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GOZ 2110 - plastische Füllung, mehr als dreiflächig
Leistungsbeschreibung | 2,3-fach |
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Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder Benutzen anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, mehr als dreiflächig | € 41,26 |
Vergütung 1988 - 2011 | € 49,15 |
von der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) zugebilligtes Honorar für ungefähr vergleichbare Arbeit (BEMA 13 d - F4). | € 65,74 |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- die 2110 ist schlecht bewertet, sogar die GKV zahlt mehr; wir empfehlen grundsätzlich die abweichende Vereinbarung.
Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ!
Diese Leistung wird im Standardfaktor 2,3 schlechter bezahlt als selbst in der GKV als das Mindeste angesehen wird, was eine Zahnarztpraxis zum Überleben braucht.
Um die Höhe der Sozialversicherung zu erreichen, braucht es schon Faktor 3,6.
Wir empfehlen Patienten und Behandlern, die abweichende Vereinbarung von
Faktor 7,2, die Praxis sollte als Regelfaktor 3,6 in ihrer Software hinterlegen, sie kann ihn dann individuell erhöhen oder absenken.
Leistung in der eGOZ
Wir legen den Entwurf einer einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin vor. Er vereint die Leistungen aller 4 Gebührentabellen (GOZ, GOÄ, BEMA, GKV-GOÄ) und die Analogleistungen in einer einzigen Tabelle.
Mehr Transparenz - mehr Gerechtigkeit - für alle!
Die entsprechende Leistung der eGOZ ist die 0414 - F4 - vier- und mehrflächige Füllung.
- Unser Kommentar
-
Die konventionelle Füllung ohne adhäsiven Haftverbund (Klebung) beinhaltet viele Einzelschritte, auch das Anlegen eines Matrizenbandes und die Separierung mittels Keilen sind mit der Füllungsposition abgegolten, somit kann die GOZ 2030 nur im Falle anderer besonderer Maßnahmen angesetzt werden.
Da auch der Materialverbrauch schon inbegriffen ist, ist bei dieser Füllung eine Deckung der entstehenden Kosten kaum denkbar, wenn nicht viele gleiche Füllungen gleichzeitig gelegt werden.
Die Mühe der Zimmervorbereitung, die Aufbereitung und Sterilisation der verschleißenden teuren Winkelstücke (Bohrmaschinen), Behandlerzeit, Assistenzgehalt, Rezeptionistinnengehalt etc. das passt alles nicht in die Honorierung, die gegenüber 1988 sogar noch abgewertet wurde und selbst hinter der Honorierung durch gesetzliche Krankenversicherungen zurück bleibt.
Im Vergleich mit modernen Kompositfüllungen muss zudem die Frage nach der Qualität gestellt werden.
Die Bundeszahnärztekammer gibt eine Reihe möglicher Erschwernisgründe zur Faktorsteigerung an - wir sind der Meinung, dass es eher gefährlich als nützlich ist, derart schlecht bewertete Positionen auch noch mit erhöhtem Faktor anzusetzen, es sei denn
- mehrere Leistungspositionen werden mit der gleichen Begründung gesteigert (dann bleibt das Honorar trotzdem vergleichsweise kritisch) oder
- es wird mittels abweichender Vereinbarung nach § 2 GOZ merklich über Faktor 3,5 gesteigert.
Seien Sie sich bewusst, dass das Praxisteam für (Alternativen-) Aufklärung, Aufbau, Arbeit, Abbau, Aufbereitung, Sterilisation, Rezeptionstätigkeiten, Rechnungsdruck und nachfolgenden Briefverkehr insgesamt nur etwa 8 - 9 Minuten Zeit brauchen darf, um finanziell eine schwarze Null zu erzeugen. Das verwendete Material muss dabei eher aus der Plunderkiste kommen...
- BZÄK
-
Die Nummer 2110 gilt für alle mehr als dreiflächigen Kavitäten, die in nicht adhäsiver Füllungstechnik mit plastischem Füllungsmaterial versorgt werden. Die Leistung wird je Kavität, also bei getrennten Kavitäten ggf. auch mehrfach je Zahn berechnet.
