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GOZ 2397a - Entfernung eines frakturierten Wurzelkanalinstrumentes/Entfernen von intrakanalikulärem Fremdkörper - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

  • das Entfernen von Instrumentenresten stellt mit der GOZ 2397a eine weitere Leistung dar.

betriebswirtschaftliche Berechnung

 

Wer macht was und was kostet wie viel?

 

Helferin macht Termin, andere Helferin baut auf, Zahnarzt klärt auf: 3 Minuten

 € 12,-

Materialverbrauch (zzgl. einmal verwendbare Instrumente!)

€ 15,-

Aufarbeiten der Frakturstelle, Lösen des Instruments, Herausholen des Fragments: 15 bis 60 Minuten

 € 360,-

 Summe 

€ 387,-

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 387,-.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2397a - Entfernung eines frakturierten Wurzelkanalinstrumentes/Entfernen von intrakanalikulärem Fremdkörper;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 9120: Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung;

3000

€ 168,73

€ 388,07

Im einfacher gelagerten Fall kann der Faktor abgesenkt werden.

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Das Wurzelkanal - System ist stark verzweigt, streckenweise überaus eng und Kanäle sind bisweilen stark gekrümmt.

    Es liegt in der Natur der Sache, dass Wurzelkanalinstrumente in den Kanälen verkeilen und brechen können. Die fest steckenden Fremdkörper verhindern dann eine weitere Reinigung, Aufbereitung und Füllung.

    Eine Entfernung ist eine sehr schwierige Angelegenheit, die bisweilen sehr viel Geduld, Geschick, Konzentration und spezielle Instrumente notwendig macht.

    Es kann daher im Einzelfall notwendig sein, über die hier vorgeschlagene Analogposition eine abweichende Vereinbarung mit deutlich angehobenem Faktor zu treffen.

    Alternativen zur Entfernung des Instruments stellen ggf. die Wurzelspitzenresektion nach GOZ 3110, 3120, die Wurzelamputation nach GOZ 3130 oder die Entfernung des Zahnes nach GOZ 3000 ff. dar.

    Die Leistung ist in keiner anderen Leistung der GOZ oder GOÄ beschrieben, daher bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt das

    "Entfernung eines frakturierten Wurzelkanalintrumentes/Entfernung von intrakanlikulärem Fremdkörper"

    unter "Abschnitt C - konservierende Leistungen"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Frakturierte Instrumente:

    Der PKV-Verband kommentiert diese Position:

    "Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen."

    Natürlich ist dies eine selbständige Leistung, Ein Wurzelstift schaut jedoch oben heraus, ist dick und nicht im Kanal verklemmt (Verklemmung = Bruchursache für das Wurzelkanalinstrument). Daher ist hier schon eine sachliche Vergleichbarkeit absolut nicht gegeben, erst recht ist eine Gleichwertigkeit mit ca. € 35,- klar nicht gegeben (s. unser Rechenbeispiel).

    Obwohl die Entfernung von Fremdkörpern natürlichen Ursprungs (z.B. Dentikel - Steine aus Zahnbein) aus dem Kanal eine ähnlich schwierige und zeit- und materialaufwendige Sache darstellt, wie die Entfernung metallischer Fremdkörper, sieht der PKV-Verband dies als Teil der Wurzelkanalaufbereitung an. In der (GOZ 2410) ist diese Arbeit weder beschrieben, noch ist sie die Regel (es ist ein sehr seltenes Problem).
    Die Entfernung von lebendigem (GOZ 2360) oder totem Pulpengewebe nach GOZ 2392a erkennt der PKV-Verband jedoch an! Das ist nicht logisch.

    Die Bundeszahnärztekammer fasst schon von der Vergleichbarkeit des Aufwandes her die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente und die Entfernung von Dentikeln in einer Analogposition zusammen. Dies entspricht der Einzelleistungsvergütung im Sinne einer freien und kostendeckenden Ausübung der Medizin, wie sie § 6 Abs. 2 GOZ im Sinn hat.

  • GKV & GOZ?
  • Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

Das Wurzelkanal - System ist stark verzweigt, streckenweise überaus eng und Kanäle sind bisweilen stark gekrümmt.

Es liegt in der Natur der Sache, dass Wurzelkanalinstrumente in den Kanälen verkeilen und brechen können. Die fest steckenden Fremdkörper verhindern dann eine weitere Reinigung, Aufbereitung und Füllung.

Eine Entfernung ist eine sehr schwierige Angelegenheit, die bisweilen sehr viel Geduld, Geschick, Konzentration und spezielle Instrumente notwendig macht.

Es kann daher im Einzelfall notwendig sein, über die hier vorgeschlagene Analogposition eine abweichende Vereinbarung mit deutlich angehobenem Faktor zu treffen.

Alternativen zur Entfernung des Instruments stellen ggf. die Wurzelspitzenresektion nach GOZ 3110, 3120, die Wurzelamputation nach GOZ 3130 oder die Entfernung des Zahnes nach GOZ 3000 ff. dar.

Die Leistung ist in keiner anderen Leistung der GOZ oder GOÄ beschrieben, daher bleibt nur die vergleichende Abrechnung.

