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GOZ 3047a - Auffüllen von Knochendefekten nicht parodontalen Ursprungs außerhalb des Alveolarfortsatzes - noch nicht BZÄK
Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info
Beschreibung | Kriterium erfüllt? |
---|---|
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? | Nein, s.u. |
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? | Ja, in keiner enthalten. |
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? | Ja. |
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? | Ja. |
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? | Ja, ist es nicht. |
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? | Ja, ist nicht immer nötig. |
Praxis - Tipps!
Denken Sie daran...
- eine Membrananwendungnach GOZ 4138 oder Fixierung durch Osteosynthesemaßnahmen nach GOZ 9150 ebenso zusätzlich zu berücksichtigen, wie eine Entfernung von Fremdmaterialien nach GOZ 9160 oder 9170.
- Knochenaufbaumaterialien zusätzlich zu berechnen (! siehe Sonderabsatz !)
Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...
Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.
Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.
Unser Vorschlag für eine Analogposition
Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 100,-.
Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:
Beschreibung | Punkte |
1 - fach |
2,3-fach |
3047a - Auffüllen von Knochendefekten nicht parodontalen Ursprungs außerhalb des Alveolarfortsatzes; Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer; entsprechend GOZ 9150: Fixation und Stabilisierung des Augmentats durch Osteosynthesemaßnahmen; |
675 |
€ 37,96 |
€ 87,32 |
Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.
Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!
Berechnung von Knochenaufbaumaterialien
Ausdrücklich ist in den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt der 3000er, 4000er und der 9000er Leistungen die Berechenbarkeit der Knochenaufbaumaterialien an die Leistungen des jeweiligen Kapitels gebunden.
Die BZÄK ordnet die Leistung in das 3000er Kapitel "D" ein. Wir sind dem mit unserer Bezifferung nachgekommen und haben das präzisiert.
Prinzipiell müsste es so sein, dass wir für die Findung einer Analogposition diese Materialien in die Bemessung des Wertes einfließen lassen müssen, denn die Abrechnungsbestimmungen der Positionen verfallen sozusagen, unsere Einordnung in ein Kapitel ist ja eigentlich willkürlich. Der Verordnungsgeber hat dieses Problem der sehr teuren Verbrauchsmaterialien für Analogpositionen nicht berücksichtigt.
Richter jedoch sind keine dummen Leute, sie erkennen im Fall der Fälle sicher, dass es dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung und einer transparenten Abrechnung entgegen kommt, wenn auch für eine Analogleistung diese sehr teuren Materialien nach dem tatsächlichen und nachvollziehbaren Verbrauch abgerechnet werden.
Obwohl die Heranziehung zum Vergleich sich juristisch gesehen allein auf den Wert bezieht, kann es im Rahmen der Diskussion mit Versicherungssachbearbeitern nützlich sein, eine Vergleichsposition aus den o.g. Kapiteln zu entlehnen, mancher Holzweg ist begehbar :-) .
- Unser Kommentar
-
Die GOZ kennt die Position 4110 für Knochendefekte parodontaler Art, die also einen Bezug zum Zahnhalteapparat eines Zahnes haben. Fehlt dieser Bezug bei einem Knochendefekt ganz oder teilweise, dann kann die 4110 nicht angesetzt werden, denn die Leistungsbeschreibung wird dann nicht erfüllt.
Die 9100 beschreibt einen Aufbau im Alveolarfortsatz. Befindet sich ein Knochendefekt außerhalb des zahntragenden Knochenanteils (Alveolarfortsatz), so ist die GOZ 9100 mit einem Knochenaufbau dort nicht erfüllt.
Wird Knochen im Bereich eines Zystenhohlraums oder nach Entfernung eines verlagerten Zahnes aufgebaut, um eine zügige und möglichst vollständige Knochenbildung zu erreichen, so können außerhalb des Alveolarfortsatzes weder die 4110 noch die 9100 abgerechnet werden, denn weder befindet sich der Defekt im Alveolarfortsatz, noch ist der Defekt komplett parodontalen Ursprungs, denn Zahnkrone, Follikelsack oder Zyste haben mit Parodontalgewebe nicht direkt zu tun.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
- BZÄK
-
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Auffüllen von Knochendefekten nicht parodontalen Ursprungs außerhalb des Alveloarfortsatzes"
NOCH NICHT
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
In ihrem Kommentar zur GOZ schreibt die BZÄK aber zur Position 4110 aber:
"Die Leistung ist gemäß der Leistungsbeschreibung auf die Region eines Zahnes begrenzt. Eine Volumenvermehrung oder Veränderung der Außenkontur des Alveolarknochens erfolgt nicht. Das Auffüllen knöcherner Defekte, die die Größe einer Zahnregion überschreiten, fällt nicht unter diese Nummer, da kein parodontaler Defekt, sondern ein Knochendefekt des Alveolarkammes/ Kieferkörpers vorliegt. Die Bezugnahme zu einem Implantat in der Leistungsbeschreibung und somit zum Auffüllen eines periimplantären Knochendefektes ist fachlich obsolet, da kein Parodontium und somit kein parodontaler Defekt vorliegt. Das Auffüllen derartiger Defekte ist bei der Verwendung autologen Knochens mit der Nummer 9090 und/oder bei Einbringung von Knochenersatzmaterial analog zu berechnen."
