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BEMA 58 - KnR - Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte als selbständige Leistung, je Sitzung
- Eine Leistung nach Nr. 58 kann nur abgerechnet werden, wenn sie nicht
im
zeitlichen Zusammenhang mit dem Entfernen von Zähnen oder einer Osteotomie
erbracht wird. - Eine Leistung nach Nr. 58 kann nicht abgerechnet werden, wenn
eine
Osteotomie in derselben Sitzung in derselben Kieferhälfte oder dem
Frontzahnbereich erbracht wird.
Leistungsbeschränkungen und Vergleich GKV : Privatleistung
Punkte |
Bestimmungen |
in GOZ/GOÄ ähnlich / ähnlich + zusätzlich vorhanden (keine GKV-Leistung) |
48 |
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