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GOZ 6000 - Profil - / Enface - Fotographie

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Profil- oder Enfacefotografie, einschließlich kieferorthopädischer Auswertung € 10,35
Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 6000 im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen.
Vergütung 1988 - 2011 € 10,34
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 116). € 14,13

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Abrechnung pro Projektion, bei gleichzeitiger Aufnahme aus einer zweiten Richtung über Spiegel fällt die GOZ 6000 zwei Mal an.
  • die Auswertung auch zu dokumentieren!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Für die Aufklärung und Erbringung dieser Leistung stehen mit Faktor 2,3 etwa 1:45 Minuten zur Verfügung.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern die abweichende Vereinbarung von

Faktor 13,4 damit stehen bis zu 10 Minuten zur Verfügung.

Die Praxis sollte als Regelfaktor 6,7 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ sind die 0112 - Opt - Fotografie und optisch-elektronische Abformung und die 0018 - Aus - Auswertung.

  • Unser Kommentar
  • In der Kieferorthopädie geht es insgesamt auch darum, eine größere Harmonie des Gesichts zu erreichen. Um das zu überwachen, sind Fotografien des Kopfes sehr hilfreich. Sie werden dann mittels Durchzeichnungen oder gleich digital ausgemessen und ausgewertet. Das Auswerten (und dokumentieren) der Fotos ist im Honorar bereits enthalten!

    Profilfotografien werden von seitlich oder halb - seitlich aufgenommen, "enface"- bedeutet, dass das Foto als Portrait direkt von vorn aufgenommen wird.

    Im Verlauf einer Behandlung ist die mehrfache Fotografie häufig sinnvoll, ab der fünften Aufnahme muss dies auf der Rechnung begründet werden, mehr aber auch nicht.

    Die GOZ 6000 wird pro Projektion, also für jede Fotorichtung berechnet, so kann es sein, dass mit einem Foto, das zugleich auch über Spiegel eine andere Ansicht zeigt, die GOZ 6000 zweimal abgerechnet wird.

    Wenn im Verlauf der Behandlung eine Änderung der Therapie notwendig wird und damit eine neue Planung, kann der Fotoreigen erneut beginnen.

    Fotos von der Situation im Mund (inraorale Aufnahmen) sind hiermit nicht gemeint. Solche Aufnahmen sind nur vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ oder als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ berechenbar.

  • BZÄK
  • Bei dieser Leistung handelt es sich um eine Fotografie des Kopfes in der Frontal-, Halbseiten- oder Seitenansicht, egal in welcher Aufnahmetechnik.

    Die Aufnahmen sind je Projektion berechnungsfähig. Die kieferorthopädische Auswertung der Fotografie ist Bestandteil der Leistung.

    Intraorale Aufnahmen entsprechen nicht dieser Nummer, sondern sind nach § 6 Abs. 1 oder als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 zu berechnen.

    Die Erbringung der Leistung ist im Verlauf einer kieferorthopädischen Therapie ohne Begründung bis zu viermal berechnungsfähig.

    Bei einer darüber hinausgehenden Anzahl an Fotografien ist dies in der Rechnung zu begründen.

    Sofern eine erneute Planung im Rahmen einer Therapieumstellung erforderlich ist, kann die Nummer abermals berechnet werden.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Mehr als vier Aufnahmen innerhalb einer Behandlung
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 6000 im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen. Die Leistung umfasst als obligatorischen Bestandteil die kieferorthopädische Auswertung.

    Auch bei einer Heranziehung der Leistung im Rahmen einer Analogbewertung ist eine entsprechende Auswertung obligater Leistungsbestandteil.

    [Kommentar Zahnarztrechnung.info: Der letzte Absatz ist ein Kuriosum! Wenn die GOZ 6000 als Vergleichsposition für eine andere Leistung herangezogen wird, so soll ein Teil des Leistungsinhalts der GOZ 6000 auf die neue Leistung angewendet werden: die Auswertung.

    Das ist eine inkosequente und häufig vollkommen absurde Vorschrift, dann nämlich, wenn die neue Leistung überhaupt keiner Auswertung bedarf oder keine Auswertung möglich ist, z.B. in dem Fall, dass jemand eine Laseranwendung mit der GOZ 6000 vergleicht. Wie sollte so etwas ausgewertet werden?