Somit ist sie bisher in ihrem Kommentar zur GOZ ihrem Katalog selbständiger analog zu berechnender Leistungen einen Schritt voraus. Dies wird sich mit der Aktualisierung des Katalogs vermutlich in dieser Hinsicht ändern.
- PKV-Verband
-
Der PKV-Verband kommentiert hierzu:
"Grundsätzlich kann bei medizinischer Notwendigkeit eine Knochenhöhle mit Knochenersatzmaterial oder mit Eigenknochen aufgefüllt werden. Die GOZ-Nr. 4110 steht laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach der GOZ-Nr. 4110 originär auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung zur Verfügung, wie z.B. für das Auffüllen der Alveole nach Extraktion vor einer Implantatbehandlung (Socket-preservation) oder für das Auffüllen eines Knochendefektes nach einer umfangreichen Zystektomie."
Die Leistungsbeschreibung der GOZ 4110 lautet aber:
"Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat"
die Abrechnungsbestimmung lautet:
"Die Leistung nach der Nummer 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig. Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig."
Die Ergänzung des PKV-Verbandes "für das Auffüllen der Alveole nach Extraktion vor einer Implantatbehandlung (socket-preservation) oder für das Auffüllen eines Knochendefektes nach einer umfangreichen Zystektomie" halten wir bei Zahnarztrechnung.info daher für grob irreführend und falsch, denn die 4110 beschreibt ausdrücklich ausschließlich parodontale Knochendefekte. Die finden wir weder nach einer Zahnentfernung vor, denn dort gibt es keinen Zahn mehr, kein Parodontium, noch finden wir solche Defekte nach einer Zystenentfernung den diese Defekte sind nicht parodontal bedingt, sondern zystisch bedingt! Dass es in diesem Menschen irgendwo noch Parodontien geben mag, auch in engerer Nachbarschaft hilft da nichts.
- GKV & GOZ?
-
Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.
Die GOZ kennt die Position 4110 für Knochendefekte parodontaler Art, die also einen Bezug zum Zahnhalteapparat eines Zahnes haben. Fehlt dieser Bezug bei einem Knochendefekt ganz oder teilweise, dann kann die 4110 nicht angesetzt werden, denn die Leistungsbeschreibung wird dann nicht erfüllt.
Die 9100 beschreibt einen Aufbau im Alveolarfortsatz. Befindet sich ein Knochendefekt außerhalb des zahntragenden Knochenanteils (Alveolarfortsatz), so ist die GOZ 9100 mit einem Knochenaufbau dort nicht erfüllt.
Wird Knochen im Bereich eines Zystenhohlraums oder nach Entfernung eines verlagerten Zahnes aufgebaut, um eine zügige und möglichst vollständige Knochenbildung zu erreichen, so können außerhalb des Alveolarfortsatzes weder die 4110 noch die 9100 abgerechnet werden, denn weder befindet sich der Defekt im Alveolarfortsatz, noch ist der Defekt komplett parodontalen Ursprungs, denn Zahnkrone, Follikelsack oder Zyste haben mit Parodontalgewebe nicht direkt zu tun.
Da die Leistung in GOZ und GOÄ nicht beschrieben ist, bleibt nur die vergleichende Abrechnung.
Die Bundeszahnärztekammer führt die
"Auffüllen von Knochendefekten nicht parodontalen Ursprungs außerhalb des Alveloarfortsatzes"
NOCH NICHT
in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.
In ihrem Kommentar zur GOZ schreibt die BZÄK aber zur Position 4110 aber:
"Die Leistung ist gemäß der Leistungsbeschreibung auf die Region eines Zahnes begrenzt. Eine Volumenvermehrung oder Veränderung der Außenkontur des Alveolarknochens erfolgt nicht. Das Auffüllen knöcherner Defekte, die die Größe einer Zahnregion überschreiten, fällt nicht unter diese Nummer, da kein parodontaler Defekt, sondern ein Knochendefekt des Alveolarkammes/ Kieferkörpers vorliegt. Die Bezugnahme zu einem Implantat in der Leistungsbeschreibung und somit zum Auffüllen eines periimplantären Knochendefektes ist fachlich obsolet, da kein Parodontium und somit kein parodontaler Defekt vorliegt. Das Auffüllen derartiger Defekte ist bei der Verwendung autologen Knochens mit der Nummer 9090 und/oder bei Einbringung von Knochenersatzmaterial analog zu berechnen."