Die Kosten des Füllungsmaterials sind mit der Gebühr abgegolten.
Das ggf. erforderliche Anlegen einer Matrize und/oder anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, die Ausarbeitung auf der Kaufläche bzw. der Oberfläche und ggf. an den approximalen Kontaktflächen sowie die Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung.
Neben der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone oder eines Brücken- oder Prothesenankers sind Leistungen nach den Nummern 2050ff. nicht berechnungsfähig.
Kavitätenversorgungen/Aufbaufüllungen innerhalb der Präparationssitzung sind nach der Nummer 2180 zu berechnen.
Wird der Leistungsinhalt der Nummern 2110 ff. an Zähnen erfüllt, die zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Krone, Brücke oder Prothesenanker versorgt werden sollen, sind diese nach den entsprechenden Nummern zu berechnen.
Zusätzlicher Aufwand:
- Entfernen einer Füllung
- Subgingivale Ausdehnung der Kavität
- Wurzelkaries
- Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
- Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
- Besondere Verfahren zur Verdichtung des Füllungsmaterials
- Feinanatomische Gestaltung der Füllungsoberfläche
- Besonderer Aufwand bei Kontrolle der statischen und dynamischen Okklusion
- u. v. m.
- Bundesregierung
-
Die Füllungsleistungen werden neu strukturiert. Die Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 bilden die plastischen Füllungen ohne Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik unterschiedlichen Umfangs ab. Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 beschreiben die entsprechenden Füllungen unter Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik, das heißt insbesondere mit obligatorischer Lichtaushärtung und fakultativem Einsatz der Mehrschichttechnik. Der Begriff Adhäsivtechnik wird als Oberbegriff für die Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik und die Schmelz-Adhäsiv-Technik verwendet.
Ein möglicher höherer Aufwand bei der Anwendung der Mehrfarbentechnik und bei einer speziellen Farbanpassung kann einzelfallbezogen bei der Bemessung der Honorare innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden.
Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 umfassen ggf. auch Unterfüllungen und die Anwendung von Formungshilfen.
- GKV & GOZ?
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Die GOZ 2110 ist nach BEMA in der Position 13d - F4 enthalten.
Von der GKV wird die Leistung besser bezahlt, auch dort ist sie jedoch kaum kostendeckend erbringbar.
Die konventionelle Füllung ohne adhäsiven Haftverbund (Klebung) beinhaltet viele Einzelschritte, auch das Anlegen eines Matrizenbandes und die Separierung mittels Keilen sind mit der Füllungsposition abgegolten, somit kann die GOZ 2030 nur im Falle anderer besonderer Maßnahmen angesetzt werden.
Da auch der Materialverbrauch schon inbegriffen ist, ist bei dieser Füllung eine Deckung der entstehenden Kosten kaum denkbar, wenn nicht viele gleiche Füllungen gleichzeitig gelegt werden.
Die Mühe der Zimmervorbereitung, die Aufbereitung und Sterilisation der verschleißenden teuren Winkelstücke (Bohrmaschinen), Behandlerzeit, Assistenzgehalt, Rezeptionistinnengehalt etc. das passt alles nicht in die Honorierung, die gegenüber 1988 sogar noch abgewertet wurde und selbst hinter der Honorierung durch gesetzliche Krankenversicherungen zurück bleibt.
Im Vergleich mit modernen Kompositfüllungen muss zudem die Frage nach der Qualität gestellt werden.
Die Bundeszahnärztekammer gibt eine Reihe möglicher Erschwernisgründe zur Faktorsteigerung an - wir sind der Meinung, dass es eher gefährlich als nützlich ist, derart schlecht bewertete Positionen auch noch mit erhöhtem Faktor anzusetzen, es sei denn
- mehrere Leistungspositionen werden mit der gleichen Begründung gesteigert (dann bleibt das Honorar trotzdem vergleichsweise kritisch) oder
- es wird mittels abweichender Vereinbarung nach § 2 GOZ merklich über Faktor 3,5 gesteigert.
