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Beschränkungen im Bereich konservierende, chirurgische Therapie und Röntgendiagnostik
GKV - Grundsatz | Unser Kommentar |
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Untersuchungen sind (sinnvoll) zu beschränken. |
Deswegen wird nur ein Mal in 6 Monaten eine Grunduntersuchung bezahlt,
die Übersichtsuntersuchung auf Parodonditits (PSI) nur alle 2 Jahre.
In der Privatmedizin gibt es diese zeitlichen Beschränkungen nicht, es kommt dort tatsächlich nur auf den medizinischen Sinn an, es kann individuell entschieden werden.
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Röntgenuntersuchungen nur, wenn die klinische Untersuchung für eine Diagnose nicht ausreicht oder bestimmte Behandlungsschritte dies erfordern.
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3D-Röntgen, transversale Schichtaufnahmen u.a.m. gibt es nur in der Privatmedizin. |
Wurzelbehandlung an Backenzähnen nur:
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In der Privatmedizin ist jeder Zahn, bei dem gute Hoffnung besteht, einen Versuch wert, viele neuere Techniken machen auch viel bessere Erfolgsaussichten möglich.
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Wurzelfüllungs - Erneuerung (Revision) für alle Zähne nur:
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In der Privatmedizin kann eine Wurzelfüllung so oft erneuert werden, wie es notwendig und sinnvoll ist.
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Bei Auffälligkeiten an der Wurzelspitze wie Zysten oder Granulomen
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Die GKV-Wurzelbehandlung kennt keine Einmalinstrumente, keinen Laser oder photodynamische Therapie, viele moderne Verfahren sind dort nicht zu erbringen.
Mit Privatmedizin werden viele solcher Zähne noch lange erhalten. |
Füllungen sind im Seitenzahnbereich nur in seltenen Ausnahmefällen (Amalgamallergie) adhäsiv zu befestigen. Füllungen mit Farbschichtungen gibt es nicht auf GKV-Kosten. Einlagefüllungen gibt es nicht auf GKV-Kosten.
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Mit Privatmedizin kann das jeweils beste Material gewählt und eingebracht werden, langfristige Haltbarkeit ist das Ziel, auch Ästhetik gehört zur Medizin, Farbschichtungen sollen die Ergebnisse verbessern. |
Betäubung ist im Oberkiefer i.d.R. allein durch Infiltration, im Unterkiefer allein durch Leistungsanästhesie zu erreichen. Wird begründend mehr betäubt, droht der Regress*.
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Privatmedizin betäubt, damit es nicht weh tut. Dafür werden alle Verfahren eingesetzt, auch Hypnose, Sedierung (Beruhigung) und Narkose. |
* Regress bedeutet: Ärger! Gezahlte Honorare sind zu erstatten, eingesetzte Materialien hat der Praxisinhaber selbst zu zahlen. Im ausgedehnten oder wiederholten Fall wird Abrechnungsbetrug vorgeworfen, es drohen weitere rechtliche Schritte. Daher wird der Ermessenspielraum weithin so übersetzt: "Lieber Zahnarzt, wenn Du dafür gerade stehen willst, kannst Du das machen. Funktioniert was nicht, zahlst Du für das alles und stehst als Betrüger am Pranger!" Was würden Sie also als Behandler anraten: Wurzelfüllungs - Revision (immer unsicherer Erfolg) oder Extraktion?
Wir raten zur Kostenerstattung - dann wird der Zahnarzt nicht von Regressen bedroht und der "schwarze Peter" ist dort wo er hin gehört: in der Kostenverwaltung.
Zahnarztpraxen können hier unseren Postkarten - Infoflyer bestellen, um ihn HKPs beizulegen oder Patienten direkt an die Hand zu geben.
BEMA Teil 1
Die zum Teil 1 des BEMA gehörenden Leistungen finden Sie links im Menü.
Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen
In diesem Teil nicht aufgeführte Leistungen können nach den anderen Teilen abgerechnet werden.