, parapulpäre Stifte in ihrem Katalog selbständiger Leistungen nach § 6 GOZ aufzuführen?
-> Wie könnte ein "obsoletes Verfahren" Bestandteil der Kassenversorgung nach SGB V sein (Position St)?
Durch die "enge" Beschreibung der intrakanalikulären Stifte vor Zahnersatzversorgung nach GOZ 2195 sind Stifte außerhalb des Nervkanalsystems nicht mit der dortigen Leistungsbeschreibung abgebildet.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
Die Bundeszahnärztekammer führt die Position
"parapulpärer Stift"
unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
Die bisherige Leistung nach der Nummer 213 "Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung einer Füllung oder eines Aufbaus" ist nach Angaben der BZÄK fachlich obsolet. Diese Leistung wurde daher nicht in das Gebührenverzeichnis der neuen GOZ übernommen.
Wie erklärt der PKV-Verband die Streichung der Position für das Setzen eines parapulpären Stiftchens zur Befestigung von Füllungen von der GOZ`88 zur GOZ 2012? So:
"Die Leistung, die in der alten GOZ unter Nr. 213 erfasst war, wird in der Praxis – wenn auch selten – weiterhin erbracht. Diese Leistung ist keine selbstständige Leistung im Sinne des § 6 Absatz 1 GOZ. Der zusätzliche Aufwand beim Legen der Füllung kann mit einem erhöhten Steigerungssatz berücksichtigt werden. Die Materialkosten für die parapulpären Stifte können gesondert berechnet werden. "
Kennzeichen einer selbständigen Leistung sind:
- es wird ein eigener Zeitabschnitt gebraucht,
- es werden ggf. besondere Materialien benötigt,
- es ist nicht in einer anderne Leistungsbeschreibung enthalten,
- es ist nicht regelmäßig zur Erbringung andere Leistungen notwendig.
Alle diese Kennzeichen werden vom Setzen parapulpärer Stifte erfüllt, daher hadnelt es sich sehr wohl um eine selbständige Leistung!
Es handelt sich sich weiterhin um ein zahnmedizinisches Standardverfahren, seine Anwendung ist mit adhäsiven Verbundsystemen zurückgegangen, jedoch keineswegs unangebracht. Andere weiterhin der weiterhin GOZ aufgeführte Maßnahmen sind erheblich seltener, parapulpäre Stiftchen sind auch nach wie vor auch eine Leistung des BEMA, des Katalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung, das ist zahnmedizinischer Alltag.
Es ist festzustellen, dass der Gesetzgeber den Leistungsinhalt der
Füllungspositionen sehr stark erweitert hat, während er das Honorar
nur moderat angehoben hat.
In keiner Füllungsposition ist
jedoch das Setzen parapulpärer Stiftchen aufgeführt, obwohl Vieles
ausdrücklich neu dort eingearbeitet wurde. Da es nicht aufgeführt ist udn keine
Schwierigkeit bei der Füllungslegung darstellt, kann auch dort nicht der Faktor
dafür anghoben werden.
Ist der Stiftaufbau eine Privatleistung, so sind auch die Teilleistungen privat abzurechnen.
Der parapulpäre Stift ist im Rahmen einer Kassenbehandlung im Sachleistungskatalog der GKV als BEMA 16 - St enthalten.
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Das Setzen parapulpärer Stifte ist nicht mehr zeitgemäß / kann nicht berechnet werden."
Der Verordnungsgeber hat mit Novellierung der GOZ die Leistung für das Setzen parapulpärer Stifte gestrichen, in der Begründung heißt es, dies sei nach Angaben der Bundeszahnärztekammer nicht mehr zeitgemäß.
Die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung jedoch seitdem in ihrem
Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf, sie
ist also offenbar doch sehr wohl der Meinung, dass dies medizinischer
Standard ist, schließlich ist das Setzen parapulpärer Stifte auch normale
Leistung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen und tägliche
Praxis.
Das Setzen parapulpärer Stifte ist nicht (mehr) in GOZ oder GOÄ
beschrieben, stellt jedoch eine selbständige medizinsich notwendige
Leistung dar, da es
- einen eigenen Zeitabschnitt und
- besonderes
Material beansprucht
- ohne regelmäßig notwendiger Bestandteil einer
anderen Leistung zu sein und
- ohne in einer anderen Leistung
beschrieben zu sein.
Die GOZ schreibt hierfür die vergleichende Abrechnung nach GOZ § 6 vor.
Da ich bei Ihnen für die Erstattung notwendiger Leistungen nach GOZ und GOÄ versichert bin, fordere ich Sie daher auf, Ihrer vertraglichen Pflicht nachzukommen und diese korrekt vergleichend berechnete Leistung nun auch zu erstatten.
Kostenerstatter: "Das Setzen parapulpärer Stifte ist Inhalt der Leistung XX als Zielleistung und mit ihr abgegolten."
Der Begriff "Zielleistung" umschreibt, dass eine kleine Leistung Teil der
notwendigen Behandlungsschritte ist, um eine größere Leistung, die das Ziel ist,
zu erbringen.
Das bedeutet, dass die Zielleistung in der Regel nicht ohne
diese kleine Leistung erreichbar ist und/oder dass die Einzelleistung in
der Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" enthalten ist.
"Zielleistung"
heißt nicht, dass alle in einer Sitzung erbrachten Leistungen einer einzigen
abzurechnenden Leistung zuzuordnen wären.
Des Prinzip der Einzelleistungsvergütung besagt dagegen, dass selbständige und nicht in einer anderen Leistung inbegriffene Leistungen nebeneinander abzurechnen sind, um am Ende für einen fairen Interessenausgleich zu führen, während die Ausübung der Medizin nicht durch Kostengesichtspunkte behindert werden soll.
Das Setzen parapulpärer Stifte ist in keiner Leistungsbeschreibung von GOZ
oder GOÄ abgebildet und es ist auch nicht regelmäßig zur Erbringung einer
anderen Leistung notwendig, es kann also nicht Teil einer anderen
Zielleistung sein.
Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete
Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass diese im Text einer
Leistungsbeschreibung enthalten ist.
Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."
Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."
weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.