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GOZ 3240 - kleine Vestibulumplastik

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt € 71,15
Vergütung 1988 - 2011 € 71,14
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (59-Pla2). € 136,00

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • Nahtmaterial und Materialien zur Blutstillung sind zusätzlich abrechenbar!

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 4,7.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 9,4, die Praxis sollte als Regelfaktor 4,7 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0515 - Pla - Weichgewebeplastik.

  • Unser Kommentar
  • Das Vestibulum ist der Mundvorhof bzw die Wangentasche seitlich des Kiefers. Bisweilen ist es notwendig, hier durch operative Techniken die Menge angewachsenen Zahnfleisches zu vermehren.

    Die 3240 ist nur für kleinere Maßnahmen gedacht, die Bereiche bis zu zwei Zähnen umfassen.

    Bei Überschreitung dieser Ausdehnung kommt zunächst statt der 3240 die GOÄ 2675, bei totaler Mundboden- oder Vestibulumplastik die GOÄ 2676 und bei submuköser Vestibulumplastik (Tunneltechnik ohne große Schleimhautwunde) die GOÄ 2677 zur Abrechnung, jeweils neben dem entsprechenden Zuschlag aus der GOÄ.

    Der Lasereinsatz ist mittels Zuschlag GOZ 0120 abrechenbar.

    Der Einsatz eines OP-Mikroskops ist hier nur vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar.

  • BZÄK
  • Diese Nummer ist berechnungsfähig für eine lokal begrenzte Vestibulum-, Mundboden- oder Gingivaextensionsplastik.

    Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und wird jeweils nur für einen kleinen Bereich von bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen angewendet.

    Die Leistung kann auch in zahnlosen Kieferabschnitten erbracht werden. Die Beschränkung der Ausdehnung ist entsprechend des Leistungstextes anzuwenden.

    Die Leistung kann sowohl der Verbesserung des Weichteillagers als eine präprothetische Maßnahme dienen als auch im Rahmen anderer chirurgischer, parodontalchirurgischer oder implantologischer Maßnahmen z. B. zur Verbreiterung der fixierten Gingiva erfolgen.

    Die Nummer ist nicht berechnungsfähig für die Beseitigung von Schleimhautbändern.

    Die Vornahme einer Vestibulum-/Mundbodenplastik über einen Bereich von mehr als zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder mehreren getrennten Operationsgebieten in einer Kieferhälfte ist nach Nummer 2675 (GOÄ) zu berechnen.

    Die totale Vestibulum-/Mundbodenplastik ist unter Nummer 2676 (GOÄ), die submuköse Vestibulumplastik unter Nummer 2677 (GOÄ) verzeichnet.

    Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer 0120 berechnet.

    Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Problematische Kreislaufverhältnisse
    • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
      Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
    • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
    • Gefährdete Nachbarstrukturen
    • Benachbarte Parodontopathie
    • Erhöhte Blutungsneigung
    • u. v. m.
  • Bundesregierung
  • Die Leistung nach der Nummer 3240 beschreibt Vestibulumplastiken oder Mundbodenplastiken kleineren Umfangs für einen Bereich von bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder einen vergleichbar großen Bereich am zahnlosen Kieferabschnitt. Operative Eingriffe größeren Umfangs sind nach den Nummern GOÄ 2675 (Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) oder 2676 (totale Mundboden- oder Vestibulumplastik) zu berechnen. Die Gingivaextensionsplastik wird wegen des vergleichbaren Aufwandes in die Leistung nach der Nummer 3240 einbezogen.

  • GKV & GOZ?
  • Die Mundvorhofplastik ist Kassenleistung und beim GKV-Versicherten nicht privat berechenbar so lange sie nicht mittels Laser ausgeführt wird.

Das Vestibulum ist der Mundvorhof bzw die Wangentasche seitlich des Kiefers. Bisweilen ist es notwendig, hier durch operative Techniken die Menge angewachsenen Zahnfleisches zu vermehren.

