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BEMA 126 - Brackets und Bänder ...
Ziffer | Inhalt | Punkte |
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126 a |
Eingliedern eines Brackets oder eines Attachments einschließlich Material- und Laboratoriumskosten |
18 |
Die Leistung beinhaltet die Klebeflächenreinigung, das Konditionieren,
die Trockenlegung, das Positionieren, das Kleben und die
Überschussentfernung. Für die Eingliederung eines festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainers sind einmalig bis zu sechsmal die Nr. 126 a und einmal die Nr. 127 a abrechnungsfähig. Wiedereingliederung und/oder Ersatz sowie die Nr. 127 b sind nicht abrechnungsfähig. Eine Leistung nach Nr. 126 d ist bzgl. eines Retainers nur abrechnungsfähig, wenn sie innerhalb der vertraglich festgelegten Retentionszeit anfällt. |
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126 b | Eingliedern eines Bandes einschließlich Material- und Laboratoriumskosten | 42 |
Die Leistung beinhaltet die Vorauswahl am Modell, die
Klebeflächenreinigung, das Vorbeschleifen, die Einprobe, das Adaptieren,
das Finishing, das Konturieren, die Trockenlegung, das Zementieren und die
Überschussentfernung. In der Regel soll an einem Zahn im Laufe einer Behandlung nur einmal ein Band oder ein Bracket befestigt werden. |
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126 c | Wiedereingliederung eines Bandes | 30 |
126 d | Entfernung eines Bandes, eines Brackets oder eines Attachments | 6 |
Die Leistung beinhaltet das Abnehmen, das Entfernen von Kleberesten
und das Polieren. Leistungen nach den Nrn. 126 bis 131 können neben Leistungen nach den Nrn. 119 und/oder 120 abgerechnet werden. |
Leistungsbeschränkungen und Vergleich GKV : Privatleistung
BEMA |
Bestimmungen |
in GOZ/GOÄ ähnlich / ähnlich + zusätzlich vorhanden (keine GKV-Leistung) |
126 a |
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126 b |
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126 c |
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126 d |
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