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BEMA 24 - Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen

Ziffer Inhalt Punkte
24a

Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen

25

24b

Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

43

24c  Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach der Nr. 19 oder 21
 
  1. Eine Leistung nach Nr. 24 c kann höchstens dreimal je Krone abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan kann sie in der Gebührenvorausberech-nung nicht angesetzt werden.
  2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V nach Nrn. 24 a, 24 b und 24 c abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Nr. 24 a i, 24 b i und Nr. 24 c i zu kennzeichnen.