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GOZ 2047a - Kariesinfiltration - BZÄK

Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ - Ziffernvorschlag durch Zahnarztrechnung.info

Beschreibung Kriterium erfüllt?
... ist in der Analogliste der BZÄK enthalten? Ja.
... ist in KEINER anderen geöffneten Leistung der GOZ / GOÄ enthalten? Ja, in keiner enthalten.
... beansprucht einen eigenen Zeitabschnitt? Ja.
... benötigt eigenes Instrumentarium / besondere Ausbildung? Ja.
... ist NICHT besondere Ausführungsart einer anderen Leistung? Ja, ist es nicht.
... ist NICHT immer mit einer anderen Leistung nötig? Ja, ist nicht immer nötig.

Praxis - Tipps!

Denken Sie daran...

Hier finden Sie unser Berechnungsbeispiel...

Das ist natürlich nur ein Beispiel, Sie sollten daran Ihre Werte überprüfen und evtl. eine für Ihre Praxis angemessene Vergleichsposition heraussuchen, je mehr Praxen jedoch die gleichen Ziffern benutzen, um so besser ist die Position der Versicherten.

Näheres zur Erstellung Ihres Katalogs analoger Leistungen finden Sie hier.

Unser Vorschlag für eine Analogposition

Nach unserer Berechnung liegen die Kosten bei ca. € 146,- pro Defekt.

Wir schlagen daher als Vergleichsposition vor:

Beschreibung Punkte

1 - fach

 2,3-fach

2047a - Kariesinfiltration;

Analogposition nach GOZ § 6 Abs. 1 im Katalog der Bundeszahnärztekammer;

entsprechend GOZ 2150: Einlagefüllung einflächig

1141

€ 64,17

€ 147,60

Information für Patienten: Analogpositionen sind immer praxisabhängig zu bewerten. Je nach Kostenstruktur, Ausbildung etc. können die Kosten stark variieren!

  • Unser Kommentar
  • Karies bedeutet übersetzt "Zahnfäule". Dies umschreibt, dass Bakterien in größerer Zahl in Zahnschmelz und dann Zahnbein (Dentin) eingedrungen sind und diese Hartgewebe zersetzen.

    Wenn die Karies gerade mal in den Schmelz oder bis zu 1/3 der Gesamtdicke im Dentin (Zahnbein - nächste Schicht) eingedrungen ist und die Schmelzoberfläche noch intakt ist, kann eine Kariesinfiltrationstherapie ausgeführt werden.

    Hierbei wird der infizierte Bereich durch Einwirkung einer speziellen Säure zunächst aufgelockert, dann getrocknet und mit einem Kunstharz infiltriert (getränkt) das dann mittels Licht gehärtet wird.

    Die Behandlung soll Karies im frühen Stadium stoppen und ist in der Regel schmerzfrei.

    Dieses Verfahren ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher nur vergleichend abrechenbar.

  • BZÄK
  • Die Bundeszahnärztekammer führt die

    "Kariesinfiltration"

    unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

    in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

  • PKV-Verband
  • Der PKV-Verband schreibt hierzu:

    "Da die Wirksamkeit und der Nutzen dieses Verfahrens nicht belegt sind, muss es als experimentell bezeichnet werden und entspricht nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Vielmehr muss das Verfahren im Sinne des § 1 Absatz 2, Satz 2 und § 2 Absatz 3 GOZ als Verlangensleistung berechnet werden. Der Zahnarzt/-ärztin muss, sofern er dieses Verfahren anwenden möchte, den Patienten ausdrücklich darüber aufklären, dass eine Übernahme der Kosten durch seine Private Krankenversicherung oder Beihilfekostenstellen nicht gesichert ist und mit welchen voraussichtlichen Kosten er rechnen muss (vgl. § 630 c Abs. 3 BGB).
    Auch die Zahnärztekammer Bremen schreibt: "Bisher liegen zu dieser Methode der Kariesbehandlung keine eindeutigen, empirischen Wirksamkeitsnachweise vor. Deshalb empfiehlt die Zahnärztekammer Bremen die Berechnung als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ." (Kammer-Express, Monatsblatt der Zahnärztekammer Bremen 12/2009)."

    Nun führt die Bundeszahnärztekammer daas Verfahren schon seit längerem in ihrer Liste analog abzurechnender Verfahren und bestätigt damit die wissenschaftliche Belegung und bestätigt außerdem, dass sie das Verfahren für medizinisch sonnvoll/notwendig und wirksam hält.

  • GKV & GOZ?
  • Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

Karies bedeutet übersetzt "Zahnfäule". Dies umschreibt, dass Bakterien in größerer Zahl in Zahnschmelz und dann Zahnbein (Dentin) eingedrungen sind und diese Hartgewebe zersetzen.

Wenn die Karies gerade mal in den Schmelz oder bis zu 1/3 der Gesamtdicke im Dentin (Zahnbein - nächste Schicht) eingedrungen ist und die Schmelzoberfläche noch intakt ist, kann eine Kariesinfiltrationstherapie ausgeführt werden.

Hierbei wird der infizierte Bereich durch Einwirkung einer speziellen Säure zunächst aufgelockert, dann getrocknet und mit einem Kunstharz infiltriert (getränkt) das dann mittels Licht gehärtet wird.

Die Behandlung soll Karies im frühen Stadium stoppen und ist in der Regel schmerzfrei.

Dieses Verfahren ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher nur vergleichend abrechenbar.

Die Bundeszahnärztekammer führt die

"Kariesinfiltration"

unter "Abschnitt C - Konservierende Zahnheilkunde"

in ihrem Katalog selbständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen auf.

