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GOZ 0060 - Abformung beider Kiefer für Diagnose und Planung

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung € 33,63
Abrechnungsbestimmung: Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist in der Rechnung zu begründen.
Vergütung 1988 - 2011 € 33,63
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 7a). € 20,90

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • im Rahmen der Modelldiagnostik auch frisch die erforderlichen anderen Befunde zu erheben, z.B. 0010, 4000, 4005 oder 8000, die Arbeit gewinnt dadurch natürlich an Gründlichkeit und Qualität.
  • auch die Laborkosten des Fremdlabors oder des Eigenlabors zu berechnen!
  • natürlich die anderen zur Planung eventuell notwendigen Leistungen, wie Heil- und Kostenpläne, Fotografien etc. anzusetzen.
  • dass die Abdruckdesinfektion in der Zahnarztpraxis (im Behandlungsraum) mit den GOZ-Honoraren abgegolten ist. Die Abdruckdesinfektion im Labor (Fremdlabor oder Eigenlabor) hingegen ist als zahntechnische Leistung abzurechnen.
  • ggf. Ihr Anschreiben  zum Heil- und Kostenplan an den Patienten zu nutzen, um Fotos der Modelle abzudrucken. Wenn Sie mehrere Kopien des Anschreibens dem Heil- und Kostenplan beilegen, hat der Versicherer kaum mehr Grund zur Nachfrage.
  • sich die Herausgabe von Modellen an Patienten immer schriftlich bestätigen zu lassen, denn Sie sind verpflichtet, die Modelle über mindestens 10 Jahre aufzubewahren (laut Patientenrechtegesetz BGB § 630)!
  • möglichst nie Originalplanungsmodelle an Versicherungen zu verschicken! Medizinische Unterlagen sollten grundsätzlich nur an Mediziner übergeben werden, Patienten haben das Recht, die Originale zu erhalten. Machen Sie für Versicherungszwecke Kopien und denken Sie daran, diese der Versicherung auch zu berechnen! Mehr hierzu erfahren Sie im Abschnitt Umgang mit Erstattungsstellen.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für Rüstzeit, Anmischen, Abformung, Nachkontrolle, ggf. Wiederholung der Abformung und Beauftragung des Labors, späterer Auswertung und schriftlicher Dokumentation stehen mit Faktor 2,3 etwa 5,5 Minuten mit dem Standard-Honorar der GOZ zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 5,0, damit bis zu 12 Minuten zur Verfügung stehen.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 2,5 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0111 - Abf - Standard-Abformung.

 

  • Unser Kommentar
  • Modelle machen es möglich, die Situation aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu betrachten, zu vermessen u.a.m.

    Daher ist die Modellerstellung eine wichtige Leistung, wenn sie zudem mit der Diagnostik von Zahnform, Zahnstellung, Zahnbogenform u.a.m. einhergeht.

    Die Diagnostik ist zu dokumentieren, Dokumentation ist jedoch nicht Teil der Rechnung, sondern der Patientenakte. Eine Versicherung hat in aller Regel keinen Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte!

    Mit der Position 0060 sind Abformungen und Modellerstellungen beider kompletter Kiefer sowie eine einfache Bissregistrierung beschrieben.

    Sie kann auch mehrfach im Behandlungsverlauf sinnvoll sein und ist dann natürlich auch mehrfach berechenbar.

    Natürlich sind Abformungen für Arbeitsmodelle (Modelle auf denen zahntechnische Werkstücke erstellt werden wie individuelle Löffel, Schienen, Prothesen, Kronen und Brücken, etc.) nicht nach der Position GOZ 0060 berechenbar. Werden allerdings  im Labor auf Kopien von Planungsmodellen zahntechnische Werkstücke erstellt, so bleiben die Planungsmodelle natürlich nach GOZ 0050 oder GOZ 0060 berechenbar.

    Kosten für Abformmaterialein sind nach den allgemeinen Bestimmungen des Teil A gesondert zu berechnen, Laborleistungen (z.B. Modell-Herstellung, Abdruckdesinfektion) lösen einen Anspruch auf Ersatz von Auslagen nach § 9 GOZ aus.

  • BZÄK
  • Die Leistung umfasst die Abformungen von Ober- und Unterkiefer zur Herstellung von Situationsmodellen und ggf. auch die erforderlichen Maßnahmen zur Fixierung der Modelle in habitueller Position.

    Die Abformung(en) erfolgen mit konfektioniertem oder individuellem Abformlöffel.

    Die Leistung ist für die Herstellung von Kiefermodellen berechnungsfähig, die zur Auswertung und Planung beider Kiefer und ihrer Lagebeziehung zueinander dienen. Erfolgt die Leistung zu Dokumentationszwecken, ist sie berechnungsfähig, sofern die Dokumentation der weiteren Planung und Diagnose dient. Die diagnostische bzw. die planerische Leistung ist in der Position enthalten, soweit sie sich auf die Auswertung der Modelle bezieht.

    Für zahntechnische Arbeitsmodelle kann die Nummer 0060 nicht berechnet werden.

    In zahnmedizinischen Teilgebieten, die die Dokumentation der Anfangssituation, der Überwachung und Kontrolle des Behandlungsverlaufs und eine Schlussdokumentation zahnmedizinisch erfordern, ist die Erstellung von Kiefermodellen während einer Therapie auch mehrfach indiziert.

    Das Berechnen der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 in derselben Sitzung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, muss aber in der Rechnung gesondert begründet werden.