Somit ist sie bisher in ihrem Kommentar zur GOZ ihrem Katalog selbständiger analog zu berechnender Leistungen einen Schritt voraus. Dies wird sich mit der Aktualisierung des Katalogs vermutlich in dieser Hinsicht ändern.
Der PKV-Verband kommentiert hierzu:
"Grundsätzlich kann bei medizinischer Notwendigkeit eine Knochenhöhle mit Knochenersatzmaterial oder mit Eigenknochen aufgefüllt werden. Die GOZ-Nr. 4110 steht laut der 1. Abrechnungsbestimmung nach der GOZ-Nr. 4110 originär auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung zur Verfügung, wie z.B. für das Auffüllen der Alveole nach Extraktion vor einer Implantatbehandlung (Socket-preservation) oder für das Auffüllen eines Knochendefektes nach einer umfangreichen Zystektomie."
Die Leistungsbeschreibung der GOZ 4110 lautet aber:
"Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat"
die Abrechnungsbestimmung lautet:
"Die Leistung nach der Nummer 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig. Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig."
Die Ergänzung des PKV-Verbandes "für das Auffüllen der Alveole nach Extraktion vor einer Implantatbehandlung (socket-preservation) oder für das Auffüllen eines Knochendefektes nach einer umfangreichen Zystektomie" halten wir bei Zahnarztrechnung.info daher für grob irreführend und falsch, denn die 4110 beschreibt ausdrücklich ausschließlich parodontale Knochendefekte. Die finden wir weder nach einer Zahnentfernung vor, denn dort gibt es keinen Zahn mehr, kein Parodontium, noch finden wir solche Defekte nach einer Zystenentfernung den diese Defekte sind nicht parodontal bedingt, sondern zystisch bedingt! Dass es in diesem Menschen irgendwo noch Parodontien geben mag, auch in engerer Nachbarschaft hilft da nichts.
Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.
typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine
Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!
Kostenerstatter: "Die Leistung kann nicht anerkannt werden, da sie mit der GOZ 4110 abzurechnen ist."
In seiner Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen als nach § 6 Abs. 2 GOZ schlägt der PKV-Verband vor, die 4110 auch nach Zahnesxtraktionen oder Entfernung von Zysten für eine Augmentation des Hohlraumes anzusetzen.
Jedoch spricht die Leistungsbeschreibung der 4110 mehrfach ausdrücklich von parodontalen Defekten, solche liegen weder nach einer Zahnentfernung vor noch nach einer Zystenentfernung.
Daher ist die Leistungsbeschreibung der GOZ 4110 nicht erfüllt.
Es ist aber nicht statthaft für eine erbrachte Leistung irgendeine ähnliche Leistung originär abzurechnen, deren Leistungsbeschreibung nicht erfüllt wird.
Leistungen, die medizinisch notwendig (sinnvoll) sind, nicht in GOZ oder GOÄ enthalten sind und selbständige Leistungen mit eigenem Zeitbedarf darstellen, sind nach GOZ § 6 vergleichend abzurechnen.
Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.
Daher fordere ich Sie auf keine verordnungswidrigen Vorschläge zu Ihren Gunsten zu machen, sondern gemäß unserem Versicherungsvertrag die korrekt analog abgerechnete Leistung zu erstatten.
Es steht Ihnen frei, einen unabhängigen Kammergutachter zu beauftragen, um zu belegen, dass die Bundeszahnärztekammer irrt, die Meinung eines wiederholt von Ihnen bezahlten Zahnarztes wäre lediglich Parteivortrag und wäre keinesfalls alsneutrale Stellungnahme zu betrachten.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist in einer anderen Zielleistung inbegriffen."
Der Begriff "Zielleistung" umschreibt, dass eine kleine Leistung Teil der notwendigen Behandlungsschritte ist, um eine größere Leistung, die das Ziel ist, zu erbringen.
Das bedeutet, dass die Zielleistung in der Regel nicht ohne diese kleine Leistung erreichbar ist und/oder dass die Einzelleistung in der Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" enthalten ist.
"Zielleistung" heißt nicht, dass alle in einer Sitzung erbrachten Leistungen einer einzigen abzurechnenden Leistung zuzuordnen wären.
Des Prinzip der Einzelleistungsvergütung besagt hingegen, dass selbständige und nicht in einer anderen Leistung inbegriffene Leistungen nebeneinander abzurechnen sind, um am Ende für einen fairen Interessenausgleich zu führen, während die Ausübung der Medizin nicht durch Kostengesichtspunkte behindert werden soll.
Die Augmentation von nicht-parodontalen Hohlräumen ist in keiner Leistungsbeschreibung von GOZ oder GOÄ abgebildet, sie kann also nicht Teil einer anderen Zielleistung sein.
Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass das Auffüllen von Knochendefekten nicht-parodontalen Ursprungs im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.
Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."
Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.
Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.
Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.
Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.
Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.
Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."
weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.