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GOZ 1020 - lokale Fluoridierung
Leistungsbeschreibung | 2,3-fach |
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Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung | € 6,47 |
Die Leistung nach der Nummer 1020 ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berechnungsfähig | |
Vergütung 1988 - 2011 | € 6,46 |
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (IP4). | € 14,28 |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- dass die Behandlung überempfindlicher Zahnhälse mit der GOZ 2010 zusätzlich zu berechnen ist, denn sie ist nicht Inhalt der Leistungsbeschreibung der 1020! Die Zahlenkombination ist leicht zu merken, da man sie nur verdrehen muss ;-)
- dass die Fluoridierung von Zähnen als regelmäßig zusätzlich erbrachte Leistung nach der Füllungstherapie Nachbeschwerden verringern hilft, sie ist ein Zeichen der Fürsorglichkeit!
- die 1020 ist schlecht bewertet, sogar die GKV zahlt mehr; wir empfehlen grundsätzlich die abweichende Vereinbarung.
Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!
Die GOZ 1020 wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.
Für die Rüstzeit und die Durchführung der Fluoridierung inklusive Trocknung steht bei Faktor 2,3 etwa 1 Minute zur Verfügung.
Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von
Faktor 6,5 damit stehen insgesamt bis zu 3 Minuten zur Verfügung.
Die Praxis sollte als Regelfaktor 3,3 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.
Leistung in der eGOZ
Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.
Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!
Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0203 - KPP - Karies- und Parodontitisprophylaxe.
- Unser Kommentar
-
Auch ohne Empfindlichkeiten an Zahnhälsen zu haben, ist die chemische Härtung der Zahnhartsubstanzen (Schmelz und Dentin - Zahnbein) eine sinnvolle Maßnahme, um Karies vorzubeugen.
Besonders im Herbst und Winter, wenn vermehrt Zitrusfrüchte verzehrt werden, können diese zusätzlichen Säuren den Zähnen zusetzen.
Die vorbeugende Fluoridierung ist aber auch sehr sinnvoll nach Füllungen, wenn Zähne also durch die Vibration der zahnärztlichen Maschinen erschüttert und ihre Struktur hierdurch aufgelockert wurde und wenn Zähne für die Verankerung von Kunststoffen angeätzt wurden. Durch die Fluoridierung wird es möglich, dass Beschwerden nach Füllungsversorgungen u. Ä. seltener auftreten.
Sind zusätzlich empfindliche Zahnhälse vorhanden, so können diese zusätzlich nach GOZ 2010 versorgt werden.
Bei Patienten mit ausgeprägter Kariesaktivität, z.B. Personen, die beruflich mit Mehlstäuben oder Zuckerstäuben zu tun haben oder als Köche häufig am Tag Lebensmittel probieren müssen, kann eine Fluoridierungsschiene sehr sinnvoll sein, da sie die Intensität der Fluor-Einwirkung vergrößert. Sie ist natürlich nach GOZ 1030 separat berechenbar.
- BZÄK
-
Die Applikation von fluoridhaltigen Medikamenten in Form von Lacken oder Gelen auf die Zahnoberfläche( n) dient zur Schmelzhärtung und/oder zur Vorbeugung gegen Karies.
Die Behandlung von Initialkaries mittels Touchierung mit Lack oder Gel ist Leistungsinhalt, nicht jedoch darüber hinausgehende Maßnahmen zur Behandlung kariöser Defekte. Die Leistung ist an fortgebildete Mitarbeiter delegierbar.
Die Mundspülung mit fluoridhaltigen Lösungen erfüllt nicht die Voraussetzungen dieser Leistung. Die Maßnahme ist unabhängig von der Anzahl der behandelten Zähne nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.
Das Fluoridierungsmedikament (Lack oder Gel) ist nicht gesondert berechnungsfähig.
Die Leistung ist nicht berechnungsfähig für die Behandlung überempfindlicher Zähne (siehe Nummer 2010).
Die Glattflächenversiegelung ist nicht unter dieser Nummer zu berechnen , sondern unter der Nummer 2000.
Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 1020 erneut viermal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 1020 erneut höchstens viermal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Wird die Leistung erstmalig an einem 29. Februar erbracht, so beginnt im Folgejahr der Jahreszeitraum am 1. März.
Jede lokale Fluoridierung, die mehr als die vierte Leistung dieser Art innerhalb eines Jahres (365 Tage) darstellt, ist – bei medizinischer Notwendigkeit - nach § 6 Abs. 1 analog zu berechnen.
Zusätzlicher Aufwand:
- Vermehrter Aufwand in Abhängigkeit von der Anzahl der zu fluoridierenden Zähne
- Verwendung von Hilfsmitteln (z. B. Einmallöffel) zur Applikation
- u. v. m.
- Bundesregierung
-
Die Leistungsbeschreibung der Leistung nach der Nummer 1020 (lokale Fluoridierung) wird im Hinblick auf die präventive Zielsetzung dieser Maßnahme ergänzt. Um die präventive Zahnheilkunde zu stärken, werden die bisherigen Mengenbegrenzungen angehoben. Zur Vermeidung von Kumulationseffekten können neben den präventiven Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 Beratungen und Untersuchungen nach dieser Verordnung (Nrn. 0010, 4000 und 8000) sowie nach der GOÄ, nur dann im gleichen zeitlichen Zusammenhang berechnet werden, wenn sie anderen Zwecken dienen.
- GKV & GOZ?
-
Wenn ein Kind den 30. Lebensmonat vollendet hat und noch nicht 18 ist, kann die GOZ 1020 nicht vereinbart werden, da es ja die BEMA IP 3 (Individualprophylaxe) gibt.
Ansonsten ist die 1020 mit gesetzlich Versicherten vereinbar und kann dann ausgeführt werden.
