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GOZ 3133a - Prämolarisierung ohne Extraktion - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die Wurzelfüllung, den Aufbau an den Trennstellen etc. natürlich zusätzlich zu berücksichtigen.

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 112,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

3133a - Prämolarisierung ohne Extraktion;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 4133: Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe;

880

€ 49,49

€ 113,83

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • In der GOZ ab 2012 ist eine Teilentfernung eines Zahnes nach Abtrennung einer Wurzel beschrieben, nicht jedoch die mittige Durchtrennung (Hemisektion) eines zweiwurzeligen Zahnes unter Belassung beider Wurzeln. Die Zahnkronenhälften können dann per Aufbau oder Überkronung zu zwei kleinen Backenzähnen (Prämolaren) im Sinne einer Prämolarisierung umgestaltet werden.

    Dies kann jedoch z.B. im Falle eines Bruchs in der Wurzelaufzweigung oder bei einem Knochenabbau dort eine erfolgversprechende Therapie sein.

    Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Prämolarisierung ohne Extraktion"

    unter "Abschnitt D - Chirurgie"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • GKV & GOZ?
  • -.

In der GOZ ab 2012 ist eine Teilentfernung eines Zahnes nach Abtrennung einer Wurzel beschrieben, nicht jedoch die mittige Durchtrennung (Hemisektion) eines zweiwurzeligen Zahnes unter Belassung beider Wurzeln. Die Zahnkronenhälften können dann per Aufbau oder Überkronung zu zwei kleinen Backenzähnen (Prämolaren) im Sinne einer Prämolarisierung umgestaltet werden.

Dies kann jedoch z.B. im Falle eines Bruchs in der Wurzelaufzweigung oder bei einem Knochenabbau dort eine erfolgversprechende Therapie sein.

Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Prämolarisierung ohne Extraktion"

unter "Abschnitt D - Chirurgie"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

-.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Es ist statt dessen die Position GOZ 3130 abzurechnen."

Die Leistungsbeschreibung der GOZ 3130 spricht eindeutig von der Teilentfernung des Zahnes, mindestens eine komplette Wurzel muss also entnommen werden, um diese Leistungsbeschreibung zu erfüllen.

Das ist hier nicht erfolgt, die Wurzeln wurden getrennt und versäubert, die Wunde versorgt. Die GOZ 3130 trifft also zweifelsfrei nicht zu.

Eine Leistung, die das Geschehene treffend bezeichnet, existiert weder in der GOZ noch in der GOÄ, gleichzeitig war die Behandlung mediinisch sinnvoll (notwendig).

Daher erfüllt sie alle Kriterien einer selbständigen Leistung und ist nach § 6 vergleichend (analog) abzurechnen.

Die Bundeszahnärztekammer führt die Leistung ebenso in ihrem Katalog selbständiger analog abzurechnender Leistungen nach GOZ § 6.

Da ich bei Ihnen für die Erstattung von medizinischen Leistungen nach Maßgabe der GOZ und GOÄ versichert bin, fordere ich Sie also auf, ihrer vertraglichen Pflicht nachzukommen und diese korrekt vergleichend abgerechnete Leistung nunmehr zu erstatten.

Die Rechnung meiner Praxis ist korrekt erstellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.