    Bei Änderungen der Kiefersituation kann die Leistung erneut erforderlich werden. Situationsmodelle zur Diagnose und Planung unterliegen der Aufbewahrungspflicht.

    Die anfallenden Material- und Laborkosten sind zusätzlich berechnungsfähig.

    Die Anwendung von bestimmten Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (Nummer 6010) bleibt unabhängig von der Leistung nach Nummer 0060.

    Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwernisse bei der Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz,
    • erschwerte Zuordnung der Kiefermodelle zur Bisslageeinstellung,
    • zusätzliche Anwendung einer Bissschablone – u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Nebeneinandererbringung und -berechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist im Regelfall nicht erforderlich. Erfolgt eine Nebeneinanderberechnung dieser Leistungen, ist dies in der Rechnung zu begründen.

  • GKV & GOZ?
  • Die GOZ 0060 entspricht im Wesentlichen der BEMA 7b.

Modelle machen es möglich, die Situation aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu betrachten, zu vermessen u.a.m.

Daher ist die Modellerstellung eine wichtige Leistung, wenn sie zudem mit der Diagnostik von Zahnform, Zahnstellung, Zahnbogenform u.a.m. einhergeht.

Die Diagnostik ist zu dokumentieren, Dokumentation ist jedoch nicht Teil der Rechnung, sondern der Patientenakte. Eine Versicherung hat in aller Regel keinen Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte!

Mit der Position 0060 sind Abformungen und Modellerstellungen beider kompletter Kiefer sowie eine einfache Bissregistrierung beschrieben.

Sie kann auch mehrfach im Behandlungsverlauf sinnvoll sein und ist dann natürlich auch mehrfach berechenbar.

Natürlich sind Abformungen für Arbeitsmodelle (Modelle auf denen zahntechnische Werkstücke erstellt werden wie individuelle Löffel, Schienen, Prothesen, Kronen und Brücken, etc.) nicht nach der Position GOZ 0060 berechenbar. Werden allerdings  im Labor auf Kopien von Planungsmodellen zahntechnische Werkstücke erstellt, so bleiben die Planungsmodelle natürlich nach GOZ 0050 oder GOZ 0060 berechenbar.

Kosten für Abformmaterialein sind nach den allgemeinen Bestimmungen des Teil A gesondert zu berechnen, Laborleistungen (z.B. Modell-Herstellung, Abdruckdesinfektion) lösen einen Anspruch auf Ersatz von Auslagen nach § 9 GOZ aus.

Die Leistung umfasst die Abformungen von Ober- und Unterkiefer zur Herstellung von Situationsmodellen und ggf. auch die erforderlichen Maßnahmen zur Fixierung der Modelle in habitueller Position.

Die Abformung(en) erfolgen mit konfektioniertem oder individuellem Abformlöffel.

Die Leistung ist für die Herstellung von Kiefermodellen berechnungsfähig, die zur Auswertung und Planung beider Kiefer und ihrer Lagebeziehung zueinander dienen. Erfolgt die Leistung zu Dokumentationszwecken, ist sie berechnungsfähig, sofern die Dokumentation der weiteren Planung und Diagnose dient. Die diagnostische bzw. die planerische Leistung ist in der Position enthalten, soweit sie sich auf die Auswertung der Modelle bezieht.

Für zahntechnische Arbeitsmodelle kann die Nummer 0060 nicht berechnet werden.

In zahnmedizinischen Teilgebieten, die die Dokumentation der Anfangssituation, der Überwachung und Kontrolle des Behandlungsverlaufs und eine Schlussdokumentation zahnmedizinisch erfordern, ist die Erstellung von Kiefermodellen während einer Therapie auch mehrfach indiziert.

Das Berechnen der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 in derselben Sitzung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, muss aber in der Rechnung gesondert begründet werden.

Bei Änderungen der Kiefersituation kann die Leistung erneut erforderlich werden. Situationsmodelle zur Diagnose und Planung unterliegen der Aufbewahrungspflicht.

Die anfallenden Material- und Laborkosten sind zusätzlich berechnungsfähig.

Die Anwendung von bestimmten Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (Nummer 6010) bleibt unabhängig von der Leistung nach Nummer 0060.

Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwernisse bei der Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz,
  • erschwerte Zuordnung der Kiefermodelle zur Bisslageeinstellung,
  • zusätzliche Anwendung einer Bissschablone – u. v. m.

Die Nebeneinandererbringung und -berechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist im Regelfall nicht erforderlich. Erfolgt eine Nebeneinanderberechnung dieser Leistungen, ist dies in der Rechnung zu begründen.

Die GOZ 0060 entspricht im Wesentlichen der BEMA 7b.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Typische Probleme sind uns hierzu noch nicht bekannt, bitte lassen Sie uns wissen, wenn Sie andere Erfahrung machen!

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Untersuchungs- und Beratungsleistungen GOÄ 1, 2, 3, 4, 5, etc.
+ Oberflächenanästhesie
+ Heil- und Kostenpläne nach GOZ 0030, 0040
+ Röntgenleistungen GOÄ 5000 ff.
+ Abformungen GOZ 0050, 0060, 5170
+ Anwenden von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen nach GOZ 6010
+ Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers GOZ 8010, ...
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
Die Leistungsbeschreibung der 0050 schließt selbst keine Leistung aus.
Die Abrechnungsbestimmung legt jedoch fest, dass die Nebeneinanderberechnung von GOZ 0050 und 0060 zu begründen ist.