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GOZ 2360 - Vitalexstirpation

Leistungsbeschreibung 2,3-fach
Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal € 14,23
Vergütung 1988 - 2011 € 14,22
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 28 - VitE). € 20,40

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • die 2360 ist auch abrechenbar, wenn gleich weitere Schritte einer Wurzelbehandlung folgen.
  • die 2360 ist schlecht bewertet, sogar die GKV zahlt mehr; wir empfehlen grundsätzlich die abweichende Vereinbarung.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!

Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.

Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 3,5.

Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von

Faktor 7,0, die Praxis sollte als Regelfaktor 3,5 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.

>> Berechnungsgrundlage

Leistung in der eGOZ

Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.

Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!

Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0170 - Pul - Pulpabehandlung - Überkappung der Nervkammer oder Pulpa - Amputation.

  • Unser Kommentar
  • Wenn eine Karies oder eine Bruchverletzung zu tief in den Zahn reicht, kann es notwendig werden, das gesamte Weichgewebe (Blutgefäße, Nervgewebe, Bindegewebe, zahntypisches Gewebe; Zahnmark = Pulpa) aus dem Zahn zu entfernen, auch, wenn es noch lebendig ist, dieser Schritt ist mit der 2360 beschrieben.

    Die Abrechnung der Position erfolgt pro Kanal (das Entfernen der Kronenpulpa ist enthalten).

    In der folgenden Zeit ist dann eine Aufarbeitung und Füllung des Wurzelkanalsystems notwendig (Wurzelfüllung, s. 2400 - 2440), um den Zahn zu erhalten.

    Das Aufbohren (Trepanation), um die Markhöhle zu erreichen, ist nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten, es stellt als Position 2390 eine selbständige, vorgeschaltete Maßnahme dar, die vor der Vitalexstirpation nach GOZ 2360 abgeschlossen ist.

    Die Maßnahmen zum Entfernung des lebendigen Gewebes beinhalten außerdem nicht die Wurzelbehandlungspositionen (GOZ 2040, 2041, 2420, 2430, 2440) plastischen Füllungen (GOZ 2050, 2070, 2090, 2110), Kompositfüllungen (GOZ 2060, 2080, 2100, 2120), den provisorischen Verschluss (GOZ 2020) oder die Aufbaufüllung vor Zahnersatz (GOZ 2180) selbst.

  • BZÄK
  • Unter der Vitalexstirpation versteht man die vollständige Entfernung der Kronen- und Wurzelpulpa bei bleibenden Zähnen und Milchzähnen.

    Ggf. notwendige Exkavationsmaßnahmen sind enthalten.

    Die Präparation der Zugangskavität (Trepanation) ist nicht Inhalt der Leistungsbeschreibung.

    Die Leistung ist je Wurzelkanal berechnungsfähig.

    Der temporäre, speicheldichte Verschluss ist gesondert berechnungsfähig.

    Zusätzlicher Aufwand:

    • Erschwernis bei akuter Infektion
    • Umfang und Tiefe der Kavität
    • Verengte, verlegte oder obliterierte Wurzelkanaleingänge
    • Vorliegen von Dentikeln
    • Gekrümmte, verengte oder obliterierte Wurzelkanäle
    • Besonderer instrumenteller und/oder apparativer Aufwand
    • u. v. m.
  • GKV & GOZ?
  • Wenn es sich insgesamt aus anderen Gründen nicht um eine vertragszahnärztliche Behandlung handelt, ist die 2350 vereinbarungsfähig.

    Im GKV-Bereich findet sich in der BEMA 28 - VitE eine ähnliche Leistung.

Wenn eine Karies oder eine Bruchverletzung zu tief in den Zahn reicht, kann es notwendig werden, das gesamte Weichgewebe (Blutgefäße, Nervgewebe, Bindegewebe, zahntypisches Gewebe; Zahnmark = Pulpa) aus dem Zahn zu entfernen, auch, wenn es noch lebendig ist, dieser Schritt ist mit der 2360 beschrieben.

Die Abrechnung der Position erfolgt pro Kanal (das Entfernen der Kronenpulpa ist enthalten).

In der folgenden Zeit ist dann eine Aufarbeitung und Füllung des Wurzelkanalsystems notwendig (Wurzelfüllung, s. 2400 - 2440), um den Zahn zu erhalten.

Das Aufbohren (Trepanation), um die Markhöhle zu erreichen, ist nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten, es stellt als Position 2390 eine selbständige, vorgeschaltete Maßnahme dar, die vor der Vitalexstirpation nach GOZ 2360 abgeschlossen ist.

Die Maßnahmen zum Entfernung des lebendigen Gewebes beinhalten außerdem nicht die Wurzelbehandlungspositionen (GOZ 2040, 2041, 2420, 2430, 2440) plastischen Füllungen (GOZ 2050, 2070, 2090, 2110), Kompositfüllungen (GOZ 2060, 2080, 2100, 2120), den provisorischen Verschluss (GOZ 2020) oder die Aufbaufüllung vor Zahnersatz (GOZ 2180) selbst.

Unter der Vitalexstirpation versteht man die vollständige Entfernung der Kronen- und Wurzelpulpa bei bleibenden Zähnen und Milchzähnen.

Ggf. notwendige Exkavationsmaßnahmen sind enthalten.

Die Präparation der Zugangskavität (Trepanation) ist nicht Inhalt der Leistungsbeschreibung.

Die Leistung ist je Wurzelkanal berechnungsfähig.

Der temporäre, speicheldichte Verschluss ist gesondert berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand:

  • Erschwernis bei akuter Infektion
  • Umfang und Tiefe der Kavität
  • Verengte, verlegte oder obliterierte Wurzelkanaleingänge
  • Vorliegen von Dentikeln
  • Gekrümmte, verengte oder obliterierte Wurzelkanäle
  • Besonderer instrumenteller und/oder apparativer Aufwand
  • u. v. m.

Wenn es sich insgesamt aus anderen Gründen nicht um eine vertragszahnärztliche Behandlung handelt, ist die 2350 vereinbarungsfähig.

Im GKV-Bereich findet sich in der BEMA 28 - VitE eine ähnliche Leistung.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Typische Probleme sind uns hier nicht bekannt.

Sollten Sie hier Probleme haben, lassen Sie es uns bitte wissen.

In gleicher Sitzung + daneben möglich

+ daneben möglich
+ Vitalitätsprobe nach GOZ 0070
+ Anästhesieleistungen nach GOZ 0080, 0090, 0100
+ OP-Mikroskop nach GOZ 0110
+ Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
+ Füllungen nach GOZ 2050 - 2120
+ Konturierung einer Nachbarzahnfüllung GOZ 2130
+ Aufbaufüllung nach GOZ 2180
+ adhäsive Befestigung nach GOZ 2197
+ temporärer Verschluss nach GOZ 2020
+ Trepanation des Zahnes nach GOZ 2390
+ präendodontische Aufbaufüllung nach §6 Abs. 1 GOZ vergleichend
+ und viele mehr

/ - nicht möglich

- daneben nicht möglich
- die Position GOZ 2360 schließt selbst keine Leistungen neben sich aus