Die Bundeszahnärztekammer führt das

"Entfernung eines frakturierten Wurzelkanalintrumentes/Entfernung von intrakanlikulärem Fremdkörper"

unter "Abschnitt C - konservierende Leistungen"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Frakturierte Instrumente:

Der PKV-Verband kommentiert diese Position:

"Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen."

Natürlich ist dies eine selbständige Leistung, Ein Wurzelstift schaut jedoch oben heraus, ist dick und nicht im Kanal verklemmt (Verklemmung = Bruchursache für das Wurzelkanalinstrument). Daher ist hier schon eine sachliche Vergleichbarkeit absolut nicht gegeben, erst recht ist eine Gleichwertigkeit mit ca. € 35,- klar nicht gegeben (s. unser Rechenbeispiel).

Obwohl die Entfernung von Fremdkörpern natürlichen Ursprungs (z.B. Dentikel - Steine aus Zahnbein) aus dem Kanal eine ähnlich schwierige und zeit- und materialaufwendige Sache darstellt, wie die Entfernung metallischer Fremdkörper, sieht der PKV-Verband dies als Teil der Wurzelkanalaufbereitung an. In der (GOZ 2410) ist diese Arbeit weder beschrieben, noch ist sie die Regel (es ist ein sehr seltenes Problem).
Die Entfernung von lebendigem (GOZ 2360) oder totem Pulpengewebe nach GOZ 2392a erkennt der PKV-Verband jedoch an! Das ist nicht logisch.

Die Bundeszahnärztekammer fasst schon von der Vergleichbarkeit des Aufwandes her die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente und die Entfernung von Dentikeln in einer Analogposition zusammen. Dies entspricht der Einzelleistungsvergütung im Sinne einer freien und kostendeckenden Ausübung der Medizin, wie sie § 6 Abs. 2 GOZ im Sinn hat.

Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Die Leistung ist keine selbständige Leistung und kann nicht berechnet werden."

Selbst der PKV-Verband erkennt das Entfernen frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem in seiner Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen als nach § 6 Abs. 2 GOZ analog abzurechnende Leistung an, da die Leistung medizinisch notwendig (sinnvoll) ist, nicht in GOZ oder GOÄ enthalten ist und eine selbständige Leistung mit eigenem Zeitbedarf darstellt.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Wenn Sie also die Erstattung dieser Leistung verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht mir zu begründen, warum Sie § 6 GOZ hier als nicht zutreffend ansehen wollen.

Die Rechnungslegung ist korrekt erfolgt, die Rechnung ist somit fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist in Leistung XX / einer anderen Zielleistung enthalten und mit ihr abgegolten."

Der Begriff "Zielleistung" umschreibt, dass eine kleine Leistung Teil der notwendigen Behandlungsschritte ist, um eine größere Leistung, die das Ziel ist, zu erbringen.

Das bedeutet, dass die Zielleistung in der Regel nicht ohne diese kleine Leistung erreichbar ist und/oder dass die Einzelleistung in der Leistungsbeschreibung der "Zielleistung" enthalten ist.

"Zielleistung" heißt nicht, dass alle in einer Sitzung erbrachten Leistungen einer einzigen abzurechnenden Leistung zuzuordnen wären.

Des Prinzip der Einzelleistungsvergütung besagt hingegen, dass selbständige und nicht in einer anderen Leistung inbegriffene Leistungen nebeneinander abzurechnen sind, um am Ende für einen fairen Interessenausgleich zu führen, während die Ausübung der Medizin nicht durch Kostengesichtspunkte behindert werden soll.

Die Etfernung eines gebrochenen Instruments aus einem Wurzelkanal ist in keiner Leistungsbeschreibung von GOZ oder GOÄ abgebildet, sie kann also nicht Teil einer anderen Zielleistung sein.

Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass die Lackanwendung im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.

Die Rechnungslegung ist korrekt, die Liquidation ist somit zur Zahlung fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Entfernung eines Fremdkörpers ist Teil der Kanalaufbereitung und mit der GOZ 2410 abgegolten."

Während der Verband der Privaten Krankenversicherung auch das Entfernen des natürlicherweise in einem abgestorbenen Zahn vorhandenen toten Zahnmarks als selbständige Leistung vor der Wurzelkanalaufbereitung ansieht und eine Bewertung vorschlägt, vertritt er die Auffassung, dass das erheblich schwierigere und zeitaufwändigere Entfernen von anderen intrakanalikulären Fremdkörpern wie Dentikeln Teil der Kanalaufbereitung sei.

Dabei ist dies nicht der natürliche Normalfall, wie z.B. totes (GOZ 2392a) oder lebendes Zellmaterial (GOZ 2360) im Kanalsystem. Andere Hindernisse sind selten.

Auch die Entfernung abgebrochener Wurzelkanalinstrumente wird grundsätzlich vom Verband der PKV als Analogabrechnung anerkannt, es wäre daher völlig unlogisch, die in der GOZ 2410 nicht beschriebene Fremdkörperentfernung, die zudem klar vor der Wurzelkanalaufbereitung stattfindet, nicht als selbständige und daher analog berechenbare Leistung anzusehen.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen auf.

Wenn Sie also die Erstattung dieser Leistung verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht mir zu begründen, warum Sie § 6 GOZ hier als nicht zutreffend ansehen wollen.

Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist korrekt erstellt und daher zur Zahlung fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.