Der PKV-Verband schreibt hierzu:

"Da die Wirksamkeit und der Nutzen dieses Verfahrens nicht belegt sind, muss es als experimentell bezeichnet werden und entspricht nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Vielmehr muss das Verfahren im Sinne des § 1 Absatz 2, Satz 2 und § 2 Absatz 3 GOZ als Verlangensleistung berechnet werden. Der Zahnarzt/-ärztin muss, sofern er dieses Verfahren anwenden möchte, den Patienten ausdrücklich darüber aufklären, dass eine Übernahme der Kosten durch seine Private Krankenversicherung oder Beihilfekostenstellen nicht gesichert ist und mit welchen voraussichtlichen Kosten er rechnen muss (vgl. § 630 c Abs. 3 BGB).
Auch die Zahnärztekammer Bremen schreibt: "Bisher liegen zu dieser Methode der Kariesbehandlung keine eindeutigen, empirischen Wirksamkeitsnachweise vor. Deshalb empfiehlt die Zahnärztekammer Bremen die Berechnung als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ." (Kammer-Express, Monatsblatt der Zahnärztekammer Bremen 12/2009)."

Nun führt die Bundeszahnärztekammer daas Verfahren schon seit längerem in ihrer Liste analog abzurechnender Verfahren und bestätigt damit die wissenschaftliche Belegung und bestätigt außerdem, dass sie das Verfahren für medizinisch sonnvoll/notwendig und wirksam hält.

Diese Leistung ist im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten und kann ausschließlich privat berechnet werden.

typische Probleme mit Kostenerstattern und passende Textbausteine

Für Ihren Widerspruch beim Kostenerstatter sinnvolle Texte einfach mit der Maus markieren, kopieren (Strg+C) und in Ihr Schreiben an Ihre Versicherung einfügen (Strg+V)!

Kostenerstatter: "Kariesinfiltration ist eine Verlangensleistung."

Da keine Verlangensleistung vereinbart wurde und da auch die Rechnung keine Verlangensleistung ausweist, weiß ich nicht, wie Sie darauf kommen, dass die Behandlung einer Karies mit einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren nicht nach Gebührenordnung abrechenbar sein sollte.

Es ist zwar richtig, dass keine Leistungsposition in GOZ oder GOÄ existiert, die die Infiltrationstherapie beschreibt. Die GOZ sieht für den Fall, dass eine Leistung nicht enthalten ist, jedoch die analoge Abrechnung durch den Zahnarzt vor. Genau so ist hier auch abgerechnet worden.

Auch die Bundeszahnärztekammer führt diese Leistung in ihrem Katalog selbständiger, analog zu berechnender zahnärztlicher Leistungen aufund bestätigt somit, dass die Zahnärzte Deutschlands die Leistung als hinreichend belegt, wirksam und medizinisch sinnvoll/notwendig betrachten.

Wenn Sie also die Erstattung dieser Leistung verweigern wollen, sehe ich Sie in der Pflicht mir zu begründen, warum Sie § 6 GOZ hier als nicht zutreffend ansehen wollen oder ein unabhängiges Kammergutachten zu veranlassen, das Ihre Behauptung stützt, die Befragung eines wiederholt durch Sie bezahlten Zahnarztes kann nicht als neutral aufgefasst werden.

Daher fordere ich Sie auf, die korrekt analog berechnete Leistung zu erstatten oder mir nachzuweisen, dass die Kariesinfiltrationstherapie im Text einer Leistungsbeschreibung enthalten ist.

Die Rechnung meiner Zahnarztpraxis ist korrekt erstellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattung nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Infiltrationstherapie ist mit einer Füllungsposition abzurechnen."

Es ist nicht statthaft, eine nicht in der GOZ oder GOÄ beschriebene Leistung mit einer anderen Leistungsposition abzurechnen, das wäre ggf. Abrechnungsbetrug. Keine Füllungsposition beschreibt das Vorgehen bei der adhäsiven Infiltration!

Statt dessen sieht § 6 der GOZ vor, dass der Zahnarzt eine existierende gleichwertige Position zum Vergleich heranzieht und dies kenntlich macht.

Die Kariesinfiltration ist im Katalog der Bundeszahnärztekammer für analog abzurechnende Leistungen enthalten.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die verglichene Leistungsposition ist zu teuer, wir erstatten nur einen niedrigeren Betrag."

Die Auswahl einer Analogposition ist nach § 6 Abs. 2 GOZ dem behandelnden Zahnarzt überlassen.

Mir wurde durch meinen Behandler der Zugang zum Portal www.zahnarztrechnung.info zur Verfügung gestellt, ich konnte dort anhand beispielhafter Berechnungen die Gleichwertigkeit der zum Vergleich herangezogenen Leistung nachvollziehen.

Wenn Sie Zweifel an der Berechtigung der Höhe der Analogabrechnung haben, so steht Ihnen der Weg über ein unabhängiges Kammergutachten offen, die Meinung eines durch Sie wiederholt für Beratungen bezahlten Zahnarztes würde keine neutrale Beurteilung darstellen.

Ich sehe derzeit nicht, auf welcher Rechtsgrundlage Sie eine Erstattung der korrekten Analogabrechnung verweigern wollen.

Die Rechnung ist korrekt ausgestellt, sie ist fällig, Gleiches gilt für die Erstattungspflicht nach Tarif.

Kostenerstatter: "Die Leistung ist nicht medizinisch notwendig."

weitere Textbausteine zur medizinischen Notwendigkeit finden Sie hier.