Seien Sie sich bewusst, dass das Praxisteam für (Alternativen-) Aufklärung, Aufbau, Arbeit, Abbau, Aufbereitung, Sterilisation, Rezeptionstätigkeiten, Rechnungsdruck und nachfolgenden Briefverkehr insgesamt nur etwa 8 - 9 Minuten Zeit brauchen darf, um finanziell eine schwarze Null zu erzeugen. Das verwendete Material muss dabei eher aus der Plunderkiste kommen...
Die Nummer 2110 gilt für alle mehr als dreiflächigen Kavitäten, die in nicht adhäsiver Füllungstechnik mit plastischem Füllungsmaterial versorgt werden. Die Leistung wird je Kavität, also bei getrennten Kavitäten ggf. auch mehrfach je Zahn berechnet.
Die Kosten des Füllungsmaterials sind mit der Gebühr abgegolten.
Das ggf. erforderliche Anlegen einer Matrize und/oder anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung, die Ausarbeitung auf der Kaufläche bzw. der Oberfläche und ggf. an den approximalen Kontaktflächen sowie die Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung.
Neben der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone oder eines Brücken- oder Prothesenankers sind Leistungen nach den Nummern 2050ff. nicht berechnungsfähig.
Kavitätenversorgungen/Aufbaufüllungen innerhalb der Präparationssitzung sind nach der Nummer 2180 zu berechnen.
Wird der Leistungsinhalt der Nummern 2110 ff. an Zähnen erfüllt, die zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Krone, Brücke oder Prothesenanker versorgt werden sollen, sind diese nach den entsprechenden Nummern zu berechnen.
Zusätzlicher Aufwand:
- Entfernen einer Füllung
- Subgingivale Ausdehnung der Kavität
- Wurzelkaries
- Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2)
- Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2)
- Besondere Verfahren zur Verdichtung des Füllungsmaterials
- Feinanatomische Gestaltung der Füllungsoberfläche
- Besonderer Aufwand bei Kontrolle der statischen und dynamischen Okklusion
- u. v. m.
Die Füllungsleistungen werden neu strukturiert. Die Nrn. 2050, 2070, 2090 und 2110 bilden die plastischen Füllungen ohne Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik unterschiedlichen Umfangs ab. Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 beschreiben die entsprechenden Füllungen unter Verwendung von Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik, das heißt insbesondere mit obligatorischer Lichtaushärtung und fakultativem Einsatz der Mehrschichttechnik. Der Begriff Adhäsivtechnik wird als Oberbegriff für die Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik und die Schmelz-Adhäsiv-Technik verwendet.
Ein möglicher höherer Aufwand bei der Anwendung der Mehrfarbentechnik und bei einer speziellen Farbanpassung kann einzelfallbezogen bei der Bemessung der Honorare innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden.
Die Leistungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 umfassen ggf. auch Unterfüllungen und die Anwendung von Formungshilfen.
Die GOZ 2110 ist nach BEMA in der Position 13d - F4 enthalten.
Von der GKV wird die Leistung besser bezahlt, auch dort ist sie jedoch kaum kostendeckend erbringbar.
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
In gleicher Sitzung + daneben möglich
+ daneben möglich |
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+ besondere Maßnahmen GOZ 2030 (!ohne Keile, Matrize!) |
+ Anlegen von Spanngummi GOZ 2040 |
+ Konturierung einer Nachbarzahnfüllung GOZ 2130 |
+ Politur in gesonderter Sitzung GOZ 2130 |
+ Maßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa GOZ 2330 |
+ Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa GOZ 2340 |
+ Entfernung von scharfen Kanten GOZ 4030 |
+ Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040 |
+ und viele mehr |
/ - nicht möglich
- daneben nicht möglich |
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- die Position GOZ 2110 schließt selbst keine Leistungen neben sich aus |
- Matrize und Keile als GOZ 2030 nicht möglich, da enthalten |