Die 3240 ist nur für kleinere Maßnahmen gedacht, die Bereiche bis zu zwei Zähnen umfassen.

Bei Überschreitung dieser Ausdehnung kommt zunächst statt der 3240 die GOÄ 2675, bei totaler Mundboden- oder Vestibulumplastik die GOÄ 2676 und bei submuköser Vestibulumplastik (Tunneltechnik ohne große Schleimhautwunde) die GOÄ 2677 zur Abrechnung, jeweils neben dem entsprechenden Zuschlag aus der GOÄ.

Der Lasereinsatz ist mittels Zuschlag GOZ 0120 abrechenbar.

Der Einsatz eines OP-Mikroskops ist hier nur vergleichend nach § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar.

Diese Nummer ist berechnungsfähig für eine lokal begrenzte Vestibulum-, Mundboden- oder Gingivaextensionsplastik.

Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und wird jeweils nur für einen kleinen Bereich von bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen angewendet.

Die Leistung kann auch in zahnlosen Kieferabschnitten erbracht werden. Die Beschränkung der Ausdehnung ist entsprechend des Leistungstextes anzuwenden.

Die Leistung kann sowohl der Verbesserung des Weichteillagers als eine präprothetische Maßnahme dienen als auch im Rahmen anderer chirurgischer, parodontalchirurgischer oder implantologischer Maßnahmen z. B. zur Verbreiterung der fixierten Gingiva erfolgen.

Die Nummer ist nicht berechnungsfähig für die Beseitigung von Schleimhautbändern.

Die Vornahme einer Vestibulum-/Mundbodenplastik über einen Bereich von mehr als zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder mehreren getrennten Operationsgebieten in einer Kieferhälfte ist nach Nummer 2675 (GOÄ) zu berechnen.

Die totale Vestibulum-/Mundbodenplastik ist unter Nummer 2676 (GOÄ), die submuköse Vestibulumplastik unter Nummer 2677 (GOÄ) verzeichnet.

Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer 0120 berechnet.

Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Problematische Kreislaufverhältnisse
  • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge
    Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
  • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
  • Gefährdete Nachbarstrukturen
  • Benachbarte Parodontopathie
  • Erhöhte Blutungsneigung
  • u. v. m.

Die Leistung nach der Nummer 3240 beschreibt Vestibulumplastiken oder Mundbodenplastiken kleineren Umfangs für einen Bereich von bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder einen vergleichbar großen Bereich am zahnlosen Kieferabschnitt. Operative Eingriffe größeren Umfangs sind nach den Nummern GOÄ 2675 (Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) oder 2676 (totale Mundboden- oder Vestibulumplastik) zu berechnen. Die Gingivaextensionsplastik wird wegen des vergleichbaren Aufwandes in die Leistung nach der Nummer 3240 einbezogen.

Die Mundvorhofplastik ist Kassenleistung und beim GKV-Versicherten nicht privat berechenbar so lange sie nicht mittels Laser ausgeführt wird.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Schmerzausschaltung nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ Laserzuschlag nach GOZ 0120
+ OP-Zuschlag 0510
+ Stillung einer Blutung nach GOZ 3050, 3060
+ Tuberplastik nach GOZ 3250
+ parodontalchirurgische Maßnahmen GOZ 4070 ff.
+ Auffüllen eines parodontalen Knochendefekts nach GOZ 4110
+ Schleimhauttransplantat nach GOZ 4130
+ Bindegewebetransplantat nach GOZ 4133
+ Membrantechnik nach GOZ 4138
+ Knochentransplantation nach GOZ 9090
+ konsiliarisches Gespräch nach GOÄ 60
+ Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material nach GOÄ 2442
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die GOZ 3240 schließt selbst keine anderen Leistungen naben sich aus
- es ist nur ein OP-Zuschlag GOZ 0500-0530, GOÄ 442 - 445 pro Sitzung möglich