    Wir vermuten, dass der Verordnungsgeber eine bestimmte, nicht in der GOZ enthaltene Leistung im Kopf hatte, z.B. die intraorale Fotografie.

    Das wäre aber erheblich zu kurz gesprungen...]

  • GKV & GOZ?
  • Die Leistung ähnelt im GKV-System der BEMA 116.

In der Kieferorthopädie geht es insgesamt auch darum, eine größere Harmonie des Gesichts zu erreichen. Um das zu überwachen, sind Fotografien des Kopfes sehr hilfreich. Sie werden dann mittels Durchzeichnungen oder gleich digital ausgemessen und ausgewertet. Das Auswerten (und dokumentieren) der Fotos ist im Honorar bereits enthalten!

Profilfotografien werden von seitlich oder halb - seitlich aufgenommen, "enface"- bedeutet, dass das Foto als Portrait direkt von vorn aufgenommen wird.

Im Verlauf einer Behandlung ist die mehrfache Fotografie häufig sinnvoll, ab der fünften Aufnahme muss dies auf der Rechnung begründet werden, mehr aber auch nicht.

Die GOZ 6000 wird pro Projektion, also für jede Fotorichtung berechnet, so kann es sein, dass mit einem Foto, das zugleich auch über Spiegel eine andere Ansicht zeigt, die GOZ 6000 zweimal abgerechnet wird.

Wenn im Verlauf der Behandlung eine Änderung der Therapie notwendig wird und damit eine neue Planung, kann der Fotoreigen erneut beginnen.

Fotos von der Situation im Mund (inraorale Aufnahmen) sind hiermit nicht gemeint. Solche Aufnahmen sind nur vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ oder als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ berechenbar.

Bei dieser Leistung handelt es sich um eine Fotografie des Kopfes in der Frontal-, Halbseiten- oder Seitenansicht, egal in welcher Aufnahmetechnik.

Die Aufnahmen sind je Projektion berechnungsfähig. Die kieferorthopädische Auswertung der Fotografie ist Bestandteil der Leistung.

Intraorale Aufnahmen entsprechen nicht dieser Nummer, sondern sind nach § 6 Abs. 1 oder als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 zu berechnen.

Die Erbringung der Leistung ist im Verlauf einer kieferorthopädischen Therapie ohne Begründung bis zu viermal berechnungsfähig.

Bei einer darüber hinausgehenden Anzahl an Fotografien ist dies in der Rechnung zu begründen.

Sofern eine erneute Planung im Rahmen einer Therapieumstellung erforderlich ist, kann die Nummer abermals berechnet werden.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Mehr als vier Aufnahmen innerhalb einer Behandlung
  • u. v. m.

Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 6000 im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen. Die Leistung umfasst als obligatorischen Bestandteil die kieferorthopädische Auswertung.

Auch bei einer Heranziehung der Leistung im Rahmen einer Analogbewertung ist eine entsprechende Auswertung obligater Leistungsbestandteil.

[Kommentar Zahnarztrechnung.info: Der letzte Absatz ist ein Kuriosum! Wenn die GOZ 6000 als Vergleichsposition für eine andere Leistung herangezogen wird, so soll ein Teil des Leistungsinhalts der GOZ 6000 auf die neue Leistung angewendet werden: die Auswertung.

Das ist eine inkosequente und häufig vollkommen absurde Vorschrift, dann nämlich, wenn die neue Leistung überhaupt keiner Auswertung bedarf oder keine Auswertung möglich ist, z.B. in dem Fall, dass jemand eine Laseranwendung mit der GOZ 6000 vergleicht. Wie sollte so etwas ausgewertet werden?

Wir vermuten, dass der Verordnungsgeber eine bestimmte, nicht in der GOZ enthaltene Leistung im Kopf hatte, z.B. die intraorale Fotografie.

Das wäre aber erheblich zu kurz gesprungen...]

Die Leistung ähnelt im GKV-System der BEMA 116.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Eingehende Untersuchung nach GOZ 0010
+ Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans KFO nach GOZ 0040
+ Planungsmodell eines Kiefers nach GOZ 0050
+ Planungsmodelle beider Kiefer nach GOZ 0060
+ intraorale Fotos vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 6000 schließt selbst keine Leistung neben sich aus.