ANZEIGE
BEMA 100 - Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese
Ziffer | Inhalt | Punkte |
---|---|---|
100a |
kleinen Umfanges (ohne Abformung) |
30 |
100b |
größeren Umfanges (mit Abformung) |
50 |
100c |
Teilunterfütterung einer Prothese |
44 |
100d |
Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren |
55 |
100e |
Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer |
81 |
100f |
Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im Unterkiefer |
81 |
Neben Leistungen nach Nr. 100 sind Leistungen nach Nr. 98 a, b oder c nicht
abrechnungsfähig.
Leistungen nach Nr. 98 f oder h sind neben Leistungen nach
der Nr. 100 abrechnungsfähig, wenn eine Prothese um eine entsprechende Halte-
oder Stützvorrichtung erweitert wird oder beim Ersatz einer Halte- oder
Stützvorrichtung eine Neuplanung erforderlich ist.
Das Wiederbefestigen einer
Halte- oder Stützvorrichtung kann nicht nach Nr. 98 f oder h abgerechnet
werden.
Durch Leistungen nach der Nr. 100 sind Nachbehandlungen abgegolten.
Maßnahmen zur Wiederherstellung von Wurzelstiftkappen sind nach Nr. 100 b
abrechnungsfähig.
Leistungen nach Nrn. 100 a und b können mehrfach oder
nebeneinander nur abgerechnet werden, wenn die Wiederherstellung der Funktion
oder die Erweiterung von abnehmbaren Prothesen nicht in einer Sitzung
durchführbar ist. Das gleiche gilt, wenn Leistungen nach Nr. 100 a oder b neben
Leistungen nach Nrn. 100 c bis f erbracht werden.
- Für das Reinigen, Säubern und Polieren von Prothesen können den Krankenkassen keine Kosten berechnet werden.
- Leistungen nach Nrn. 100 e und f sind bei zahnlosem Kiefer und bei stark reduziertem Restgebiss - in der Regel bis zu drei Zähnen - abrechnungsfähig.
-
Das Auffüllen eines Sekundärteleskops mit Kunststoffmassen bei einer Prothesenerweiterung ohne weitergehende Maßnahme ist nach Nr. 100 a abrechnungsfähig.
-
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer implantatgetragenen totalen Prothese sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V nach den Nrn. 100 a bis f abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Nrn. 100 a i bis 100 f i zu kennzeichnen.
Leistungsbeschränkungen und Vergleich GKV : Privatleistung
Bestimmungen |
in GOZ/GOÄ ähnlich / ähnlich + zusätzlich vorhanden (keine GKV-Leistung) |
|
|