Die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen (GOZ 2010) entspricht am ehesten der BEMA 10 - üZ.
Auch ohne Empfindlichkeiten an Zahnhälsen zu haben, ist die chemische Härtung der Zahnhartsubstanzen (Schmelz und Dentin - Zahnbein) eine sinnvolle Maßnahme, um Karies vorzubeugen.
Besonders im Herbst und Winter, wenn vermehrt Zitrusfrüchte verzehrt werden, können diese zusätzlichen Säuren den Zähnen zusetzen.
Die vorbeugende Fluoridierung ist aber auch sehr sinnvoll nach Füllungen, wenn Zähne also durch die Vibration der zahnärztlichen Maschinen erschüttert und ihre Struktur hierdurch aufgelockert wurde und wenn Zähne für die Verankerung von Kunststoffen angeätzt wurden. Durch die Fluoridierung wird es möglich, dass Beschwerden nach Füllungsversorgungen u. Ä. seltener auftreten.
Sind zusätzlich empfindliche Zahnhälse vorhanden, so können diese zusätzlich nach GOZ 2010 versorgt werden.
Bei Patienten mit ausgeprägter Kariesaktivität, z.B. Personen, die beruflich mit Mehlstäuben oder Zuckerstäuben zu tun haben oder als Köche häufig am Tag Lebensmittel probieren müssen, kann eine Fluoridierungsschiene sehr sinnvoll sein, da sie die Intensität der Fluor-Einwirkung vergrößert. Sie ist natürlich nach GOZ 1030 separat berechenbar.
Die Applikation von fluoridhaltigen Medikamenten in Form von Lacken oder Gelen auf die Zahnoberfläche( n) dient zur Schmelzhärtung und/oder zur Vorbeugung gegen Karies.
Die Behandlung von Initialkaries mittels Touchierung mit Lack oder Gel ist Leistungsinhalt, nicht jedoch darüber hinausgehende Maßnahmen zur Behandlung kariöser Defekte. Die Leistung ist an fortgebildete Mitarbeiter delegierbar.
Die Mundspülung mit fluoridhaltigen Lösungen erfüllt nicht die Voraussetzungen dieser Leistung. Die Maßnahme ist unabhängig von der Anzahl der behandelten Zähne nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.
Das Fluoridierungsmedikament (Lack oder Gel) ist nicht gesondert berechnungsfähig.
Die Leistung ist nicht berechnungsfähig für die Behandlung überempfindlicher Zähne (siehe Nummer 2010).
Die Glattflächenversiegelung ist nicht unter dieser Nummer zu berechnen , sondern unter der Nummer 2000.
Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 1020 erneut viermal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 1020 erneut höchstens viermal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Wird die Leistung erstmalig an einem 29. Februar erbracht, so beginnt im Folgejahr der Jahreszeitraum am 1. März.
Jede lokale Fluoridierung, die mehr als die vierte Leistung dieser Art innerhalb eines Jahres (365 Tage) darstellt, ist – bei medizinischer Notwendigkeit - nach § 6 Abs. 1 analog zu berechnen.
Zusätzlicher Aufwand:
- Vermehrter Aufwand in Abhängigkeit von der Anzahl der zu fluoridierenden Zähne
- Verwendung von Hilfsmitteln (z. B. Einmallöffel) zur Applikation
- u. v. m.
Die Leistungsbeschreibung der Leistung nach der Nummer 1020 (lokale Fluoridierung) wird im Hinblick auf die präventive Zielsetzung dieser Maßnahme ergänzt. Um die präventive Zahnheilkunde zu stärken, werden die bisherigen Mengenbegrenzungen angehoben. Zur Vermeidung von Kumulationseffekten können neben den präventiven Leistungen nach den Nummern 1000 und 1010 Beratungen und Untersuchungen nach dieser Verordnung (Nrn. 0010, 4000 und 8000) sowie nach der GOÄ, nur dann im gleichen zeitlichen Zusammenhang berechnet werden, wenn sie anderen Zwecken dienen.
Wenn ein Kind den 30. Lebensmonat vollendet hat und noch nicht 18 ist, kann die GOZ 1020 nicht vereinbart werden, da es ja die BEMA IP 3 (Individualprophylaxe) gibt.
Ansonsten ist die 1020 mit gesetzlich Versicherten vereinbar und kann dann ausgeführt werden.
Die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen (GOZ 2010) entspricht am ehesten der BEMA 10 - üZ.
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Noch sind uns hier keine Probleme bekannt.
Wenn Sie mit der GOZ 1020 Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen!
In gleicher Sitzung + daneben möglich
+ daneben möglich |
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+ Eingliederung einer individuell gefertigten Fluoridierungsschiene, (Material und Laborkosten gesondert berechenbar) GOZ 1030 |
+ Fissuren- Glattflächenversiegelung GOZ 2000 |
+ Behandlung überempfindlicher Zahnflächen GOZ 2010 |
+ absolute Trockenlegung GOZ 2040 |
+ Belagentfernung GOZ 4050, 4055, 4060 |
+ Versiegelung nach Entfernung fon Klebebrackets und kieferorthopädischen Bändern GOZ 61100, 6130 |
+ Bissflügelaufnahmen zurm Kariesmonitoring GOÄ 5000 ff. |
+ Kariesinfiltrationsbehandlung GOZ § 6 abs. 1 |
+ und viele mehr |
/ - nicht möglich
- daneben nicht möglich |
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Die Leistungsbeschreibung der 1020 schließt selbst keine Leistung explizit aus. |
Die 1020 kann nur vier Mal innerhalb eines Jahres berechnet werden. Wird sie erneut erforderlich, kann nur vergleichend abgerechnet werden. |