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BEMA 20 - Versorgung eines Einzelzahnes durch eine Krone

Ziffer Inhalt Punkte
20

Versorgung eines Einzelzahnes durch

a) eine metallische Vollkrone 148
  b) eine vestibulär verblendete Verblendkrone  158 
  c) eine metallische Vollkrone  187 
 

Mit einer Leistung nach Nr. 20 sind folgende Leistungen abgegolten: Präpara-tion, ggf. Farbbestimmung, Bissnahme, Abformung, Einprobe, Einzementieren, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion

  1. Einzelkronen als Schutz- und Stützkronen sind nach Nr. 20 abzurechnen.
  2. Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V analog nach den Nrn. 20 a/20 b abrechnungsfähig und bei der Abrechnung mit i zu kennzeichnen.
  3. Die Präparation einer Teilkrone erfordert die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes. Die Präparation einer Teilkrone ist überwiegend supragingival und bedeckt die gesamte Kaufläche und somit sämtliche Höcker.
 

Leistungsbeschränkungen und Vergleich GKV : Privatleistung

Bestimmungen

in GOZ/GOÄ ähnlich / ähnlich + zusätzlich vorhanden (keine GKV-Leistung)

  • nur, wenn sämtliche Höcker bedeckt werden
  • höchstens auf der Außenseite(vestibulär) verblendet
  • nur Metallkronen (Grundgerüste)